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Siegfried21

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
10 Sep. 2006
Beiträge
2,565
Ort
BW
hallo und Danke für die Info,

Ich suche was, zur Rechtsverbindlichkeit eines Widerrufes ehemals erteilter Schweigepflichtentbindungserklärungen.
ich bin der Meinung, dass ein wirksam und eindeutig erklärter Widerruf gegenüber einem Leistungsträger enso zu beachten ist, wie es in der Erklärung auch eindeutig ausgesprochen wurde.

Hat ein Richter in einem SG verfahren das Recht diese Erklärung nach seinen Intententionen auszulegen und auf die Gültigkeit oder den Gültigkeitsumfang durch Äußerung einer "Rechtsauffassung" dazu Einfluss zu nehmen?
Z.B. wenn von der Verfahrenspartei im Klageverfahren gegenüber dem beklagten Leistungsträger die zuvor im Verwaltungsverfahren noch bestehenden Einverständniserklärungen widerrufen wurden, dass sodann eine Rechtsauffassung durch das Gericht vertreten wird, diese Widerrufe der Schweigepflichtentbindungserklärungen beträffen nicht das Handeln der beklagten während des laufenden Verfahrens(diese sei also trotz der wirksam widerrufenen Schweigepflichtserklärungen, nach wie vor während des laufenden Klageverfahrens berechtigt, bei ehemals behandelnden Ärzten weiterhin Auskünftze einzuholen), sondern nur das zukünftige Verwaltungshandeln der Beklagten.

was soll denn von einer solchen Rechtsauffassung eines Gerichts und der Tatsache dass eine solche Rechtsauffassung zu einem Vorgang lediglich die Beklagte betreffend durch das Gericht überhaupt geäußert wird gehalten werden?
Vertritt das Gericht hier etwa die Interssen des beklagten Leistungsträgers, indem es ihm damit - mit der Äußerung einer solchen Rechtsauffassung im laufenden Klageverfahren - sozusagen trotz wirksamer Widerrufserklärungen eine"berechtigung" verschafft, dass die beklagte dennoch munter weiter auskünfte bei ehemaligen Ärzten einholen kann , selbstverständlich auch noch ohne Wissen der klagenden Verfahrenspartei?

Scheint mikr doch eine zumindest sehr bedenkliche Vorgehensweise oder hat hier jemand vielleicht eine einleuchtende und sachlich begründete Erklärung dafür, warum ein Gericht sich so verhält?

Grüße Max 66
 
Moin,
einleuchtend und sachlich begründete Erklärung dafür, warum ein Gericht sich so verhält.. hm, schwierig:p
Aber am plausibelsten für mich wäre, dass die Richter in bestimmten Fällen nach "Schema F " vorgehen, eine andere Auffassung haben über den schweigepflichtigen Personenkreis bzw. die zur Verschwiegenheit verpflichteten Angestellten der verschiedenen Berufe (wie Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, etc.) oder eben was alles genau unter die Schweigepflicht fällt.

Es darf z.B. wenn ein rechtfertigender Notstand vorliegt, also wenn ein höherwertiges Rechtsgut gegenwärtig konkret gefährdet wird, dann ist der Bruch der Schweigepflicht nicht rechtswidrig.
Krankenhäuser müssen der gesetzlichen Krankenkasse bestimmte personenbezogene Daten eines Patienten mitteilen (§ 301 SGB V).
Gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bestehen weitergehende Offenbarungspflichten, sprich wenn eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, z. B. gegenüber den Sozialleistungsträgern.
Somit ist doch das Gericht schon indirekt auf der Seite des Leistungsträgers, oder?

Gruss Jan





 
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es geht nur um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Beachtung von Rechten: Auch ein Richter sollte nicht das Recht haben, sich darüber hinwegzusetzten. dafür gibt es nicht einmal einen Rechtfertigungsgrund überhaupt.

Zudem stellt sich hier die Frage, ob das Rechtsstatsprinzip - hier im Sinne von Gewaltenteilung: Administrative, Judikative (und Gesetzgebung) in Bezug auf die beiden Erstgenannten noch für beachtlich gehalten wird.

Wenn Rechte nur auf dem Papier bestehen und zur grauen Therorie verkommen, läuft es darauf letztlich hinaus, dass es besagte Rechte tatsächlich nicht gibt.

Die Intention , warum rechte nicht beachtet werden oder ähnlichen Handhabungen "erschließt sich letztlich aus dem jeweiligen Handeln zum jeweiligen Zeitpunkt im jeweiligen Einzelfall und aus den Gesamtumständen des bisherigen Verfahrensverlaufes.

Für Neutralität und Einhaltung der notwenige Distanz zum beklagten Leistungsträger dürfte darin allerdings keinesfalls ein Anhaltspunkt gesehen werden.

Aber auch hier gilt die Freiheit der Meinungsbildung und Äußerung.

Gruß Max 66
 
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[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]kann es durchaus nachvollziehen. Aber, es sind jene Räume der Addition, welche die Annäherung an Begriffe und Definitionen des kausalen Austauschs zentralisieren. Die Raumauffassungen kreisen den juristischen Freiraum ein. Hiermit absorbiert der geschlechtsspezifische Diskussionsverlauf der Partizipation die Beteiligten und eruiert in differenziellen Dichotomien. Deshalb ordnet die zeitnahe Raumzelle die vergleichsweisen Perfektionen an, wodurch ein richterlicher Perspektivenwechsel postmodernisiert und die Kunstinstitution für den Schauplatz des Wettbewerbs plakatiert.Anders gesagt:
[/FONT]Der Gebildete treibt die Genauigkeit nicht weiter, als es der Natur der Sache entspricht.
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif]
MfG Jan Gunnarsen
[/FONT]
 
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