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Gleichstellung

Hallo Gerdh,
Da liegt die Berufshilfe aber falsch. Sicher kann im Bescheid ein "Tag der Wirkung der Gleichstellung" festlegen, aber laut Gesetz §68 Abs. 2 Satz 2 gilt eine Gleichstellung ab Tag der Antragstellung

(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch das Arbeitsamt. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
siehe auch hier ein Link zum Gesetz


zum Integrationsfachdienst


Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter und behinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Begriff, Aufgaben, Beauftragung und Finanzierung sind durch das SGB IX (§§ 102 und 109 ff.) sowie die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (§§ 27a und 28 SchwbAV) geregelt.

Entwickelt haben sich die Integrationsfachdienste aus den bisherigen psychosozialen und berufsbegleitenden Diensten, welche die früheren Hauptfürsorgestellen nach dem bisherigen Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bereits bei der Durchführung der psychosozialen Betreuung im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben beteiligt hatten (vgl. Fachdienste der Integrationsämter).

Auftraggeber und Finanzierung: Die Aufgabenstellung der Integrationsfachdienste ist gegenüber den bisherigen psychosozialen und berufsbegleitenden Diensten stark erweitert worden. Neben der Unterstützung der Integrationsämter werden die Integrationsfachdienste auch im Auftrag der Rehabilitationsträger und Agenturen für Arbeit tätig, um besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in Arbeit zu vermitteln. Die Integrationsämter sind die Hauptauftraggeber der Integrationsfachdienste und finanzieren diese aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Die Rehabilitationsträger und die Agenturen für Arbeit erbringen für ihre Aufträge Vergütungen aus ihren Haushaltsmitteln.

Die Integrationsfachdienste stellen damit ein gemeinsames Dienstleistungsangebot von mehreren gesetzlichen Leistungsträgern für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber dar. Insbesondere bei Menschen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind, sind die Rehabilitationsträger Auftraggeber der Integrationsfachdienste.

Zielgruppen der Integrationsfachdienste sind insbesondere
schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,

Beschäftigte aus den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), die nach zielgerichteter Vorbereitung den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erreichen können

schwerbehinderte Schulabgänger, die zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.
Von einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung ist insbesondere bei Menschen mit einer geistigen oder seelischen Behinderung, aber auch solchen mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung auszugehen (vgl. Behinderungsarten ). Die Unterstützung bei diesen Zielgruppen ist auch dann erforderlich, wenn weitere besondere vermittlungshemmende Umstände vorliegen, z.B. Langzeitarbeitslosigkeit, höheres Lebensalter, unzureichende Qualifikation oder Leistungsminderung.

Aufgaben: Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört zunächst generell die Beratung und Unterstützung der betroffenen behinderten Menschen selbst sowie die Information und Hilfestellung für Arbeitgeber bei den unterschiedlichsten Problemsituationen bei der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Die Integrationsfachdienste werden an den Aufgaben der gesetzlichen Leistungsträger, von denen sie beauftragt werden, beteiligt. Die Verantwortung für die gesamte Aufgabenerledigung bleibt damit beim jeweiligen Auftraggeber.

Im Einzelnen hat der Integrationsfachdienst die Aufgaben,
die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zu erarbeiten (vgl. Profilmethode );

die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen zu unterstützen;

die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten;

geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu akquirieren und zu vermitteln;

die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten;

die schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz – soweit erforderlich – begleitend zu betreuen;

die Vorgesetzten und Kollegen im Arbeitsplatzumfeld zu informieren;

für eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung zu sorgen;

als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.
Kooperation: Der Integrationsfachdienst arbeitet eng mit der Agentur für Arbeit, dem Integrationsamt, dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und den anderen Mitgliedern des betrieblichen Integrationsteams, den abgebenden schulischen und beruflichen Rehabilitationseinrichtungen und, wenn notwendig, auch mit anderen Stellen zusammen.

Qualifikation: Die Integrationsfachdienste verfügen über Fachpersonal mit entsprechender psychosozialer oder arbeitspädagogischer Qualifikation.

Flächendeckendes Angebot: Integrationsfachdienste sind im gesamten Bundesgebiet eingerichtet, so dass in jedem Bezirk einer Agentur für Arbeit mindestens ein solcher Dienst vorhanden ist.

Gruß von der Seenixe
 
Ich habe die gleiche Aussage aber auch vom Integrationsamt bekommen.
Wäre seit ca.: einem Jahr nicht mehr.


Gruß
Gerd
 
Hallo Gerd,

Wenn die gesetzliche Grundlage nicht geändert wurde, dann gilt das Gesetz auch weiter. Wenn man Behördenintern anders verfährt, ist die Frage, ob dies die Gerichte im Notfall auch so sehen. Lass Dir im Notfall die gesetzliche Grundlage dafür geben. Es kann zum Glück noch nicht jeder machen was er will. Solange Dich der Arbeitgeber nicht genau in diesem Zeitraum kündigt, kommt dem ja auch keine Bedeutung zu, aber wenn, dann wird dies sowieso zum "Streitfall" und ein Gericht wird tätig werden müssen.

Gruß von der Seenixe
 
Habe die im Anhang befindliche Datei von Integrationsamt per Mail bekommen.

gruß
Gerd
 

Anhänge

  • SGB IX Änderung Seite 5.doc
    113 KB · Aufrufe: 9
Hallo Gerd,

aber sei mir nicht böse, die angehängte Datei hat nichts mit dem Thema zu tun. Da ist überhaupt nicht die Rede von Gleichstellung und veränderter Gesetzeslage. Habe auch noch einmal geschaut und bleibe bei dem was ich geschrieben habe.

Gruß von der Seenixe
 
Auf meine Frage habe ich das Bekommen.

Ich geb auf falls von meinem AG was kommt geht ich RA.

Gruß
Gerd
 
Hallo Gerd,

Dein Arbeitgeber ist in das Verfahren einbezogen. Falls er Dir jetzt kündigt, dann mußt Du sowieso mit Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen und in der heutigen Zeit sollte Dich dann auch ein entsprechender Anwalt vertreten.

Aber meine Erfahrungen sagen eher, dass der Arbeitgeber das Wissen um Deinen Antrag auf Gleichstellung nicht benutzt um dich loszuwerden.

Gruß von der Seenixe
 
Habe eine neue Mail bekommen :

Zu Ihrer Frage: Der Kündigungsschutz ist in §§ 85 ff. SGB IX geregelt. Danach haben schwerbehinderte Menschen (und demnach auch Gleichgestellte) Kündigungsschutz. Dies galt bis April 2004 auch schon in allen Fällen, in denen ein Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder auf Gleichstellung gestellt war.
Seit April 2004 gibt es für die Fälle, in denen entsprechende Anträge in Bearbeitung sind, die Regelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX. Danach besteht kein Kündigungsschutz, "wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte". So der Gesetzestext, dessen Auslegung sehr umstritten ist, insbesondere was die Frage der Antragstellung auf Gleichstellung betrifft. Hier gibt es keine bundeseinheitliche Rechtsprechung. Für Rheinland-Pfalz gilt nach einem Urteil des Landesabeitsgerichtes, dass zumindest ein laufendes Gleichstellungsverfahren, das die Fristen des § 69 Abs. 1 Satz SGB IX noch nicht überschritten hat, keinen Kündigungsschutz bietet. Ob dies auch in den Fällen gilt, in denen diese Frist überschritten ist, ist nach wie vor unklar - weil nicht entschieden. In anderen Bundesländern urteilen Ferichte z.T. anders.
Sollte Ihnen daher ohne Zustimmung des Integrationsamtes eine Kündigung ausgesprochen worden sein, empfiehlt es sich, arbeitsgerichtlich mit dem Hinweis auf die mangelnde Beteiligung des Integrationsamtes dagegen vorzugehen und eine grundsätzliche Klärung beim Bundesarbeitsgericht herbeizuführen.


Gruß
Gerd

Ps: bin genau so schlau wie vorher
 
Hallo,

na das ist ja super, man ist da ja völlig ausgeliefert und auf den guten Willen der Beteiligten angewisen.:eek:
Da muß man sich ja schon überlegen ob man da einen Antrag auf Gleichstellung stellt.
Weiß jemand wie das Gesetz in Niedersachsen ausgelegt wird ?

mfG

Günni
 
Hallo Seenixe,
zu was AG fähig sind, steht auf einem anderen Blatt Papier.
Wir glauben nicht mehr an das Gute im Menschen.

Hallo Günni,
ruf doch einfach mal die entsprechende Stelle in Niedersachsen an.

Hallo gerdh,
ich habe keinen Rat für Dich, nur unsere Erfahrung:
Es gibt Arbeitgeber, die haben einen solch langen Arm, dass sie alles in ihrem Sinne geregelt kriegen.
Wenn ihnen Gesetze im Wege stehen, muss eben der Arbeitnehmer anders dran glauben.
Irgendwann gibt der "kleine Mann" schon auf.
Mein Mann hat 2 Jahre durchgehalten, in denen ihm keiner geholfen hat.
Weder Integrationsamt, Integrationsfachdienst noch BG.
Ich hoffe nur, dass Dein Arbeitgeber noch menschliche Züge aufweist.

Gruss...
 
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