Hallo Gerdh,
Da liegt die Berufshilfe aber falsch. Sicher kann im Bescheid ein "Tag der Wirkung der Gleichstellung" festlegen, aber laut Gesetz §68 Abs. 2 Satz 2 gilt eine Gleichstellung ab Tag der Antragstellung
zum Integrationsfachdienst
Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter und behinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Begriff, Aufgaben, Beauftragung und Finanzierung sind durch das SGB IX (§§ 102 und 109 ff.) sowie die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (§§ 27a und 28 SchwbAV) geregelt.
Entwickelt haben sich die Integrationsfachdienste aus den bisherigen psychosozialen und berufsbegleitenden Diensten, welche die früheren Hauptfürsorgestellen nach dem bisherigen Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bereits bei der Durchführung der psychosozialen Betreuung im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben beteiligt hatten (vgl. Fachdienste der Integrationsämter).
Auftraggeber und Finanzierung: Die Aufgabenstellung der Integrationsfachdienste ist gegenüber den bisherigen psychosozialen und berufsbegleitenden Diensten stark erweitert worden. Neben der Unterstützung der Integrationsämter werden die Integrationsfachdienste auch im Auftrag der Rehabilitationsträger und Agenturen für Arbeit tätig, um besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in Arbeit zu vermitteln. Die Integrationsämter sind die Hauptauftraggeber der Integrationsfachdienste und finanzieren diese aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Die Rehabilitationsträger und die Agenturen für Arbeit erbringen für ihre Aufträge Vergütungen aus ihren Haushaltsmitteln.
Die Integrationsfachdienste stellen damit ein gemeinsames Dienstleistungsangebot von mehreren gesetzlichen Leistungsträgern für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber dar. Insbesondere bei Menschen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind, sind die Rehabilitationsträger Auftraggeber der Integrationsfachdienste.
Zielgruppen der Integrationsfachdienste sind insbesondere
schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,
Beschäftigte aus den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), die nach zielgerichteter Vorbereitung den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erreichen können
schwerbehinderte Schulabgänger, die zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.
Von einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung ist insbesondere bei Menschen mit einer geistigen oder seelischen Behinderung, aber auch solchen mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung auszugehen (vgl. Behinderungsarten ). Die Unterstützung bei diesen Zielgruppen ist auch dann erforderlich, wenn weitere besondere vermittlungshemmende Umstände vorliegen, z.B. Langzeitarbeitslosigkeit, höheres Lebensalter, unzureichende Qualifikation oder Leistungsminderung.
Aufgaben: Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört zunächst generell die Beratung und Unterstützung der betroffenen behinderten Menschen selbst sowie die Information und Hilfestellung für Arbeitgeber bei den unterschiedlichsten Problemsituationen bei der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Die Integrationsfachdienste werden an den Aufgaben der gesetzlichen Leistungsträger, von denen sie beauftragt werden, beteiligt. Die Verantwortung für die gesamte Aufgabenerledigung bleibt damit beim jeweiligen Auftraggeber.
Im Einzelnen hat der Integrationsfachdienst die Aufgaben,
die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zu erarbeiten (vgl. Profilmethode );
die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen zu unterstützen;
die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten;
geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu akquirieren und zu vermitteln;
die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten;
die schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz – soweit erforderlich – begleitend zu betreuen;
die Vorgesetzten und Kollegen im Arbeitsplatzumfeld zu informieren;
für eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung zu sorgen;
als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.
Kooperation: Der Integrationsfachdienst arbeitet eng mit der Agentur für Arbeit, dem Integrationsamt, dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und den anderen Mitgliedern des betrieblichen Integrationsteams, den abgebenden schulischen und beruflichen Rehabilitationseinrichtungen und, wenn notwendig, auch mit anderen Stellen zusammen.
Qualifikation: Die Integrationsfachdienste verfügen über Fachpersonal mit entsprechender psychosozialer oder arbeitspädagogischer Qualifikation.
Flächendeckendes Angebot: Integrationsfachdienste sind im gesamten Bundesgebiet eingerichtet, so dass in jedem Bezirk einer Agentur für Arbeit mindestens ein solcher Dienst vorhanden ist.
Gruß von der Seenixe
Da liegt die Berufshilfe aber falsch. Sicher kann im Bescheid ein "Tag der Wirkung der Gleichstellung" festlegen, aber laut Gesetz §68 Abs. 2 Satz 2 gilt eine Gleichstellung ab Tag der Antragstellung
siehe auch hier ein Link zum Gesetz(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch das Arbeitsamt. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
zum Integrationsfachdienst
Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter und behinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Begriff, Aufgaben, Beauftragung und Finanzierung sind durch das SGB IX (§§ 102 und 109 ff.) sowie die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (§§ 27a und 28 SchwbAV) geregelt.
Entwickelt haben sich die Integrationsfachdienste aus den bisherigen psychosozialen und berufsbegleitenden Diensten, welche die früheren Hauptfürsorgestellen nach dem bisherigen Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bereits bei der Durchführung der psychosozialen Betreuung im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben beteiligt hatten (vgl. Fachdienste der Integrationsämter).
Auftraggeber und Finanzierung: Die Aufgabenstellung der Integrationsfachdienste ist gegenüber den bisherigen psychosozialen und berufsbegleitenden Diensten stark erweitert worden. Neben der Unterstützung der Integrationsämter werden die Integrationsfachdienste auch im Auftrag der Rehabilitationsträger und Agenturen für Arbeit tätig, um besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in Arbeit zu vermitteln. Die Integrationsämter sind die Hauptauftraggeber der Integrationsfachdienste und finanzieren diese aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Die Rehabilitationsträger und die Agenturen für Arbeit erbringen für ihre Aufträge Vergütungen aus ihren Haushaltsmitteln.
Die Integrationsfachdienste stellen damit ein gemeinsames Dienstleistungsangebot von mehreren gesetzlichen Leistungsträgern für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber dar. Insbesondere bei Menschen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind, sind die Rehabilitationsträger Auftraggeber der Integrationsfachdienste.
Zielgruppen der Integrationsfachdienste sind insbesondere
schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,
Beschäftigte aus den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), die nach zielgerichteter Vorbereitung den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erreichen können
schwerbehinderte Schulabgänger, die zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.
Von einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung ist insbesondere bei Menschen mit einer geistigen oder seelischen Behinderung, aber auch solchen mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung auszugehen (vgl. Behinderungsarten ). Die Unterstützung bei diesen Zielgruppen ist auch dann erforderlich, wenn weitere besondere vermittlungshemmende Umstände vorliegen, z.B. Langzeitarbeitslosigkeit, höheres Lebensalter, unzureichende Qualifikation oder Leistungsminderung.
Aufgaben: Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört zunächst generell die Beratung und Unterstützung der betroffenen behinderten Menschen selbst sowie die Information und Hilfestellung für Arbeitgeber bei den unterschiedlichsten Problemsituationen bei der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Die Integrationsfachdienste werden an den Aufgaben der gesetzlichen Leistungsträger, von denen sie beauftragt werden, beteiligt. Die Verantwortung für die gesamte Aufgabenerledigung bleibt damit beim jeweiligen Auftraggeber.
Im Einzelnen hat der Integrationsfachdienst die Aufgaben,
die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zu erarbeiten (vgl. Profilmethode );
die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen zu unterstützen;
die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten;
geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu akquirieren und zu vermitteln;
die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten;
die schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz – soweit erforderlich – begleitend zu betreuen;
die Vorgesetzten und Kollegen im Arbeitsplatzumfeld zu informieren;
für eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung zu sorgen;
als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.
Kooperation: Der Integrationsfachdienst arbeitet eng mit der Agentur für Arbeit, dem Integrationsamt, dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und den anderen Mitgliedern des betrieblichen Integrationsteams, den abgebenden schulischen und beruflichen Rehabilitationseinrichtungen und, wenn notwendig, auch mit anderen Stellen zusammen.
Qualifikation: Die Integrationsfachdienste verfügen über Fachpersonal mit entsprechender psychosozialer oder arbeitspädagogischer Qualifikation.
Flächendeckendes Angebot: Integrationsfachdienste sind im gesamten Bundesgebiet eingerichtet, so dass in jedem Bezirk einer Agentur für Arbeit mindestens ein solcher Dienst vorhanden ist.
Gruß von der Seenixe