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Erholungshilfe wie?

Athelm

Neues Mitglied
Registriert seit
1 Dez. 2011
Beiträge
13
Ort
Dresden
Hallo liebe Forum - Mitglieder,
mir geht es wieder um die Erholungshilfe.
Ich bin auf der Suche für einen Antrag dafür.
Nun habe ich verschiedene Behörden deswegen angerufen, wo man den Antrag bekommen kann oder wer einem diesen zusenden kann.
Im Behindertenausweis ist Ag-B nachgewiesen.
So manche Behörden "wussten" nicht das es sowas gibt oder "Dafür gibt es keinen Antrag.", ich sei nicht berechtigt, da meine Behinderung nicht durch Fremtverschulden entstanden ist. Es war ein Unfall, den ich ganz sicher nicht vorsetzlich verursacht habe. ;-/ Nun habe ich einen geminderten Lebensunterhalt und möchte mit meiner Partnerin mal in einen Urlaub fahren, um mich mal von dem sehr engmaschigen Therapiealltag zu erholen.
Ich danke für Hilfe, viele Grüße von mir!
 
Hallo Athelm,

geregelt ist das in folgendem §: https://www.jurion.de/gesetze/bvg/27b/

und wenn ich in meine Suchmaschine eingebe
Erholungshilfe
dann ist unter den ersten Ergebnissen auch ein Antrag zu finden (dieser aus Westfalen-Lippe):
https://www.lwl.org/abt61-download/PDF/KOF/Antrag_Erholungshilfe_neu.pdf
(Evtl. noch einmal gezielt nach Infos des Bundeslandes suchen?)

Andere Möglichkeiten, die mir einfallen, sind
- die Anbieter der Reisen um Rat zu fragen und/oder
- sich an Gruppen / Vereine wie Selbstbestimmt Leben zu wenden.

Viel Erfolg und dann: gute 3 Wochen !
LG

P.S.
Der Beitrag ist im UO-Café nicht optimal platziert, er taucht oben bei der Startseite nicht auf und wird eher zufällig gefunden.
Klicke das Verkehrszeichen oben rechts im Textfeld an und bitte ums Verschieben in eine sinnvollere Rubrik.
Thanks @ Mods !
 
Erholungshilfeantrag für die Region Sachsen

Ich danke Dir für die Hinweise!
Den Antrag aus Westfalen-Lippe habe ich meinem Hausarzt vorgelegt und dieser sagte das ich ihm einen für die richtige Region geben soll. Nun weiß nicht wo ich einen für Sachsen her bekomme...
lG
 
Tja, meine Suchmaschine spuckt für dein BL auch keine brauchbaren Ergebnisse aus.

Merkwürdigerweise wird nach ErholungsBEIhilfe (mit)gesucht.
Mit Beihilfe hat dein Anliegen nichts zu tun, wenn ichs richtig kapiere.

Soweit ich (Laie) es verstanden habe, ist Erholungshilfe nicht bundeslandabhängig.
Ich würde nun tatsächlich die anderen Pfade beschreiten, wenn keine anderen aufgezeigt werden:
s.o.: Reiseveranstalter befragen, entsprechende Vereine befragen
oder einfach den Antrag des anderen BL einreichen - wenn du weißt, welche entsprechende Stelle das in deinem BL wäre, dies ggf nochmal hier nachfragen ...

Hältst du uns im Bilde?
Ist ja ein wichtiges Thema, gute Info mit dem Erholungsurlaubsanspruch, danke!

LG
 
Hallo!
Gibt es das nicht nur für Kriegsopfer?
Lg
 
Hallo Hella,

eigentlich ja. Zumindest sieht die Gesetzeslage so aus.

Aber es gibt eine Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber. Auf Antrag.


LG Christiane
 
Hallo Althem,

ich habe ein Formular gefunden:

https://formulare.landkreis-muenchen.de/cdm/cfs/eject/pdf/1903.pdf?...


Aber wenn ich mir all die Angaben durchlese, nein Danke, nackig mache ich mich nicht für ein paar Euro.

Gib mal bei Google ein:

"Antrag auf Gewährung von Erholungshilfe"

Diesen Hinweis habe ich noch gefunden:

Hinweise für den begutachtenden Arzt:
1. Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihren Ehegatten sowie Hinterbliebene, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthaltes zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist. Bei Schwerbeschädigten wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets angenommen.

2. Die Dauer des Erholungsaufenthaltes ist so zu bemessen, dass der Erholungserfolg möglichst nachhaltig ist; sie soll drei Wochen betragen, jedoch diesen Zeitraum in der Regel nicht übersteigen. Von der Regeldauer von drei Wochen kann nur abgewichen werden, wenn in begründeten Einzelfällen eine längere Erholungsdauer zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig ist. Die medizinische Notwendigkeit ist zu begründen.

3. Weitere Erholungshilfen sollen in der Regel nicht vor Ablauf von 2 Jahren gewährt werden. Nach allgemeiner Erfahrung der Praxis ist bei folgenden Personengruppen in aller Regel bereits vor Ablauf von 2 Jahren eine Erholungsmaßnahme erforderlich: a) berufstätige Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 70 v. H., die das 50. Lebensjahr vollendet haben, b) nicht mehr berufstätige Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 70 v. H., die das 60. Lebensjahr vollendet haben, c) berufstätige Sonderfürsorgeberechtigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 v. H., die das 50. Lebensjahr vollendet haben, d) nicht mehr berufstätige Sonderfürsorgeberechtigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 v. H., die das 60. Lebensjahr vollendet haben, e) berufstätige Witwen, die infolge einer Behinderung wenigstens um 50 v. H. erwerbsgemindert sind und das 50. Lebensjahr vollendet haben, f) Hinterbliebene, die zusätzlich um wenigstens 70 v. H. erwerbsgemindert sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, g) Hinterbliebene sowie Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 v. H. nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des vorzeitigen Erholungsaufenthaltes haben die Antragsteller durch eine hausärztliche Untersuchung nachzuweisen.

4. Für den Ehegatten ist ein ärztliches Zeugnis nicht erforderlich, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung gegeben ist. Die Notwendigkeit einer Begleitperson ist in der Regel durch Vorlage eines amtlichen Ausweises mit einem entsprechenden Vermerk nachzuweisen; im Übrigen ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis, in Zweifelsfällen durch Bestätigung des Versorgungsamtes oder des Gesundheitsamtes zu führen.



Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Althem,

du schreibst "mir geht es WIEDER um die Erholungshilfe."


Wenn Du doch schon mal Erholungshilfe hattest, warum nimmst Du nicht den alten Antrag, aktualisierst diesen und reichst ihn wieder bei dem Kostenträger vom letzten Mal ein.

Deiner Aussage nach müsstest Du ja schon Erfahrung haben.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo,

spekuliert nicht, der TE hat sich schon einmal in anderem Thread zum Thema Erholungshilfe eingeschaltet,
deshalb "wieder" Erholungshilfe (@Kasandra).
Es geht wohl nicht um ErholungsBEIhilfe , sd. um den seltenen Anspruch auf Erholungshilfe.

Abwarten, was an Feedback kommt, oder?

LG
 
Hallo HWS,

genau, ich erwarte ein Feedback vom User / Fragensteller.

Denn nur allein die Aussage, es geht wieder um das Thema und ich habe ein AG + xy. reicht hier allein nicht.

Siehe auch auf den ärztl. Hinweis / Gutachten.

Wie auch immer, es bleibt spannend, entweder meldet sich der User / Fragensteller noch oder das Thema wird wahrscheinlich im Sande verlaufen

Daran sieht man dann auch das persönl. Interesse.

Viele Grüße

Kasandra
 
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