Ich habe es:
Auszug:
5.2 Auswertung des ärztlichen Gutachtens
5.2.1 in vermittlerischer Hinsicht
Stand: Aktualisierung 01/2005
(1) Die fachlich zuständige Stelle wertet das Gutachten in vermittlerischer Hinsicht aus und leitet die Durchschrift ggf. an die leistungsrechtlich zuständige Stelle weiter. Sie stellt auch die noch mögliche wöchentliche Arbeitszeit auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens fest.
Arztgutachten - Auswertung (125.75)
(2) Die fachlich zuständige Stelle nimmt bei mehr als kurzzeitigen bis unter 30-stündigem Leistungsvermögen dazu Stellung, ob die aus dem Gutachten zu errechnende Wochenstundenzahl und die aus dem Leistungsbild abzuleitenden besonderen Anforderungen an die Arbeitsplätze den üblichen Bedingungen des fachlich und räumlich erreichbaren Arbeitsmarktes entsprechen. Ist diese Stelle der Auffassung, dass Marktüblichkeit zu verneinen wäre, so kann eine Rückfrage beim Arzt der Agentur für Arbeit geboten sein, ob bei kürzerer wöchentlicher Arbeitszeit bestimmte Anforderungen entfallen, die der Marktüblichkeit entgegenstehen. Ist demnach Verfügbarkeit zu bejahen, ist das Alg nach § 131 Abs. 5 zu bemessen. Eine Stellungnahme ist entbehrlich, wenn ein Leistungsvermögen von weniger als 15 Stunden wöchentlich festgestellt wurde.
Marktüblichkeit (125.76)
5.2.2 in leistungsrechtlicher Hinsicht
Stand: Aktualisierung 01/2005
(1) Ergibt das ärztliche Gutachten eine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit, die nur eine Beschäftigung in kurzzeitigem Umfang zulässt, liegt ein von der
Arztgutachten - Auswertung (125.77)
DA Seite 25 (08/2005) § 125
Nahtlosigkeitsregelung erfasster Sachverhalt vor. Das Gleiche gilt, wenn sich aus dem ärztlichen Gutachten ein mehr als kurzzeitiges, aber weniger als 30 Wochenstunden umfassendes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergibt und Marktüblichkeit verneint wird.
(2) Bei einem Leistungsvermögen, das unter der Kurzzeitigkeitsgrenze liegt, entfällt die Verfügbarkeit. Der Arbeitslose ist über die Auswirkungen (möglicher Krankengeldanspruch) zu beraten. Eine Zahlung gem. § 125 SGB III kommt nur in Betracht, wenn der Krankengeldanspruch ausgeschöpft ist.
Beratung über wei-teren Alg-Anspruch (125.78)
(3) Liegt das Leistungsvermögen zwischen 15 und 30 Wochenstunden und wird Marktüblichkeit verneint, ist das Nahtlosigkeitsverfahren einzuleiten; bei Marktüblichkeit ist das Alg nach § 131 Abs. 5 S. 1 zu bemessen.
Arbeitsmarktrenten (125.79)