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Definition außergerichtlichtlicher Kosten im SG Verfahren

Äääh pussi,

von was schreibst du eigentlich:confused: Zuerst sagst Du:
ich würde einen kostenfestsetzungsbeschluss beim lsg beantragen
und zwei Sätze weiter:
über kosten entscheiden immer die landgerichte.

Meinst Du, dass du mit dieser verwirrenden Antwort Rainer weiterhelfen konntest? Ich verstehe sie auf jeden Fall nicht! Wer soll nach deinen Antworten jetzt zuständig sein: Landessozialgericht oder Landgericht :confused:

Bitte, und diese Bitte geht an alle User: nicht bei solch komplizierten Fragen durch verwechsbuchselte Begrifflichkeiten noch mehr Unklarheiten schaffen.

Gruß
Joker
 
hallo, joker

was ist da verwirrend?
im zivilprozess ist es das landesgericht = LG
im sozialprozess ist es das soziallandesgericht. = SLG

beides landgerichte.

wenn ich so perfekt wäre, wäre ich sicher nicht im forum.

deshalb ja auch der hinweis, bt. vorher anrufen und nachfragen.

mfg
pussi
 
Hallo Pussi,
aber wir haben doch schon öfter darauf hingewiesen, das es besser ist, mal nicht zu schreiben, als wenn man unrichtige Sachen schreibt.

Ausgangspunkt ist ein Vergleich vor dem SG. Bitte, was hat das Landgericht mit zu tun oder das Landessozialgericht?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Pussi,

Abkürzungen:

LG = Landgericht
LSG = Landessozialgericht
AG = Amtsgericht
SG = Sozialgericht
OLG = Oberlandgericht
BSG = Bundessozialgericht (Kassel)
BGH = Bundesgerichtshof (Karlsruhe)
BVerfG = Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe)

Die Sozialgerichte haben mit Kostenbeschlüsse der AG'S und LG's nichts am Hut.

Selbst die Kausalitäten sind in der Sozialgerichtsbarkeit andere wie bei den Amtsgerichten und Landgerichten, Arbeitsgerichten und Verwaltungsgerichten. Nur in Berlin befindet sich das Verwaltungsgericht im gleichen Gebäude wie das Sozialgericht.

Stattdessen befindet sich seit kurzem in Frankenthal/Pfalz das Amtsgericht im gleichen Gebäude wie das Landgericht und nennt sich seit dem Justizzentrum nebst Staatsanwaltschaft.

Bei den vielen Gerichten bekomme ich langsam Hunger.:rolleyes::rolleyes::rolleyes: Dachte immer das wäre was zu essen!

Gruß

Hollis
 
Danke für die rege Teilnahme

@seenixe
Du hast mich davon überzeugt, dass die freie Gerichtsbarkeit und nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist.

Nun habe ich an anderer Stelle gelesen, dass das gerichtliche Mahnverfahren immer eingeleitet werden sollte, wenn man als Antragsteller davon ausgehen kann, dass die Forderung nicht bestritten wird. Z.B. dann, wenn die Gegenseite die Forderung schon im Vorfeld anerkennt, sich aber als zahlungsunfähig ausgibt.
Dann wird er dem Mahnbescheid nicht widersprechen und man kommt auf diese Art und Weise, ohne den Klageweg gehen zu müssen, zu einem vollstreckbaren Titel mit dem man den Gerichtsvollzieher losschicken kann.

In meinem Fall wird die Forderung allerdings von der BG bestritten, sodass davon auszugehen ist, dass sie dem Mahnbescheid widersprechen wird und ich dann ohnehin den Klageweg beschreiten muss, um dann in Form eines Urteils einen vollstreckbaren Titel in Händen zu halten.

Wenn dem so ist, dann wäre es verlorene Zeit, den Umweg über das gerichtliche Mahnverfahren zu gehen? Besser wäre es dann wohl gleich Klage zu erheben?
Bestünde nicht alternativ auch die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren beim Amtsgericht einzuleiten?
Ich habe gerade herausgefunden, dass das in meinem Fall nicht geht:

Die Schlichtungsstelle kann nur in Anspruch genommen werden, wenn alle Parteien im Bezirk des Landgerichts Köln ansässig sind. Die örtliche Zuständigkeit für Schlichtungsfälle richtet sich nach dem
Amtsgerichtsbezirk, in dem der Antragsgegner seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.


Die VBG hat ihren Sitz in NRW und ich wohne in RLP. Da habe ich wieder was dazu gelernt.

Nun habe ich 2 eventuell mögliche Wege aufgezeigt bzw. aufgezeigt bekommen.

Ich hoffe auf eure Tipps.

rainer1411
 
Hallo,

ich dachte doch tatsächlich, dass Du Dein Geld haben willst, aber nun bekomme ich langsam den Eindruck, dass Du testen möchtest, wie gut unsere Rechtskenntnisse ausgeprägt sind. Sorry, aber dazu stehe ich nicht zur Verfügung.
Scheinbar kannst Du Dir Deine Fragen auch alle selber beantworten und magst nur ein wenig spielen, dann gehe lieber in einen Buddelkasten mit Rentenberater und Anwalt und lass uns die Zeit ernsthafte Anfragen zu beantworten.

Wer bezahlt übrigens Deinen Rentenberater?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

es wurde hier über die Zuständigkeit für einen Kostenfeststellungsbeschluß diskutiert, aber keine verbindliche Aussage getroffen. Vielleicht kann ich da weiterhelfen! Zumindest beim SG-Verfahren. Dazu habe ich meinen Kostenfestsetzungsbeschluß vor mir liegen.

Nachdem die BG Bau meine BK 2108 anerkannt hatte, hatte sie auch die außergerichtlichen Kosten für SG- und Berufungsverfahren benannt die sie bereit war, zu erstatten. Dabei wurden erhebliche Abzüge gemacht, weil die BG der Meinung war, mein Anwalt hatte zuviel berechnet, bzw. der Aufwand des Anwaltes geringer war.

Die BG hatte übersehen, dass es sich um 2 Verfahren handelte (Anerkennung der BK 2108 und Ansprüche nach § 3 BKV), die später zusammengelegt wurden. Ich legte Einspruch ein und nachdem die BG die zugebilligten Kosten nicht wesentlich erhöhte, beantragte ich einen Kostenfeststellungsbeschluß beim SG Köln. Dieses SG entschied dann auch über die mir zu erstattenden Kosten. Auch über die Kosten (559,30 €) des Anwaltes (Battenstein) den ich kurz und nur für 1 Schreiben für das Berufungsverfahren vor dem LSG NRW beanspruchte und ihm dann das Mandat entzog.

Grüße von
IngLag
 
Hallo IngLag

danke für deine Antwort.
Ich hatte das SG angeschrieben und um eine Stellungnahme gebeten. Vielleicht wird man mir von dort mitteilen, dass ich einen Kostenfeststellungsbeschluss beantragen soll.

Insgesamt haben mein RA und ich es mit 3 Kürzungstatbeständen zu.

  1. VBG gegenüber RA
  2. HuK gegenüber RA
  3. VBG gegenüber mir
Steht dann nicht meinem RA auch das Recht zu einen Kostenfeststellungsbeschluss zu beantragen?

Und wenn ja, können mein RA und ich dies getrennt voneinander tun?

Ich frage deshalb, weil ich von meinem RA bzgl. der SB zu meiner Rechtschutzversicherung keine Unterstützung erwarte. Er hat mir bereits geschrieben, dass diese nicht erstattungsfähig sei.

rainer1411
 
Hallo Rainer,

wenn Du von einem RA vertreten wirst, ist die Beantragung des Kostenfeststellungsbeschlusses seine Sache. Fordere ihn doch dazu auf!
Ich hatte damals keinen RA, der mich vertrat.

Grüße von
IngLag
 
Hallo seenixe

Zitat von Seenixe:
Scheinbar kannst Du Dir Deine Fragen auch alle selber beantworten und magst nur ein wenig spielen, dann gehe lieber in einen Buddelkasten mit Rentenberater und Anwalt und lass uns die Zeit ernsthafte Anfragen zu beantworten.
Das ging aber leicht unter meine Gürtellinie.
Wenn du es nicht wärest, dann wäre es mir der Mühe zuviel hierauf zu reagieren.
Da ich dieses Forum aber schätze und insbesondere dich mit deinem Fachwissen und deinem Engagament, will ich eine Ausnahme machen.

Du liegst mit deiner Vermutung falsch, es geht mit einzig und alleine darum, mein Geld wieder zu bekommen und um nichts anderes geht es mir.

Und wenn du dir meine Beiträge anschaust, dann könntest du feststellen, dass ich mich aktiv und ernsthaft am Forum beteilige.

Ich bin für Kritik zugänglich. Sie sollte aber sachlich bleiben. Diesen Pfad hast du leider verlassen. Ich bin aber nicht nachtragend und eine Entschuldigung muss auch nicht sein. Konkludentes Handeln von dir wäre dennoch schön.
Wie du an der Antwort von Inglag erkennen kannst, scheint es noch einen weiteren Weg zu geben, wie ich an mein Geld komme.

Für manche User wird es schwierig sich im Forum so zu verhalten, wie es dir genehm ist, wenn du deinen Standpunkt beibehälst.

Lässt man sich mit Antworten bedienen, ohne vielleicht auch mal die Suchfunktion oder google zu bemühen, dann wird man kritisiert.
Weiss man zuviel, dann ist es auch nicht gut.

Deine Kritik werde ich zum Anlass nehmen, eine Umfrage zu starten, die diese Problematik behandelt.
Vielleicht so nach dem Motto, darf man sich im Forum eine Zweitmeinung einholen oder trifft man hierbei auf Widerstand wie bei manchem Weisskittel oder Rechtsverdreher?

Wie wärs?

mit immer noch freundlichem Gruss

rainer1411
 
hallo, rainer

wollte dir ja in meinem thread auch nur mitteilen, dass du selber einen kostenfestsetzungsbeschluss beantragen kannst - alle kosten auflisten.
da du selber weisst, wo der vergleich geschlossen wurde, kannst du auch dort anrufen und nachfragen, wo du diesen beantragen kannst.
da ist es doch wurscht, ob lg, lsg usw.

ich wollte dir nur helfen - zugegeben, etwas unglücklich.

mfg
pussi
 
Hallo,

eigentlich wollte ich auf Deine Beiträge nicht mehr antworten, aber da ich Deine Sachen so nicht unbeantwortet stehen lassen will, hier doch noch ein paar Ausführungen.

Wenn Du Dir freundlicher Weise Deinen ersten Beitrag hier in diesem Thema durchliest, dann wirst Du selber feststellen, dass Dein Thread überschrieben ist mit
Definition außergerichtlichtlicher Kosten im SG Verfahren
und der Frage:
. Es war nicht die Frage: Was kann ich tun um an mein Geld zu kommen?
Zwei Tage danach teilst Du mit, dass
sowohl die beklagte VBG als auch mein Rentenberater, ohne dies zu begründen, behaupten, dass ich die SB zu 100% zu zahlen habe, aber hier im Forum und sonstwo im WEB das Gegenteil behauptet wird, bin ich verunsichert und bitte nochmals um eure Beiträge

Wenn Du Dir anschaust, welche Dinge sich dann innerhalb von Stunden ereignet (Schriftliche Antwort Deines Anwaltes, Schriftliche Beantwortung durch die BG) haben, einschließlich der Feststellung, dass alle die Forderungen des Anwalts gekürzt hätten.

Auf den Vorschlag meinerseits, einen definierten Betrag per Mahnbescheid einzufordern kamen dann Fragen zur gerichtlichen Zuständigkeit und letztlich heute zwar eine Zustimmung für den Weg über
die freie Gerichtsbarkeit und nicht die Sozialgerichtsbarkeit
. Allerdings verbunden mit
alternativ auch die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren beim Amtsgericht einzuleiten
. Wobei dies allerdings nicht gehen würde, da unterschiedliche Bundesländer. Dies wieder verbunden mit den Sätzen:
Nun habe ich 2 eventuell mögliche Wege aufgezeigt bzw. aufgezeigt bekommen. Ich hoffe auf eure Tipps.
Wie bereits auch in Deinen anderen Beiträgen als Aufforderung zur Diskussion.

Sorry, das war mir dann doch etwas zuviel, zumal Du vorher bereits vorher folgenden Weg
Die BG ist der Meinung, dass die Ablehnung kein Verwaltungsakt sei, sondern lediglich eine Info, gegen die kein Widerspruch möglich sei.
Ich bin der Meinung, dass es sich allerdings um einen VA gem §31 SGBX handelt.
Meine Idee, ich liefere eine Widerspruchsbegründung, auch ohne Erhalt der Abrechnungen nach, warte 3 Monate ab und erhebe Untätigkeitsklage beim SG auf Erlass eines Widerspruchsbescheides, der dann den Klageweg eröffnet.
gehen wolltest.

Besonders faziniert mich, dass dann Inglag aus der Luft den Begriff Kostenfeststellungsbeschluss einwirft und dies, obwohl es bisher um genau feststehende Kosten (Bitte 1.Beitrag nachlesen) ging und nach eigener Aussage die BG dem Anwalt 50 % der Kosten ersetzt hätte.

Du magst ja Umfragen starten und dann bewerten, aber letzlich wirst Du jedem seine Meinung lassen müssen. Was ich übrigens auch tue. Dein Ziel ist es aber nicht, Antworten zu bekommen. Wenn ich mir Dein genutzen Vokabular anschaue und Deine Gedankenfolgen, dann habe ich ein sehr ungutes Gefühl bezüglich Deiner Motivation hier.

Zu meiner Bitte mit dem Buddelkasten stehe ich nach wie vor und kann diese auch jetzt nur bekräftigen. Es zwingt Dich übrigens auch keiner, hier zu schreiben.

Gruß von der Seenixe

PS
@ Pussi
erklärst Du mir, warum klar feststehende Kosten durch einen Kostenfeststellungsbeschluss festgestellt werden sollen? Da ist doch die Höhe der Kosten überhaupt nicht streitig, sondern die Frage, ob die Selbstbeteiligung der RV einbezogen wird oder nicht. Manchmal wundert mich Dein Verhalten hier schon etwas.

Wenn Du magst, dann kannst du Dir aber gerne den § 197 SGG zu Gemühte führen. Am besten nicht nur den Paragraphen, sondern auch gleich die gesammte Kommentierung.
 
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