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Geplante Abschaffung von 109er Gutachten im Gerichtsverfahren

Joker

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Registriert seit
2 Sep. 2006
Beiträge
1,299
Ort
am Rhein
Hallo zusammen,

ich möchte euch auf eine geplante Gesetzesänderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufmerksam machen. Es beinhaltet für die Kläger weitreichende Änderungen, u.a. die Abschaffung des § 109.

Sollte diese Gesetzesänderung also tatsächlich in Kraft treten werden für ein SG-Urteil lediglich noch die
- außergerichtlich eingeholten Gutachten des jeweiligen Sozialversicherungsträgers sowie die
- vom Sozialgericht eingeholten Gutachten gemäß § 106 SGG
Relevanz haben.

Auch für bereits laufende Klagen soll das Gesetz sofortige Gültigkeit haben. Bereits eingeholte 109er Gutachten werden zwar noch berücksichtigt, neue Anträge auf ein 109er Gutachten aber nicht mehr.

Den kompletten Entwurf könnt ihr unter http://www.bundesrat.de/cln_050/Sha...aw,property=publicationFile.pdf/684-06(B).pdf nachlesen.

Die Gesetzesänderung betrifft im übrigen auch Klagen z.B. gegen die gesetzlichen Krankenkassen oder gesetzliche Rentenversicherung.

Was fällt euch ein, um gegen diese Gesetzesänderung zu protestieren? Ich bin momentan noch sprachlos:mad:

Gruß
Joker
 
re. Antwort

Hallo Joker,

zum einem ist es ein Nachteil zum anderen ein Vorteil. Der Vorteil wäre, der Betroffenen kann Gutachten erbringen durch andere Ärzte aus seinem Umfeld. Hier reicht dann schon der einfache ausführliche Arztbericht,... der Vorteil dieser kostet keine 1000 € und mehr, sondern nur schlappe Hundert Euro. Ein weiterer Vorteil hier wartet der Betroffene nicht ein ganzes Jahr sondern kann den Bericht innerhalb kurzer Zeit in das Verfahren einbringen. Und ein sehr wichtiger Aspekt für den Betroffenen viele haben gar nicht die wirtschaftlichen Mittel um einen Prozess zu beginnen, wenn a ) keine Rechtschutzversicherung vorhanden ist.

Der Nachteil könnte sein das eine einfache Ärztliche Meinung nicht die Aussagekraft haben wie die eines Gutachter,.. doch da habe ich meine Zweifel in der Zukunft. Auch das viele heutige gute Ärzte auf der Schiene der Gutachter dann abfahren. Man könnte spekulieren was ist wenn, nur eine Änderung in der Form ist kaum aufzuhalten. Da stecken Kräfte hinter und auch Interessen, die wir nur erahnen können,.... . In diesem Sinne, Lg sam
 
Hallo Joker,

man wird die Geister so schwer los, die die Politik gerufen hat und nun versucht man mit falschen Mitteln wieder Ruhe reinzubekommen. Schau Dir die Prozesslawine an, die seit Hartz -Einführung auf alle Gerichtsebenen eingesetzt hat. Wenn das Gesetz sozial ausgewogen gestaltet worden wäre und handwerklich sauber gearbeitet, dann hätte das nicht passieren können. Jetzt will man mit Beschränkung der Berufungsmöglichkeiten, mit Wegfall des §109 und der Pflicht zur Vertretung bei verschiedenen Vorgängen die Prozessflut eindämmen....typisch für das Handeln der heutigen Politiker. Erst für die Prozessflut sorgen und wenn sie da ist, dann die Rechte beschneiden und am falschen Ende ansetzen.

Was dagegen tun?

Den Vorteil erkennen und die Verfahrensbeschleunigung als positives Moment erkennen.


Gruß von der Seenixe
 
Hallo Joker,

danke für den Beitrag.


Hallo Sam, hallo Seenixe,

euer Optimusmus in Ehren,

aber

meiner Meinung nach werden nach dieser Gesetzesänderung überhaupt keine ärztlichen Unterlagen der Betroffenen als Beweismittel zulassen. Allemfalls werden diese einem vom Gericht benannten Gutachter zur Verfügung gestellt, um in die Begutachtung mit einzufließen.

Hat der Betroffene einen neutralen Gutachter erwicht, wird der Leistungsträger (z.B BG) erfahrungsgemäß einen Beratungsarzt hinzuziehen, der nicht nur dieses Gutachten zerpflückt, sondern ein quasi ein eigenes Gutachten erstellt, getarnt als "fachärztliches Gutachten".

Sind dann mehrere dieser "fachärztlichen Stellungnahmen", sowie für den Betroffenen "ungünstige Gutachten" aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren in der Akte neigen die Gerichte oft dazu, die Klage des Betroffenen abzuweisen.

Der SoVD NRW führt hierzu aus:

Der SoVD vertritt dagegen die Auffassung, dass der § 109 SGG bestehen bleiben muss. Denn ein eigenes Gutachten ist oftmals die einzige Chance für die Betroffenen, um Ansprüche in existentiellen Fragen, zum Beispiel eine Berufsunfallrente, durchsetzen zu können. "Der Staat muss die Kosten für Gutachten nur dann erstatten, wenn der Kläger obsiegt. Darüber hinaus tragen diese Gutachten zu einer hohen Akzeptanz der Urteile bei. Kläger verzichten deshalb auf Berufungsverfahren", argumentierte Marianne Saarholz. "Die Begründung, dass Verfahren ohne einen vom Kläger benannten Gutachter beschleunigt werden könnten, überzeugt den SoVD nicht. Denn das Gericht hat schon jetzt die Möglichkeit, einen Antrag auf Benennung eines zusätzlichen Gutachters abzulehnen, wenn dadurch das Verfahren lediglich verschleppt würde."
Quelle: http://www.sovd-nrw.de/3297.0.html

Hervorzuheben ist hierbei insbesondere:

Denn das Gericht hat schon jetzt die Möglichkeit, einen Antrag auf Benennung eines zusätzlichen Gutachters abzulehnen, wenn dadurch das Verfahren lediglich verschleppt würde.

Im § 109 SGG heißt es:

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.




Presseerklärung des SoVD


Den Vorteil erkennen und die Verfahrensbeschleunigung als positives Moment erkennen.

Was nutzt eine Verfahrensbeschleunigung, wenn eine Revision, aufgrund verschärfter Gesetzeslage nicht zugelassen wird.


Was können wir tun?

Wir könneten eine bundesweite Protest-Unterschriften-Aktion starten und uns beispielsweise dem SoVD anschließen.

Ich wäre bereit ein Protestschreiben zu verfassen.

Allerdings habe ich hinsichtlich der Bereitschaft von den Betroffenen diese Aktion mit zu tragen und zu unterstützen große bedenken.

Mir fällt zunehmend auf, dass die meisten Betroffenen ihr "eigenes Süppchen" kochen und nur in ihrer eigenen Sache Hilfestellung erhalten möchten, ohne zu die Sache "als Ganzes" zu begreifen und zu verstehen, dass die wirklich wichtigen Elemente, welche für alle Betroffenen von Bedeutung sind, nur gemeinsamer Kraft zum Erfolg führen können.

Zurückblickend erinnere ich an die Demo in Düsseldorf, die trotz leider geringer Teilnehmerzahl ein Erfolg war und an die von Petition gegen einige Gutachter, welche von Uwe mit einem enormen Aufwand betrieben wurde und an der sich leider auch nur wenige beteiligt haben.

Liebe Grüsse

Petra
 
Hi @,

wir hören doch täglich in den Medien, wer im Bundestag das Sagen hat, viele Lobbyisten aus der Industrie, den Versicherungen, auch BG, arbeiten dort in den Ministerien, dort werden die Überarbeitungen der Gesetze zu deren Gunsten aufgesetzt und den verantwortlichen Mandatsträgern zugesteckt.
Wenn es nach der Industrie geht, gäbe es sowieso keine Unfallversicherung auf Kosten der Firmen und alle Gutachten, Prozesse kosten etwas, dass dann per Bescheid umgesetzt wird.

Wir könnten eine Sammelpetition aufstellen oder noch besser jeder Einzelne eine Petition mit dem gleichen Inhalt einreichen.

Vielleicht findet sich doch noch eine Gesamtheitliche Lösung.

Gruß

oerni
 
Hallo Petra,

ich wäre bei einem Protestschreiben dabei, oder bei einer Petition.

Nur wäre es eben gut, wenn die jemand aufsetzt, der sich gut ausdrücken und das Problem verständlich rüberbringt.

Ich schreib immer um den heißen Brei und komme ewig nicht auf den Punkt... :rolleyes: (liegt wohl am Alter ;) )

Bei Uwe's Petition habe ich auch mitgemacht, habe aber bis heute keine Antwort erhalten.:confused:

Wie du sagst, es müssten sich alle beteiligen. Wir sollten unsere Regierenden mit Protesten überhäufen, dass sie gar nicht mehr aus dem Stapel Briefe schauen können.;)

Leider sind wir Deutschen, jedenfalls die Meisten von uns, immer noch der Meinung: " Na, die Regierung wird das schon machen...". Ja sie machts, aber nur zu unserem Nachteil und dagegen müssten wir etwas unternehmen, bevor alles Soziale in diesem Staat von der Regierung wegrationalisiert wird.

Im 19/20 Jhdt. hat man für diese Privilegien, die dem Arbeiter heute wieder genommen werden, hart gekämpft.

Wenn das so weiter geht, landen wir wieder im Mittelalter, wo der arbeitende Mensch ausgebeutet wurde bis zum Umfallen.
Fast wie heute. :(

Also.... was tun wir ?

Kurz zum Thema 109-er GA. Da schließe ich mich deiner Meinung an.

Gruß Ramona
 
Hallo Petra,

Ich werde in den nächsten Wochen erfahren, wie ein Sozialgericht mit dem Vorbringen des Betroffenen umgeht und mich nach den Ergebnissen richten.
Der Entsolidarisierungsprozess in dieser Gesellschaft läuft aber schon länger und es ist schwierig dagegen anzukommen. Schau Dir die Geschichte mit den Hartzgesetzen an. Der Aufstand der Betroffenen jeweils wird immer kleiner. Allerdings bin ich der Meinung, dies wird in absehbarer Zeit zu einer neuen Qualität in der Auseinandersetzung führen.
Auch ich bin bei einer entsprechenden Petition dabei, keine Frage. Wir wollen noch einiges verändern, also lasst uns noch heute damit anfangen. ;-)

Gruß von der Seenixe
 
HALLO zusammen

Mit entsetzen habe ich heute gelesen, daß das 109 Gutachten abgeschafft werden soll.

Dieses Gutachten ist in unserem Fall die letzte Möglichkeit in einem Wirrwarr aus Gutachten, die für und gegen meinen Mann sind, den Richter auf unsere Seite zu ziehen.

Wir haben letzte Woche den Brief unseres Rechtsanwaltes bekommen, wo unsere Rechtschutzversicherung 2000 Euro Vorkasse leisten muß.

Selbst die beiden Gutachter des Gerichtes sind unterschiedlicher Meinung.

Hoffentlich fällt das letzte Gutachten positiv für uns aus und wird vom Gericht anerkannt.

Wenn uns jemand noch einen Tip geben kann, wären wir dankbar.

Bis dahin alles Gute

Petra
 
Hallo sam , seenixe ........

Statt Abschaffung des §109- Zulassen von Sammelklagen !

Ich hätte da mal einen Frage oder Vorschlag.
Wenn der Gesetzgeber "Sammelklagen" zulassen würde, würde sich die Prozessflut sich nicht im Nu eindämmen lassen?
Es gibt doch unendlich viele Betroffene, die sich in mit Sammelklage unter
einen Hut bringen ließen und somit würden sich

1. die Anzahl der Gerichtsverfahren verringern lassen

2. die Prozesskosten minimieren lassen

3. da sich dadurch sicher noch mehr Betroffene anschließen würden,
müßten die beklagten Institutionen ihre Arbeitsweise verändern, was
letztendlich dazu führen würde, daß keine Prozesse angestrengt werden
müßten.


Gruß
Maja
 
Zuletzt bearbeitet:
re. Antwort

Hallo maja,

In Deutschland sind Sammelklagen in der Form der Class action nicht zulässig. Zum anderen ist dem deutschen Recht eine Gruppenbetroffenheit fremd. Jeder Kläger muss seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen.

Gemeinsame Prozessführung gibt es in Deutschland daher nur bei der so genannten Streitgenossenschaft, wenn die Kläger hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem selben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt sind.
Dies sind sie im typischen Fall der Class action nicht, da jeder wegen der ihm individuell zugefügten Schäden berechtigt ist, also nicht aus dem selben Grund.

Eine andere Möglichkeit ist die Prozessverbindung nach § 147 ZPO diese besteht. Hier kann der Richter mehrere getrennte Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn es in allen Prozessen um dieselben Rechts- und Tatfragen geht.

Ähnlich der Sammelklage ist im deutschen Recht die Verbandsklage. Diese gibt Verbänden in bestimmten Ausnahmefällen das Recht, eine Rechtsverletzung für mehrere oder die Allgemeinheit geltend zu machen.

Die Verbandsklage hat im Umweltrecht eine gewisse Bedeutung.
Sammelklagen können aber auch von Deutschen für Ereignisse in Deutschland in den USA erhoben werden, wenn der Sachverhalt Bezug zu den USA aufweist.
So z.B. im Fall Eschede, der zugelassen war, weil mehrere Geschädigte aus den USA kamen und die Bahnkarten in den USA gekauft haben.

Mit Sammelklagen kann die deutsche Justiz insofern befasst werden, als es darum geht, ob eine in den USA erhobene Klage gegen eine in Deutschland ansässige Partei in Deutschland im Wege der zwischenstaatlichen Rechtshilfe nach dem "Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handessachen (HZÜ)" zugestellt wird. Nach Art 13 Abs. 1 HZÜ kann ein Zustellungsersuchen abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Wird die Zustellung durch die zuständige Justizbehörde angeordnet, kann gegen diesen Justizverwaltungsakt der Rechtsweg nach § 23 EGGVG beschritten werden.


Mit der Frage, ob eine Sammelklage, insbesondere wenn sie mit einem, dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatz (punitive or exemplary damages) verbunden ist, in Deutschland zugestellt werden darf, hat sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 1198/03 - befasst. Dabei wurde die Zustellung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren untersagt. Zu einer Entscheidung in der Hauptsache wird es nicht mehr kommen, da die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen wurde.

So denkt man bei uns in Deutschland, ich lasse mich jedoch gerne verbessern,... In diesem Sinne, sam
 
Hallo sam!

Bevor ich das schrieb, habe ich schon mal gegoogelt und dasselbe herausgefunden.
Gut, daß Du es für die anderen herausgesucht hast.
Damit wird noch mal genau klargestell, wie gründlich der Deutsche ist.
Es wurde wirklich lückenlos an alles gedacht und für Eventualtäten vorgebeugt, so daß es wenig Möglichkeiten gibt sich zu wehren und schon gar nicht gemeinsam.
Da drängen sich in mir Erinnerungen an gewisse Gemeinsamkeiten in der Vergangenheit auf.
Nur das es hier bei weiten geschickter und natürlich menschlicher gestaltet wird.
Sollte es dann doch eine Lücke geben, wie zB. den 109 ner , wird es doch schnell iO gebracht.
Damit dem Getriebe auch keine überflüssigen Zähne im Wege liegen und alles immer reibungsloser laufen kann.

Gruß
Maja
 
Zufälligerweise gibt es kurz nach Rücktritt von Müntefering folgende Pressemitteilung vom BMAS zur geplanten Gesetzesänderung:

Verfahren vor Arbeitsgerichten und Sozialgerichten werden vereinfacht

Mit Vereinfachungen des sozialgerichtlichen und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens soll die Justiz zukünftig entlastet und die Prozesse auch im Interesse der Bürger beschleunigt werden.

Der sozialgerichtliche Teil reagiert auf die hohe Belastung der Sozialgerichte insbesondere seit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchenden nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2005. Mit einer Vielzahl von Maßnahmen sollen eine Entlastung der Sozialgerichte und eine Verkürzung der Verfahrensdauer im Interesse der Prozessparteien herbeigeführt werden. Die Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes gehen auf Anregungen der sozialgerichtlichen Praxis zurück. Die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens - insbesondere die Barrierefreiheit des Verfahrens - bleiben erhalten.

Der Gesetzentwurf schafft unter anderem eine erstinstanzliche Zuständigkeit für die Landessozialgerichte in Verfahren, in denen es überwiegend um übergeordnete Rechtsfragen und nicht um Tatsachenfragen des Einzelfalles geht. Der Schwellenwert zur Berufung vor den Landessozialgerichten wird für natürliche Personen von 500 Euro auf 750 Euro und für Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Darüber hinaus werden die prozessrechtlichen Mitwirkungspflichten der Parteien strengeren Anforderungen unterzogen. Die Änderungen sind auf Anregung und in Kooperation mit der sozialgerichtlichen Praxis entstanden. Dadurch ist gewährleistet, dass die Regelungen ihren guten Zweck erfüllen und in der täglichen Arbeit greifen.

Auch das Verfahren vor den Arbeitsgerichten wird einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet. Der neu eingeführte Gerichtsstand des Arbeitsortes erleichtert den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Ansprüche. Sie können künftig auch in dem Gerichtsbezirk klagen, in dem sie gewöhnlich arbeiten. Das kommt vor allem den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Gute, die ihre Arbeit im Außendienst leisten.

Ferner wird durch die Erweiterung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden das Verfahren beschleunigt. Geändert wird schließlich auch das Verfahren bei der nachträglichen Zulassung von Kündigungsschutzklagen. Nach geltendem Recht muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Hat der Arbeitnehmer die Klagefrist unverschuldet versäumt, kann er nach geltendem Recht beantragen, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Über diesen Antrag musste das Arbeitsgericht bisher in einem gesonderten Zwischenverfahren entscheiden. Das Verfahren soll nun gestrafft werden. Zugleich wird der Rechtsschutz des Einzelnen verbessert. Bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung kann künftig auch das Bundesarbeitsgericht angerufen werden.

Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf wird zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der bereits vor der Beschlussfassung durch den Bundestag zu dem Entwurf Stellung nehmen kann.

Von den Nachteilen (Abschaffung 109er) steht da natürlich nichts. Ach so, laut Bundestagsdrucksache 684-06 wird das 109er Gutachten sogar als systemwidrig bezeichnet.

Kein weiterer Kommentar :mad:

Gruß
Joker
 
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