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Gliedertaxe mal was neues

Hallo oohpss,

das Problem: (mit dem u. a. Geschädigte zu kämpfen haben)


Zitat:
Die meisten medizinischen
Gutachter sind - entsprechend dem Schwergewicht ihrer Gutachtertätigkeit - von der im
Sozialrecht vorherrschenden Kausalitätslehre geprägt:eek: und mit den im Zivilrecht geltenden
Kriterien nicht hinreichend vertraut:rolleyes:.

Info Kausalität etc.:

http://www.aerztekammer-berlin.de/1...50_Allgemeine_Grundlagen_der_Begutachtung.pdf

ab Seite 8.

Strafrecht gilt die Äquivalenztheorie als Kausalitätsnorm. Sie besagt, dass jede, aber auch nur diejenige Bedingung als Ursache im Rechtssinn gilt, die für den konkreten Erfolg – so, zu diesem Zeitpunkt und in diesem Ausmaß - nicht hinweggedacht werden kann bzw. ohne die der konkrete Erfolg entfallen wäre.
Entsprechend den Beweisgrundsätzen im Strafprozess („in dubio pro reo“) muss die Kausalität jenseits begründeter Zweifel erwiesen sein, um einen Tatvorwurf zu begründen.

Im Zivilrecht (private Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung) gilt die Adäquanz-theorie. Sie besagt, dass eine Ursache „adäquat“, d.h. nach allgemeiner Lebenserfahrung generell und nicht nur unter besonders eigenartigen Umständen geeignet gewesen sein muss, die eingetretene Schadensfolge herbeizuführen. Dies
erfordert vom Gutachter, dass er genaue Informationen über den Unfallhergang und die primären Verletzungen herbeiziehen muss, um abzuschätzen, ob und in welchem Ausmaß Folgeschäden eingetreten sind. Eine besondere Schadensanlage beim Opfer (regelwidriger Zustand, der klinisch oder funktionell noch nicht in Erscheinung getreten ist) schließt die Kausalität eines Schadensereignisses in aller Regel nicht aus. Während im allgemeinen Zivilrecht die Entschädigung jedenfalls im Grundsatz nach dem „Alles oder Nichts“- Prinzip erfolgt, können in der privaten Unfallversicherung mitwirkende – unfallunabhängige – Krankheiten oder Gebrechen über einen prozentualen Abzug von der vereinbarten Versicherungssumme Berücksichtigung finden („Adäquanzprüfung“).

Im Sozialrecht (Gesetzliche Unfallversicherung, soziales Entschädigungsrecht) und Teilen des Verwaltungsrechts (z.B. bei der Entschädigung von Dienstunfallfolgen) gilt die Relevanztheorie oder „Lehre von der wesentlichen Bedingung“. Sie erfordert eine Bewertung aller Ursachen, die am Eintritt einer Schädigung mitgewirkt haben. Der Gutachter muss also neben dem Schädigungsereignis (z.B. Unfall) konkurrierende Kausalitäten (z.B. Vorerkrankungen) berücksichtigen und in ihrer Bedeutung für den Schadenseintritt qualitativ bewerten. Eine rechnerische Gewichtung der einzelnen Ursachen ist nicht vorzunehmen. Kommt einer der Ursachen (Unfallereignis oder Vorerkrankung) eine „überragende“ Bedeutung für den Kausalverlauf zu, drängt sie also die jeweils andere Ursache in den Hintergrund, so ist sie allein „wesentlich“ und damit ursächlich im Sinne dieser Kausallehre. Haben beide Faktoren einen „annähernd gleichwertigen“ Ursachenbeitrag geliefert, gelten alle Umstände als „wesentliche (Teil-) - Ursachen. Lediglich dann, wenn eine nicht unfallbedingte Ursache, z. B. eine Vorerkrankung, so schwer ist, d. h. die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar war, dass jede Belastung des alltäglichen Lebens den gleichen Schaden hätte herbeiführen können, tritt das Unfallereignis in seiner rechtlichen Bedeutung zurück und stellt keine wesentliche Bedingung mehr dar. Das Unfallereignis besitzt auch dann die Qualität der wesentlichen Ursache im Rechtssinn, wenn es den unvermeidlichen Schadenseintritt um zumindest ein Jahr beschleunigt hat. Da das Sozialrecht keine „geteilte Kausalität“ kennt, vielmehr den Schaden einheitlich bewertet, reicht eine wesentliche Mitverursachung des Gesundheitsschadens aus, um die volle Entschädigungsleistung zu erhalten.

Grüße nach HH

Siegfried21
 
Erstshödiger, Zweitschädiger, Folgeschädiger

Ja,

klasse herausgearbeitet.

Wir haben das mit dem Sozialrecht durch (und in 2 Jahren wieder vor uns),
streiten uns gerade im Zivilrecht mit zwei Versicherungen
und beginnen in Kürze uns im Medizinrecht zu streiten.

Im Medizinrecht ist es ja nochmal anders, denn da braucht (zumindest) ein (grober) medizinischer Fehler nur geeignet sein (egal wie warscheinlich) einen Schaden herbeizuführen, damit die Haftung ausgelöst wird.

Die Höhe des Schadens bemisst sich dann (soweit ich weiß) wieder nach Zivilrecht oder Sozialrecht. Das ist wohl abhängig davon, aufgrund welcher Vertragssituation die fehlerhafte Behandlung erfolgte. Aber da kann ich mich auch irren, da wir "nur" mit einer "zivirechtlichen" Behandlung zu tun haben.

Spannend wird das Ganze dann noch, weil bei einer nachfolgenden Behandlung ein weiterer Fehler gemacht wurde (Knochenbruch bei Materialentfernung, weil der Arzt versuchte eine Schraube mit dem Meisel zu lösen und abrutschte). Laut bisheriger Rechtsprechung muss sich diesen Fehler bzw. die darauf beruhenden Schäden der Erstschädiger zurechnen lassen.

Ich frage mich nur was passiert, wenn wir nun den zweiten Schädiger als erstes verklagen und mit dem Erstschädiger einen Vergleich aussergerichtlich erzielen. Dann würde der zweite Schädiger wohl aus der Nummer nicht herauskommen, oder?

Und wie ist das eigentlich, wenn dann bei der Behandlung nach mehren Jahren ein weiterer Fehler gemacht wird, der wiederum einen Schaden verursacht. Kann dann der Erstschädiger wieder in Anspruch genommen werden? Denn die Frist für die Klageerhebung gegen den Erstschädiger aufgrund des neuen Fehlers beginnt ja erst zu laufen, wenn ich von dem Fehler Kenntniss erlangt habe? Und das kann ich ja erst, wenn der Folgeschädiger "seinen" Fehler gemacht hat.

Fragen über Fragen ...

Grüße
oohpss
 
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