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Definition außergerichtlichtlicher Kosten im SG Verfahren

Hallo Seenixe,

nur um richtig zu stellen. Der Begriff "Kostenfeststellungsbeschluss" wurde erstmals in Beitrag Nr. 12 von Pussi in die Diskussion gebracht, ehe ich in Beitrag Nr. 19 darauf erwiderte. Also nicht aus der Luft gegriffen!

Grüße von
IngLag
 
hallo, seenixe

wenn nun es um den selbstbehalt geht, warum bt. nicht das im kfb erfragen?
reiner wird sehen, ob es möglich ist, warum streiten wir uns?
es sind doch nur hinweise.

@inglag

war dir dankbar, dass du eingesprungen bist, mit deinen erfahrungen.
trotzdem allen ein schönes we
pussi
 
Hallo seenixe

schade, dass du dich nicht mehr zur Sache äußerst.
Wie gesagt, die Kritik sei dir unbenommen.
Nur solltest du die Benimmregeln einhalten, die üblicherweise in Foren gelten.
Das scheinst du aber nicht zu wollen.

Mein Vokabular, dass dir ein ungutes Gefühl verschafft, findet seinen Ursprung in meiner Tätigkeit bei einer BG von 1980-1984.
Hieraus habe ich nie einen Hehl gemacht. Das ist nicht nur in einigen Beiträgen von mir zu sehen, sondern auch in meinem Profil.

Mein Wirken hier ist nicht durch fremde Interessen gesteuert, wenn dem so wäre, dann hätte ich mich sicherlich nicht als Ex- BG`ler zu erkennen gegeben.
Den Großteil meines Beruflebens habe ich als Handwerksmeister gearbeitet und das ist nunmehr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich.

Das war und ist in erster Linie die Motivation hier mitzumachen.

Durch meine beruflichen Vorkenntnisse als Ex- BG`ler bin ich wahrscheinlich weniger auf die Unterstützung durch das Forum angewiesen als andere und in diesem Bewusstsein gebe ich hier auch gerne mein Wissen weiter.

Auch in dieser Angelegenheit hätte ich das wohlmöglich alleine geschafft, aber darum geht es meines Erachtens nicht nur.
Ich denke die Mitleser und Mitschreiber profitieren auf diese Art eher, genauso wie und auch ich.

Zum jetzigen Zeitpunkt weiss ich immer noch nicht, wie ich vorgehen soll.

Selbst die Lektüre des Kommentars zu § 197 SGG hat mich nicht weitergebracht. Denn der Zahlbetrag steht der Höhe nach nur für die Parteien fest, wurde jedoch vom Gericht weder festgelegt, bestätigt oder dementiert.
Ich konnte auch nicht erkennen, warum das hier kein Anwendungsfall für einen Kostenfestellungsbeschlusses sein soll.
Hätte es nämlich einen gegeben, dann hätte ich gewusst, ob ob mit die 50% SB zu erstatten sind. Ebenso hätte mein Ra keine Rechnungen bei der BG und der HuK eingereicht, die anschließend dann von diesen gekürzt wurden.
Dem Kommentar zum §197 SGG entnehme ich des weiteren, das der Kostenfeststellungsbeschluss eine vollstreckbare Ausfertigung darstellt mit dem man den Gerichtsvollzieher losschicken kann. Ausserdem scheint er kostenfrei zu sein. Gestellt werden kann er von jedem Beteiligten, also auch von mir.

Insofern ein Dank an die seenixe, der den § benannt hat.

rainer1411
 
hallo, rainer

dein letzter absatz!
davon rede ich die ganze zeit, allerdings ohne §§.
inglag hat dazu auch seinen beitrag gegeben.

ich habe manchmal das gefühl, wir reden aneinander vorbei.

ich kenne den kfb aus dem zp.
das ist ein vollstreckbarer titel!
im sg-gesetzt, weiss ich nicht.
aber irgendwo müssen ja gesetze für alles gelten.

hilf uns weiter, wenn du noch mags

schönes we
pussi
 
Guten Abend zusammen

Die Beantragung eines Kostenfestellungsbeschlusses scheint doch nicht so abwegig zu sein, wie seenixe behauptet hat.
Denn nun hat die BG einen solchen gestellt, zeitgleich und ohne zu Wissen, dass ich kurz vorher ebenfalls einen Kostenfestellungsbeschluss beantragt habe.

rainer1411
 
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