Hallo,
eigentlich wollte ich auf Deine Beiträge nicht mehr antworten, aber da ich Deine Sachen so nicht unbeantwortet stehen lassen will, hier doch noch ein paar Ausführungen.
Wenn Du Dir freundlicher Weise Deinen ersten Beitrag hier in diesem Thema durchliest, dann wirst Du selber feststellen, dass Dein Thread überschrieben ist mit
Definition außergerichtlichtlicher Kosten im SG Verfahren
und der Frage:
. Es war nicht die Frage:
Was kann ich tun um an mein Geld zu kommen?
Zwei Tage danach teilst Du mit, dass
sowohl die beklagte VBG als auch mein Rentenberater, ohne dies zu begründen, behaupten, dass ich die SB zu 100% zu zahlen habe, aber hier im Forum und sonstwo im WEB das Gegenteil behauptet wird, bin ich verunsichert und bitte nochmals um eure Beiträge
Wenn Du Dir anschaust, welche Dinge sich dann innerhalb von Stunden ereignet (Schriftliche Antwort Deines Anwaltes, Schriftliche Beantwortung durch die BG) haben, einschließlich der Feststellung, dass alle die Forderungen des Anwalts gekürzt hätten.
Auf den Vorschlag meinerseits, einen definierten Betrag per Mahnbescheid einzufordern kamen dann Fragen zur gerichtlichen Zuständigkeit und letztlich heute zwar eine Zustimmung für den Weg über
die freie Gerichtsbarkeit und nicht die Sozialgerichtsbarkeit
. Allerdings verbunden mit
alternativ auch die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren beim Amtsgericht einzuleiten
. Wobei dies allerdings nicht gehen würde, da unterschiedliche Bundesländer. Dies wieder verbunden mit den Sätzen:
Nun habe ich 2 eventuell mögliche Wege aufgezeigt bzw. aufgezeigt bekommen. Ich hoffe auf eure Tipps.
Wie bereits auch in Deinen anderen Beiträgen als Aufforderung zur Diskussion.
Sorry, das war mir dann doch etwas zuviel, zumal Du vorher bereits vorher folgenden Weg
Die BG ist der Meinung, dass die Ablehnung kein Verwaltungsakt sei, sondern lediglich eine Info, gegen die kein Widerspruch möglich sei.
Ich bin der Meinung, dass es sich allerdings um einen VA gem §31 SGBX handelt.
Meine Idee, ich liefere eine Widerspruchsbegründung, auch ohne Erhalt der Abrechnungen nach, warte 3 Monate ab und erhebe Untätigkeitsklage beim SG auf Erlass eines Widerspruchsbescheides, der dann den Klageweg eröffnet.
gehen wolltest.
Besonders faziniert mich, dass dann Inglag aus der Luft den Begriff Kostenfeststellungsbeschluss einwirft und dies, obwohl es bisher um genau feststehende Kosten (Bitte 1.Beitrag nachlesen) ging und nach eigener Aussage die BG dem Anwalt 50 % der Kosten ersetzt hätte.
Du magst ja Umfragen starten und dann bewerten, aber letzlich wirst Du jedem seine Meinung lassen müssen. Was ich übrigens auch tue. Dein Ziel ist es aber nicht, Antworten zu bekommen. Wenn ich mir Dein genutzen Vokabular anschaue und Deine Gedankenfolgen, dann habe ich ein sehr ungutes Gefühl bezüglich Deiner Motivation hier.
Zu meiner Bitte mit dem Buddelkasten stehe ich nach wie vor und kann diese auch jetzt nur bekräftigen. Es zwingt Dich übrigens auch keiner, hier zu schreiben.
Gruß von der Seenixe
PS
@ Pussi
erklärst Du mir, warum klar feststehende Kosten durch einen Kostenfeststellungsbeschluss festgestellt werden sollen? Da ist doch die Höhe der Kosten überhaupt nicht streitig, sondern die Frage, ob die Selbstbeteiligung der RV einbezogen wird oder nicht. Manchmal wundert mich Dein Verhalten hier schon etwas.
Wenn Du magst, dann kannst du Dir aber gerne den § 197 SGG zu Gemühte führen. Am besten nicht nur den Paragraphen, sondern auch gleich die gesammte Kommentierung.