Hallo Althem,
ich habe ein Formular gefunden:
https://formulare.landkreis-muenchen.de/cdm/cfs/eject/pdf/1903.pdf?...
Aber wenn ich mir all die Angaben durchlese, nein Danke, nackig mache ich mich nicht für ein paar Euro.
Gib mal bei Google ein:
"Antrag auf Gewährung von Erholungshilfe"
Diesen Hinweis habe ich noch gefunden:
Hinweise für den begutachtenden Arzt:
1. Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihren Ehegatten sowie Hinterbliebene, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthaltes zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist. Bei Schwerbeschädigten wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets angenommen.
2. Die Dauer des Erholungsaufenthaltes ist so zu bemessen, dass der Erholungserfolg möglichst nachhaltig ist; sie soll drei Wochen betragen, jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht übersteigen. Von der Regeldauer von drei Wochen kann nur abgewichen werden, wenn in begründeten Einzelfällen eine längere Erholungsdauer zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig ist. Die medizinische Notwendigkeit ist zu begründen.
3. Weitere Erholungshilfen sollen in der Regel nicht vor Ablauf von 2 Jahren gewährt werden. Nach allgemeiner Erfahrung der Praxis ist bei folgenden Personengruppen in aller Regel bereits vor Ablauf von 2 Jahren eine Erholungsmaßnahme erforderlich: a) berufstätige Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 70 v. H., die das 50. Lebensjahr vollendet haben, b) nicht mehr berufstätige Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 70 v. H., die das 60. Lebensjahr vollendet haben, c) berufstätige Sonderfürsorgeberechtigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 v. H., die das 50. Lebensjahr vollendet haben, d) nicht mehr berufstätige Sonderfürsorgeberechtigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 v. H., die das 60. Lebensjahr vollendet haben, e) berufstätige Witwen, die infolge einer Behinderung wenigstens um 50 v. H. erwerbsgemindert sind und das 50. Lebensjahr vollendet haben, f) Hinterbliebene, die zusätzlich um wenigstens 70 v. H. erwerbsgemindert sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, g) Hinterbliebene sowie Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 v. H. nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des vorzeitigen Erholungsaufenthaltes haben die Antragsteller durch eine hausärztliche Untersuchung nachzuweisen.
4. Für den Ehegatten ist ein ärztliches Zeugnis nicht erforderlich, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung gegeben ist. Die Notwendigkeit einer Begleitperson ist in der Regel durch Vorlage eines amtlichen Ausweises mit einem entsprechenden Vermerk nachzuweisen; im Übrigen ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamtes oder des Gesundheitsamtes zu führen.
Viele Grüße
Kasandra