Hallo Gerd,
nein eigentlich ist es nicht üblich. Die ARGE ist zum einen an die Feststellungen des Versorgungsamtes gebunden.
SGB IX
§ 68 Geltungsbereich.
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) 1 Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt aufgrund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet.
(4) 1 Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. 2 Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3 Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.
Gültig seit: 01.01.2004
§ 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise.
(1) 1 Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. 2 Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. 3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. 4 Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. 5 Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. 6 Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. 7 Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.
(2) 1 Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. 2 Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
(3) 1 Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. 2 Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5) 1 Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. 2 Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. 3 Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. 4 Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. 5 Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
Gültig seit: 01.05.2004
ein wenig umfassend, aber dafür komplett ;-)
1. Mit dem Instrument der Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (Gleichstellung) werden behinderte Menschen in den Anwendungsbereich der für schwerbehinderte Menschen vorgesehenen Regelungen des Teils 2 SGB IX nahezu vollständig einbezogen, § 68 Abs. 3 SGB IX.
Mangelnde Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt 2. Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass dem behinderten Menschen ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich ist. Im Blickpunkt der zu treffenden Entscheidung steht also nicht die behinderungsbedingt mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf einem bestimmten Arbeitsplatz. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr die behinderungsbedingt mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des BSG vom 2.3.2000 – B 7 AL 46/99 R-).
3. Im Gleichstellungsverfahren prüft das Arbeitsamt, ob eine Gleichstellung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 SGB IX auszusprechen ist. Wird eine Gleichstellung ausgesprochen, wird sie mit dem Tag des Eingangs des Antrages – also rückwirkend –, falls die Gleichstellungsvoraussetzungen für den gesamten Zeitraum vorgelegen haben, wirksam.
Einheitliche Entscheidung 4. Auch wenn § 2 Abs. 3 SGB IX alternativ zwei arbeitsmarktliche Situationen / Voraussetzungen benennt, unter denen eine Gleichstellung in Betracht kommt (Behalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes), ist bei Nicht-Vorliegen / Verneinung einer Voraussetzung immer zu prüfen, ob die andere Voraussetzung gegeben / erfüllt ist. Denn beide Voraussetzungen sind Elemente einer einheitlichen Entscheidung (vgl. o.e. Urteil des BSG). Sollte im Laufe eines Gleichstellungsverfahrens der innegehabte Arbeitsplatz entfallen und deshalb ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Gleichstellung nicht mehr geschützt werden können, ist regelmäßig zu prüfen, ob die Gleichstellung zur Erlangung eines neuen anderen geeigneten Arbeitsplatzes (beim selben oder einem anderen Arbeitgeber) erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund entfaltet eine Gleichstellung gesetzessystematisch grundsätzlich zwei Wirkungskomponenten:- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit arbeitssuchender insbesondere arbeitsloser behinderter Menschen in der Konkurrenz um freie Arbeitsplätze, insbesondere durch Einbeziehung in den der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX unterfallenden Personenkreis und das Eröffnen besonderer Förderleistungen.
- Stärkung / Festigung bestehender Arbeitsverhältnisse; dabei reicht die Bandbreite der Zielrichtung vom Einbeziehen in den besonderen Kündigungsschutz bei der konkreten Gefährdung eines Beschäftigungsverhältnisses bis hin zum Eröffnen von geeigneten Maßnahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben zur dauerhaften Sicherung behinderungsbedingt (latent) gefährdeter Beschäftigungsverhältnisse.
Zitiert aus
Prof. Dr. Bernhard Knittel
SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Kommentar und Rechtssammlung
ISBN: 9783796206153
aus dem
RSS-Verlag
Gruß von der Seenixe