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Einladung zum AA

Hallo Kai-Uwe,

mir ist noch eingefallen, dass die Einschätzung Deines Arbeitsvermögens des Arztes lt. §125 für die kommenden 6 Monate erfolgt. Gemessen wird vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Dh., weil die mir auch gepennt haben und mir das Gutachten zu spät eröffnet wurde, das die 6 Monate bereits überschritten waren und der Arzt sich ja nun zweifelsfrei geirrt haben musste.
Das war ein kleiner Tipp, der mir heute morgen für Dich noch eingefallen ist.
Wünsche Dir noch einen sonnigen Tag.
 
Hallo Goldbärchen,

wie hast Du das gemeint mit den 6 Monaten....habe ich leider nicht verstanden.
Wir haben jetzt für den *Besuch* schon ein kleines Bündel gepackt:
AU-Bescheinigungen + Reha-Antrag/Schriftverkehr.

Lieben Gruß
Kai-Uwe
 
Hallo Kai-Uwe,

schau mal in den Beiträgen von Seenixe oder in der FAQ`s nach den 125er Paragrafen.
Da war auch eine Arbeitsanweisung bzw. Ablaufbeschreibung für MA des Arbeitsamtes, wie der 125er zu handeln ist.
Dort drin steht auch der Hinweis, das die Einschätzung Deiner Arbeitsfähigkeit vom beauftragten Arzt durch die Agentur für die kommenden 6 Monate gemessen ab dem ersten Tag Deiner ALG1 zu erfolgen hat.
Will sagen: mal angenommen Dein erster Tag als ALG1 Empfänger ist der 01.01.08 - und der Arzt fertigt sein Gutachten nach Aktenlage am zB.01.03.2008, dann gelten die einzuschätzenden 6 Monate ab dem 01.01.2008 bis Ende 06.2008. - Wenn man Dich nun zB. am 15.07.2008 zum AA bestellt und Dir mitteilt das der Arzt Dich mit körperlichen Einschränkungen lt. Gutachten des SG , Aktenlage oä. für den restlichen Arbeitsmarkt fit hält, dann ist das Gutachten ganz großer Mumpitz, da Du die Einschätzungszeit von 6 Monaten bereits überschritten hast und nach wie vor AU bist.
Etwas besser verstanden?
Wenn ich die Arbeitsanweisung oder Ablaufbeschreibung finde - schiebe ich sie als Link nach.

LG
 
Hallo Maja,

Dein anderer Avatar sah Schnuckliger aus - er machte Dich irgenwie jünger :rolleyes:

Nee, danke das Du wieder einspringst , das ist für kai Uwe bestimmt auch hochinteressant, das er einen gewissen Schutz geniesst. Aber ich meine eine Datei, die direkt vom AA stammte. Ich glaube Joker muss da ran und helfen.

Ganz liebe Grüße du 38 Jährige
 
Danke Goldbärchen und danke Maja,

ich habe es mir jetzt ausgedruck und lese:).

Maja....kann es sein das heute nicht so scharf rüber kommst? Ich meine natürlich nur Deine Bild:D.

Kann aber auch am feiern liegen:D

Liebe Grüße Kai-Uwe
 
Ich habe es:

Auszug:

5.2 Auswertung des ärztlichen Gutachtens
5.2.1 in vermittlerischer Hinsicht
Stand: Aktualisierung 01/2005
(1) Die fachlich zuständige Stelle wertet das Gutachten in vermittlerischer Hinsicht aus und leitet die Durchschrift ggf. an die leistungsrechtlich zuständige Stelle weiter. Sie stellt auch die noch mögliche wöchentliche Arbeitszeit auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens fest.
Arztgutachten - Auswertung (125.75)
(2) Die fachlich zuständige Stelle nimmt bei mehr als kurzzeitigen bis unter 30-stündigem Leistungsvermögen dazu Stellung, ob die aus dem Gutachten zu errechnende Wochenstundenzahl und die aus dem Leistungsbild abzuleitenden besonderen Anforderungen an die Arbeitsplätze den üblichen Bedingungen des fachlich und räumlich erreichbaren Arbeitsmarktes entsprechen. Ist diese Stelle der Auffassung, dass Marktüblichkeit zu verneinen wäre, so kann eine Rückfrage beim Arzt der Agentur für Arbeit geboten sein, ob bei kürzerer wöchentlicher Arbeitszeit bestimmte Anforderungen entfallen, die der Marktüblichkeit entgegenstehen. Ist demnach Verfügbarkeit zu bejahen, ist das Alg nach § 131 Abs. 5 zu bemessen. Eine Stellungnahme ist entbehrlich, wenn ein Leistungsvermögen von weniger als 15 Stunden wöchentlich festgestellt wurde.
Marktüblichkeit (125.76)
5.2.2 in leistungsrechtlicher Hinsicht
Stand: Aktualisierung 01/2005
(1) Ergibt das ärztliche Gutachten eine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit, die nur eine Beschäftigung in kurzzeitigem Umfang zulässt, liegt ein von der
Arztgutachten - Auswertung (125.77)
DA Seite 25 (08/2005) § 125
Nahtlosigkeitsregelung erfasster Sachverhalt vor. Das Gleiche gilt, wenn sich aus dem ärztlichen Gutachten ein mehr als kurzzeitiges, aber weniger als 30 Wochenstunden umfassendes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergibt und Marktüblichkeit verneint wird.
(2) Bei einem Leistungsvermögen, das unter der Kurzzeitigkeitsgrenze liegt, entfällt die Verfügbarkeit. Der Arbeitslose ist über die Auswirkungen (möglicher Krankengeldanspruch) zu beraten. Eine Zahlung gem. § 125 SGB III kommt nur in Betracht, wenn der Krankengeldanspruch ausgeschöpft ist.
Beratung über wei-teren Alg-Anspruch (125.78)
(3) Liegt das Leistungsvermögen zwischen 15 und 30 Wochenstunden und wird Marktüblichkeit verneint, ist das Nahtlosigkeitsverfahren einzuleiten; bei Marktüblichkeit ist das Alg nach § 131 Abs. 5 S. 1 zu bemessen.
Arbeitsmarktrenten (125.79)
 
Hallo zusammen,

habe gerade mal nachgesehen: Bei mir funktioniert der Link in dem FAQ-Beitrag auf die Durchführungsanweisungen der AA zum § 125 noch :confused:

Goldbärchen, weshalb geht das bei dir denn nicht?

Gruß
Joker
 
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