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Dr. med U. Glatzmaier - Befangen?

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,201
Ort
Bayrisch-Schwaben
In wie weit hat der Gerichtsbeschluss des SG Regensburg aus 2014 S 5 U 82/10 Gültigkeit?
Ist Dr. med U. Glatzmaier Befangen oder vielleicht doch nicht?

Zumindest wird der med. Sachverständige vom LSG München besonders geschützt.
Wie sonst ist es zu verstehen, dass beim Befangenheitsbeschluss des 3`ten Senates - Schriftführerin Fr. Lilienfeld- aus Dr. G ein Dr. A. wurde?
Alle anderen Ärzte selbst sein Chef (Dr. S = Dr. Stumpf) wurden mit dem Anfangsbuchstaben benannt.
Welches besondere Verhältnis besteht im 3`ten Senat zu Dr. med U. Glatzmaier oder schützt die Verwaltung den Gerichtsgutachter.
Gibt es nicht besondere Regelungen wie die Anomysierung in Urteilen / Beschlüssen ausschauen muss?

Das seltsame Verhalten der Schriftführerin ist schon deshalb fragwürdig, weil selbst die Beklagte sich meinem Befangenheitsantrag angeschlossen hat,
was von Seiten der RiLSG Lilienfeld doch dementiert wird.
Wenn zwei strittige Parteien der selben Meinung zu dem med. Sachverständigen Dr. med U. Glatzmaier sind, weshalb dann der 3`te Senat anderer Meinung ist,
muss beleuchtet werden.
Dazu sollte mal ein Untersuchungsausschuss von neutralen Gerichten und staatlichen Einrichtungen eingerichtet werden.
Ebenso zur Auskunftpflicht wie oft der Sachverständige in den letzten 5 Jahren tätig war und wieviele Ga zu Gunsten der Klagenden ausgefallen ist.

Beste Grüße an den mitlesenden Dr. med U. Glatzmaier im Büro bei den BB in München oder in seiner Villa am Ammersee.
Bin in letzter Zeit ja öfters dort um zu sehen wer dort so ein und ausgeht bzw sein Auto in die Garage stellt.!
 
Zuletzt bearbeitet:
Ganz interessant dürfte die Überprüfung seines Arbeitgebers zum Datenschutz und Nutzung der KH Räume sein,
denn meine Akte wurde von der RiLSG Lilienfeld zu Hdn. des KH Barmherzige Brüder in München geschickt.
Wer hat die Akte angenommen, wo wurde diese eingesperrt oder war diese von Hinz und Kunz einsehbar?
 
hallo oerni

eben deswegen

Wie sonst ist es zu verstehen, dass beim Befangenheitsbeschluss des 3`ten Senates - Schriftführerin Fr. Lilienfeld- aus Dr. G ein Dr. A. wurde?

sind die originalien der betroffenen von höherem wert als die veröffentlichten entscheidungen. dazu gehört aber auch die historie und die den entscheidungen zugrunde liegenden dokumente. ein GA kann - ohne die herleitung, berücksichtigung und verwertung dieser unterlagen - vielleicht noch auf formale, aber niemals auf fachliche und sachliche fehler hin beurteilt werden. und diese in zusammenhang mit den namentlich erfassten beteiligten als SV und gerichtspersonen führt letztlich zu dem ziel, das ausschliesslich wirkung zeigen kann.
das wiederholte beklagen mit identischen vorwürfen sehe ich als wenig produktiv und impliziert für betroffene die vermeintlich grundsätzliche hilflosigkeit, was letztlich zu breiter resignation führt.
letztlich kann auch hieraus nur nachvollziehbar zu erkennen und belegen sein, woraus sich eine befangenheit ableiten lässt, welche fehlentscheidung oder beeinflussung auf die sogen. richterliche unabhängigkeit den betroffenen, aber auch anderen stellen nachgewiesen werden kann. das ist jedenfalls in allen bereichen anerkannte und letztlich auch nachvollziehbare praxis.


gruss

Sekundant
 
Schon geschehen und noch eine Nuance besser - jetzt geht es um Kopf und Kragen mehrere Richter beim LSG München.
Je nachdem wer verantwortlich war für die Änderung des Nachnamen von Dr. G zu Dr. A.
Denn wenn schon anonymisierten Namen, dann doch bitte Alle.

Das schöne ist, ich habe inzwischen Mitstreiter die sich auch mal in die Schornstraße oder an das Ufer in Innig am Ammersee bzw.
beim KH in München mit dem Objektiv stellen, um zu dokumentieren wer mit wem, wann und wie oft,
besondere Verhältnisse müssen schließlich auch besonders gepflegt werden.
 
@oerni

ich dachte das wäre bereits geklärt:

In wie weit hat der Gerichtsbeschluss des SG Regensburg aus 2014 S 5 U 82/10 Gültigkeit?

dazu gibt es doch eine entscheidung der nächsten instanz. insoweit hat die von dir angegebene keinerlei wirkung. wie auch immer die nächste instanz entschied - ob nun zustimmend oder ablehnend - wird diese grundlage einer beurteilung sein.
aber gerade in der anzutreffenden praxis genügen diese entscheidungen dann nicht für eine objektive beurteilung einer befangenheit, wenn gerichte ganz offenkundig eine pro-versicherung- oder pro-gutachter-stellung einnehmen. das ist auch kein vorhalt ohne entsprechende grundlage, wie in eigener sache zu sehen ist. daher sind zumindest ablehnende gerichtsentscheidungen häufig als subjektiv zu betrachten. das bedeutet aber wieder, dass eine objektive einordnung eines SV nur anhand der zugrundeliegenden unterlagen möglich ist. ich verstehe daher deine wiederholungen zu Glatzmaier nicht; besser wäre es, die fehler und die dazu bestehenden unterlagen vergleichend herauszuarbeiten und zu benennen. damit können eingeweihte auch etwas anfangen.

was die gültigkeit einer entscheidung unabhängig von positiv oder negativ angeht, so ist ja bekannt, dass diese zunächst grundsätzlich nur den jeweils zugrundeliegenden sachverhalt betreffen. alles andere wie zb häufigkeit von zustimmenden entscheidungen zur befangenheit liegt - leider - immer noch in der entscheidung des hilfspersonals in robe der versicherer und leistungsträger. siehe hierzu auch die bekannten entscheidungen zur grundsätzlichen ablehnung von Stevens!


gruss

Sekundant
 
Sekundant:
In der Oberpfalz ist das Urteil rechtskräftig, in Oberbayern scheinen die Richter andere Gesetzgebung zu unterstehen.
Leider kann ich den kompletten Sachverhalt noch nicht an die "große" Glocke hängen, sondern nur Tröpfchenweise berichten.
In gewissen Argumentationen gebe ich Dir natürlich Recht.
 
ich denke du weisst, worum es mir geht @oerni - einem positiv-richtigen befangenheitsantrag kann man idR die grundlagen zur entscheidung entnehmen. einem negativ-falschen dagegen nicht. hier gehen die tatsächlichen umstände aus den verfügbaren und wieder regelmässig nicht richtig zugrunde gelegten unterlagen (beweise, anknüpfungstatsachen) hervor. also geht bei einer ordentlich vernünftigen beurteilung einer entscheidung nichts an der auswertung der unterlagen vorbei. an die "große" Glocke hängen ist ja nicht nötig, wenn nicht sogar kontraproduktiv.


guss

Sekundant
 
Hallo,

jo, in Bayern herrscht weiter oft noch "Willkür" der Fall "Mollath" hatte zwar a bissel für
Aufruhr erzeugt, aber viele " Kumpaneien" werden wohl weitergeführt.
Danach ist das Schlimme, dass §§
beteiligte (gerade im Fall Mollath) nicht zur Rechenschaft
gezogen wurden bzw. konnten.

nochmals:

Warum bayerische Richter immer wieder denselben Gutachter bestellten

Die enge Zusammenarbeit der GWG mit den Gerichten stößt inzwischen auch unter Juristen auf scharfe Kritik. Der Rechtstheoretiker und Wirtschaftsrechtler Professor Volker Boehme-Neßler von der Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Berlin sagt: "Gutachter sollen unabhängig, unparteiisch und objektiv arbeiten." Das sei kaum noch möglich, wenn die Beziehungen zwischen Gutachtern und Richtern zu eng werden. "Deshalb ist es ein Unding, dass die GWG Richter zu eigenen Seminaren und Fortbildungen einlädt." Boehme-Neßler sieht in dieser Verzahnung auch ein qualitatives Problem: "Ein Richter muss oft über Dinge entscheiden, von denen er keine Ahnung hat. Er ist von seinem Gutachter abhängig."
Deshalb hätten Gutachter generell eine große Macht. "Der Richter muss nicht der Meinung des Gutachters folgen. Aber in der Regel tut er es", so der Rechtstheoretiker.

"Der Gutachter will Aufträge erhalten, und der Richter will ein einfaches, schnelles Gutachten haben." Er sehe die Gefahr, dass dadurch eine Kumpanei zwischen Richter und Gutachter entstehe. Schließlich könne der Richter allein entscheiden, wer Gutachter in seinem Prozess wird.

Quelle:
Warum bayerische Richter immer wieder denselben Gutachter bestellten - WELT


Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung

4.1
UNPARTEILICHKEIT und UNABHÄNGIGKEIT
bedeutet medizinisch – wissenschaftliche Objektivität und Neutralität.
Inhaltlich ist der Gutachter an die (zahn-)medizinisch-wissenschaftlichen Standards
gebunden. Er darf weder Interessenvertreter des Auftraggebers noch des zu
Begutachtenden sein. Daher sind ein „im Zweifel für den Antragsteller“ oder eine
„wohlwollende“ Beurteilung z.B. zu Lasten der Versicherung gutachterlich ebenso
unzulässig wie ein durch politische, weltanschauliche Überzeugungen, berufspolitische
Interessen, persönliche Antipathie oder Sympathie beeinflusstes Ergebnis. Es ist auch
nicht Aufgabe des Gutachters, vermeintliche „Auswüchse“ des Sozialstaates zu
korrigieren oder für die Beitragsstabilität oder Finanzierbarkeit des
Versicherungssystems Sorge zu tragen.

Persönliche Kontakte mit dem zu Begutachtenden oder mit einem Verfahrensbeteiligten
sind zu vermeiden, soweit sie nicht mit der Untersuchung in Zusammenhang stehen.
Benötigt der Gutachter weitere Informationen, hat er sich –falls im Auftrag nichts
anderes bestimmt wurde- an den Auftraggeber zu wenden.
Unabhängigkeit ist nicht gegeben, wenn der Gutachter mit dem zu Begutachtenden
verwandt, verschwägert oder befreundet ist, oder wenn, z.B. bei Arzthaftungsfällen, ein
enger außerprozessualer Kontakt (Kooperationen oder Auseinandersetzungen,
Ausbildungsverhältnis o.ä.) mit dem in Anspruch genommenen Arzt besteht oder in der
Vergangenheit bestand.

Quelle:
https://www.awmf.org/uploads/tx_szl...en_der_medizinischen_Begutachtung_2019-04.pdf

Grüße
 
Hallo Siegfried,

ja genau wie vor 10 Jahren, so auch heute.
Wie beschrieb der Rechtsanwalt Dr. Lanz bereits 1998 in seiner Veröffentlichung:
Gerichte haben auch mehrmals entschieden, daß bei Gutachtern, die laufend für eine der Parteien Privatgutachten erstellen, keine Besorgnis der Befangenheit besteht, solange sie auch ohne diese Einnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten können. In die gleiche Richtung geht die Ansicht, die beratenden Ärzte der Berufsgenossenschaften seien in deren- Prozessen nicht befangen.
Das nennt man für gewöhnlich Machtmissbrauch!
 
Vielleicht ganz intereressant allgemein:

BVerfG - 1 BvR 436/17 - Beschluss vom 21.11.2018

Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Bestimmte Vorbereitungshandlungen können den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters erwecken

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse zur Richterablehnung ist trotz ihrer Bindungswirkung zulässig,
wenn eine Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, so z.B.,
wenn zweifelhaft ist, ob eine Überprüfung der Beschlüsse im Rechtsmittelverfahren erfolgen wird.
2. Fordert ein Richter von einem Beteiligten des Rechtsstreits das Passwort zur Entschlüsselung einer von diesem
übersandten CD an, besteht die Besorgnis der richterlichen Befangenheit. Denn damit erlangt der Richter die
Möglichkeit, nach Eingang des Passworts unmittelbar Einsicht in den CD-Inhalt (hier Ermittlungsakten) nehmen zu
können. Darauf, dass weder dies beabsichtigt war noch der Umstand, dass allen Beteiligten Einsicht in die CD
gewährt werden sollte, kommt es nicht an. Es verbleibt bei der Besorgnis einer einseitigen Auswertung von
Erkenntnisquellen.
Anmerkung: Der Beschluss ist kaum nachvollziehbar. In ihm vorgelegte Schriftsätze eines Beteiligten nimmt ein
Richter sogar tatsächlich „unter Ausschluss des Beschwerdeführers“ „unmittelbar Einsicht“ - ist er deshalb
befangen?
 
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