gold.baerchen
Erfahrenes Mitglied
Hallo Leute,
hier ein Hinweis, für evt. Betroffene. Mir ist aufgefallen, das viele darüber nicht informiert sind, da die Pressepublikationen und Nachrichten immer nur von einer möglichen Opferrente sprachen, wenn man in der ehem. DDR zu Unrecht inhaftiert war.
Das Gesetz geht aber noch weiter:
Das "2. Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (2. SED UnBerG)" beinhaltet im wesentlich zwei selbständige Gesetze:
das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
und
das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).
Ich will es mal pauschal ausdrücken und speziell auf das berufliche Rehabilitierungsgesetz hinweisen!
Ich zitiere:
Berufliche Rehabilitation
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) ermöglicht Opfern politischer Verfolgung, die einen Eingriff in den Beruf oder die berufsbezogene Ausbildung erlitten haben, eine Rehabilitierung durch die Rehabilitierungsbehörde desjenigen Landes, von dessen Gebiet die Maßnahme ausgegangen ist.
Zum Personenkreis der Betroffenen gehört, wer im Beitrittsgebiet
infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung bzw. Gewahrsamsnahme (auch durch die sowjetische Besatzungsmacht),
durch eine Maßnahme, die nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz als rechtsstaatswidrig festgestellt wurde,
durch eine sonstige Maßnahme, die der politischen Verfolgung diente,
seinen bisherigen oder nachweisbar angestrebten Beruf zumindest zeitweilig nicht ausüben konnte.
Nicht erfasst werden vom BerRehaG sogenannte berufliche Aufstiegsschäden. Anspruchsvoraussetzung für eine berufliche Rehabilitierung ist ein spürbarer beruflicher Abstieg, der in der Regel zu einem Nachteil in der Rentenversicherung führt bzw. in Zukunft führen kann.
In Fällen einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung muss grundsätzlich zuvor ein Gerichtsbeschluss nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ergangen sein. Jedoch genügt die Vorlage einer Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), sofern sie noch vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (04. November 1992) beantragt wurde. Diese Bescheinigung ist auch Voraussetzung einer beruflichen Rehabilitierung für diejenigen, die sich im Beitrittsgebiet zu Unrecht in sowjetischem Gewahrsam befanden. Sollte diese Bescheinigung noch nicht vorliegen, kann die Rehabilitierungsbehörde dieses Verfahren einleiten.
Eine besondere Bedeutung besitzt im Bereich der beruflichen Rehabilitierung die Feststellung der Verfolgungszeit. Verfolgungszeiten sind die Zeiten, in denen aufgrund einer politischen Verfolgung der bisherige, der nachweisbar angestrebte oder ein sozial gleichwertiger Beruf zumindest zeitweilig nicht mehr ausgeübt werden konnte bzw. ein erheblicher Minderverdienst hingenommen werden musste.
Als Folgeansprüche nach erfolgter beruflicher Rehabilitierung kommen folgende Leistungen in Betracht:
Rentenrechtlicher Nachteilsausgleich (durch den zuständigen Rentenversicherungsträger). Bei der Neuberechnung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt eine Gegenüberstellung der bisherigen und der unter Berücksichtigung der Rehabilitierungsbescheinigung nach §§ 17, 22 BerRehaG errechneten "fiktiven" Rente. Die jeweils höhere Rente wird gezahlt. Ob sich im Einzelfall ein tatsächlicher Ausgleich (Erhöhung der laufenden oder zu erwartenden Rentenzahlung) ergibt, hängt vom Versicherungsverlauf des Betroffenen ab.
Förderung von beruflicher Fortbildung/Umschulung (durch Arbeitsamt - kein Anspruch auf eine bestimmte Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme).
Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - ohne Anwendung der Altersgrenze (durch die Ämter für Ausbildungsförderung).
Erlass des nach dem 31. Dezember 1990 geleisteten BAföG-Darlehens. Voraussetzung: mehr als drei Jahre Verfolgungszeit oder eine verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 03. Oktober 1990 von insgesamt mehr als 3 Jahren. Für Anträge auf Darlehenserlass gelten besondere Regelungen und Fristen. Die Rehabilitierungsbehörden informieren Sie hierzu gerne ausführlich.
Ausgleichsleistungen wegen einer besonders beeinträchtigten wirtschaftlichen Lage. Voraussetzung: mehr als drei Jahre Verfolgungszeit oder Verfolgungszeit bis zum 02. Oktober 1990, abhängig von bestimmten Einkommensgrenzen (Zahlung über Sozialämter).
Die zuständigen Ämter prüfen auf Antrag auf der Basis der Grundentscheidung der Rehabilitierungsbehörde, inwieweit Folgeleistungen gewährt werden können.
Das heist für uns, mal drüber nachdenken, ob einer von unseren Unfallopfern der aus der ehem. DDR stammt und in seinen schulischen oder beruflichen Fortkommen gehindert wurde. Vielleicht steht ja demnächst eine Umschulung an, wo man diesen Fakt mit einfliessen lassen kann. Aber auf alle Fälle sollte man nach erfolgreicher Erteilung solch einer Reha-Bescheinigung seiner rentenversicherung Meldung machen um einen höheren Faktor bei der Rentenversicherung zu erhalten.
Hier der Link: https://ssl.bmj.de/enid/77ecacc4c01...ierung_fuer_die_Opfer_des_SED-Regimes_8u.html
In der Hoffnung bei Euch alle Klarheiten beseitigt zu haben
Euer Goldbaer
PS: Ist nichts für Wessis
hier ein Hinweis, für evt. Betroffene. Mir ist aufgefallen, das viele darüber nicht informiert sind, da die Pressepublikationen und Nachrichten immer nur von einer möglichen Opferrente sprachen, wenn man in der ehem. DDR zu Unrecht inhaftiert war.
Das Gesetz geht aber noch weiter:
Das "2. Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (2. SED UnBerG)" beinhaltet im wesentlich zwei selbständige Gesetze:
das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
und
das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).
Ich will es mal pauschal ausdrücken und speziell auf das berufliche Rehabilitierungsgesetz hinweisen!
Ich zitiere:
Berufliche Rehabilitation
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) ermöglicht Opfern politischer Verfolgung, die einen Eingriff in den Beruf oder die berufsbezogene Ausbildung erlitten haben, eine Rehabilitierung durch die Rehabilitierungsbehörde desjenigen Landes, von dessen Gebiet die Maßnahme ausgegangen ist.
Zum Personenkreis der Betroffenen gehört, wer im Beitrittsgebiet
infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung bzw. Gewahrsamsnahme (auch durch die sowjetische Besatzungsmacht),
durch eine Maßnahme, die nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz als rechtsstaatswidrig festgestellt wurde,
durch eine sonstige Maßnahme, die der politischen Verfolgung diente,
seinen bisherigen oder nachweisbar angestrebten Beruf zumindest zeitweilig nicht ausüben konnte.
Nicht erfasst werden vom BerRehaG sogenannte berufliche Aufstiegsschäden. Anspruchsvoraussetzung für eine berufliche Rehabilitierung ist ein spürbarer beruflicher Abstieg, der in der Regel zu einem Nachteil in der Rentenversicherung führt bzw. in Zukunft führen kann.
In Fällen einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung muss grundsätzlich zuvor ein Gerichtsbeschluss nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ergangen sein. Jedoch genügt die Vorlage einer Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG), sofern sie noch vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (04. November 1992) beantragt wurde. Diese Bescheinigung ist auch Voraussetzung einer beruflichen Rehabilitierung für diejenigen, die sich im Beitrittsgebiet zu Unrecht in sowjetischem Gewahrsam befanden. Sollte diese Bescheinigung noch nicht vorliegen, kann die Rehabilitierungsbehörde dieses Verfahren einleiten.
Eine besondere Bedeutung besitzt im Bereich der beruflichen Rehabilitierung die Feststellung der Verfolgungszeit. Verfolgungszeiten sind die Zeiten, in denen aufgrund einer politischen Verfolgung der bisherige, der nachweisbar angestrebte oder ein sozial gleichwertiger Beruf zumindest zeitweilig nicht mehr ausgeübt werden konnte bzw. ein erheblicher Minderverdienst hingenommen werden musste.
Als Folgeansprüche nach erfolgter beruflicher Rehabilitierung kommen folgende Leistungen in Betracht:
Rentenrechtlicher Nachteilsausgleich (durch den zuständigen Rentenversicherungsträger). Bei der Neuberechnung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt eine Gegenüberstellung der bisherigen und der unter Berücksichtigung der Rehabilitierungsbescheinigung nach §§ 17, 22 BerRehaG errechneten "fiktiven" Rente. Die jeweils höhere Rente wird gezahlt. Ob sich im Einzelfall ein tatsächlicher Ausgleich (Erhöhung der laufenden oder zu erwartenden Rentenzahlung) ergibt, hängt vom Versicherungsverlauf des Betroffenen ab.
Förderung von beruflicher Fortbildung/Umschulung (durch Arbeitsamt - kein Anspruch auf eine bestimmte Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme).
Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - ohne Anwendung der Altersgrenze (durch die Ämter für Ausbildungsförderung).
Erlass des nach dem 31. Dezember 1990 geleisteten BAföG-Darlehens. Voraussetzung: mehr als drei Jahre Verfolgungszeit oder eine verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 03. Oktober 1990 von insgesamt mehr als 3 Jahren. Für Anträge auf Darlehenserlass gelten besondere Regelungen und Fristen. Die Rehabilitierungsbehörden informieren Sie hierzu gerne ausführlich.
Ausgleichsleistungen wegen einer besonders beeinträchtigten wirtschaftlichen Lage. Voraussetzung: mehr als drei Jahre Verfolgungszeit oder Verfolgungszeit bis zum 02. Oktober 1990, abhängig von bestimmten Einkommensgrenzen (Zahlung über Sozialämter).
Die zuständigen Ämter prüfen auf Antrag auf der Basis der Grundentscheidung der Rehabilitierungsbehörde, inwieweit Folgeleistungen gewährt werden können.
Das heist für uns, mal drüber nachdenken, ob einer von unseren Unfallopfern der aus der ehem. DDR stammt und in seinen schulischen oder beruflichen Fortkommen gehindert wurde. Vielleicht steht ja demnächst eine Umschulung an, wo man diesen Fakt mit einfliessen lassen kann. Aber auf alle Fälle sollte man nach erfolgreicher Erteilung solch einer Reha-Bescheinigung seiner rentenversicherung Meldung machen um einen höheren Faktor bei der Rentenversicherung zu erhalten.
Hier der Link: https://ssl.bmj.de/enid/77ecacc4c01...ierung_fuer_die_Opfer_des_SED-Regimes_8u.html
In der Hoffnung bei Euch alle Klarheiten beseitigt zu haben
Euer Goldbaer
PS: Ist nichts für Wessis
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