hallo und Danke für die Info,
Ich suche was, zur Rechtsverbindlichkeit eines Widerrufes ehemals erteilter Schweigepflichtentbindungserklärungen.
ich bin der Meinung, dass ein wirksam und eindeutig erklärter Widerruf gegenüber einem Leistungsträger enso zu beachten ist, wie es in der Erklärung auch eindeutig ausgesprochen wurde.
Hat ein Richter in einem SG verfahren das Recht diese Erklärung nach seinen Intententionen auszulegen und auf die Gültigkeit oder den Gültigkeitsumfang durch Äußerung einer "Rechtsauffassung" dazu Einfluss zu nehmen?
Z.B. wenn von der Verfahrenspartei im Klageverfahren gegenüber dem beklagten Leistungsträger die zuvor im Verwaltungsverfahren noch bestehenden Einverständniserklärungen widerrufen wurden, dass sodann eine Rechtsauffassung durch das Gericht vertreten wird, diese Widerrufe der Schweigepflichtentbindungserklärungen beträffen nicht das Handeln der beklagten während des laufenden Verfahrens(diese sei also trotz der wirksam widerrufenen Schweigepflichtserklärungen, nach wie vor während des laufenden Klageverfahrens berechtigt, bei ehemals behandelnden Ärzten weiterhin Auskünftze einzuholen), sondern nur das zukünftige Verwaltungshandeln der Beklagten.
was soll denn von einer solchen Rechtsauffassung eines Gerichts und der Tatsache dass eine solche Rechtsauffassung zu einem Vorgang lediglich die Beklagte betreffend durch das Gericht überhaupt geäußert wird gehalten werden?
Vertritt das Gericht hier etwa die Interssen des beklagten Leistungsträgers, indem es ihm damit - mit der Äußerung einer solchen Rechtsauffassung im laufenden Klageverfahren - sozusagen trotz wirksamer Widerrufserklärungen eine"berechtigung" verschafft, dass die beklagte dennoch munter weiter auskünfte bei ehemaligen Ärzten einholen kann , selbstverständlich auch noch ohne Wissen der klagenden Verfahrenspartei?
Scheint mikr doch eine zumindest sehr bedenkliche Vorgehensweise oder hat hier jemand vielleicht eine einleuchtende und sachlich begründete Erklärung dafür, warum ein Gericht sich so verhält?
Grüße Max 66