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Cosmos Unfallversicherung

Hallo Broiler,

wo ist das Problem?

Dein Mann wurde wegen Unfallfolgen krank geschrieben und der begutachtende Arzt der Versicherung bestreitet nach Aktenlage das. Aufgrund dieses Gutachtens will die Versicherung nicht mehr leisten und lehnt weitere Zahlungen/Leistungen ab.

Fakt ist:

Einer der beiden Ärzte kann nur recht haben.

Einfachste und schnellste Möglichkeit ist: Verklag den Gutachter auf Schadenersatz und warte das Ergebnis in Ruhe und Gelassenheit ab.


Achtung Falle:

Du musst den Arzt verklagen!

Nicht seinen Berufshaftpflichtversicher. Dieser ist nicht passivlegitimiert. D.h., mit dem hast Du nichts am Kopf, wenn Du den Versicherer verklagst fällst Du auf die Nase.
Ich weis wovon ich Rede, bin selbst reingefallen.
Mein Anwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht hat das nicht gewusst!


Nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung kannst Du
direkt mit der Versicherung verhandeln oder gegen Klage führen. In allen anderen Fällen musst Du Dich an den Schädiger wenden und gegebenenfalls diesen verklagen.

Positiver Nebeneffekt: Der Arzt kann sich nicht hinter seiner Versicherung verstecken, er muss seinen A..... jetzt selber bewegen, muss beweisen das sein Gutachten bestand hat.


Frage:
Hatte der Gutachter die fachliche Voraussetzung
die Beschwerden Deines Mannes gutachtlich zu bewerten, ein Gutachten hierüber zu erstellen?

Kompetenzüberschreitungen des Gutachters machen sein Gutachten wertlos.


Gruß
ht5028






 
Hallo ht5028,
habe ich Dich richtig verstanden, Du würdes den Gutachter verklagen? Macht ja auch Sinn, aber geht das?

Wir haben uns heute richtig schwarz geärgert, was der für dummes Zeug in sein Gutachten geschrieben hat.

Wir verstehen diesen ganzen "Auftrieb" sowieso nicht.
Tatsache ist, mein Mann hatte einen sehr schweren Autounfall den er nur durch großes Glück überlebt hat. 100 Meter in den Wald, 10 Bäume umgefahren und zwischen 2 Bäumen hat sich der Wagen in den Boden gebohrt. Es war ein sehr großer, sehr schwerer Wagen, danach nur noch Schrott. Die Feuerwehr hatte nicht damit gerechnet einen Lebenden aus diesen Wagen zu bergen.
Danach war er 9 Monate krankgeschrieben, von seiner Unfallärztin. Seine Arbeit hat er selber wieder aufgenommen obwohl er noch krankgeschrieben war.

Nach 6 Monaten hätten wir von der UV dieses besagte Übergangsgeld bekommen müssen. Mein Mann hatte ein Schreiben von seiner Ärztin das er noch 70% unfallbedingt krankgeschrieben ist. Wie sich später herausstellte fehlte das Wörtchen "ununterbrochen"
Wir konnten aber anhand der Krankmeldungen (gelber Schein) beweisen das er immer krankgeschrieben war.

Aber selbst das Gericht zweifelte diese Krankmeldungen :eek: an...und das nach fast 2 Jahren. Wie soll man es denn nun noch beweisen
Dafür war dieser tolle Gutachter nun bestellt...er sollte in seine Kugel sehen ....:rolleyes: ...alles andere ist ja schon beschrieben.

Liebe Grüße von Broiler:(
 
Schwarz geärgert!

Hallo Broiler,

warum ärgerst DU Dich? Aufgabe des Gutachters ist es, dafür Sorge zu tragen, dass Du/Dein Mann keine Leistungen erhälst. Dazu wird er von der Versicherung bezahlt. Hierfür beauftragt die Versicherung ihren "Privatgutachter" um ein für sie positives Gutachten zu erhalten. Dagegen musst Du mit einem Gegengutachten anstinken. Das ganze Theater mit der Versicherung kostet unnötige Zeit und Geld. Am Ende bist Du immer der Verlierer. Zumindest hat es viele Nerven gekostet.

Natürlich kannst Du den Arzt verklagen und das solltest DU/Dein Mann auch (Gutachterhaftung). Damit ist Deine Frage beantwortet. Was meinst DU wie der sich freut. Die glauben, dass sie den diplomatischen Status hätten, unangreifbar wären und könnten die Versicherten wie Dreck behandeln. Aus purer Geldgeilheit hauen die Dich in die Pfanne und vergessen ihren Eid, den sie geleistet haben.

Der Typ (Gutachter) muss sich jetzt rechtfertigen und vor Gericht Farbe bekennen. Im Übrigen ihn auf § 278 StGB hinweisen.

Der eleganteste Tipp!

Führe Beschwerde bei der zuständigen Ärztekammer über den Gutachter. Das kostet nichts. Die werden sich mit dem Gutachten auseinandersetzten. Dann hast DU die sauberste Lösung.

Wichtig!

Ärztekammer wird nur aktiv, wenn noch keine Klage gegen den Gutachter eingereicht wurde.

Zur Cosmos:

Mit dem Verein habe ich noch ein Hühnchen zu rupfen. Hatte bei denen eine BUZ-Versicherung. Die Versicherung hat sich geweigert zu zahlen.

Ich wurde von der Cosmos, in Verbindung mit dem Leitenden Arzt der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, der gleichzeitig der Privatgutachter der Cosmos-Direkt Versicherung war, und der ein Gutachten über mich erstellt hat, betrogen!

Die Versicherung hat das dann später auch zugeben müssen. 3 Jahre habe ich recherchiert bis ich dieses Komplott durchschaut und beweisen konnte.

Gebe jedem gerne meine Erfahrungen mit der Cosmos wieder. Über meinen Fall hat der "Stern" berichtet,und einen Artikel hierüber geschrieben. Auch im Fernsehen wurde hierüber ein Bericht gesendet.


Gruß
ht5028
 
Hallo Broiler,

ich glaube, in eurem Verfahren ist einiges falsch gelaufen.

Wie kann man wegen einem Unfall 70% krankgeschrieben werden?
Entweder man ist krank o der man ist arbeitsfähig. Das Gericht scheint dadurch seine Zweifel bekommen zu haben.
Ja, Ihr könnt den Gutachter verklagen und Schadensersatz verlangen. Schau mal in den FAQ´s. Da haben wir bereits öfter dazu geschrieben.
Wer für das Gericht in eine "Kugel" schaut, der kann für die Folgen haftbar gemacht werden.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo ht5028,
vielen Dank für deine tollen Tipp´s, wir werden sie alle verarbeiten.:D und ich werde mich sicher noch einmal bei Dir melden. Danke und ein schönes Wochenende von Broiler

Hallo Seenixe,
das mit den % haben wir auch nie begriffen, die Ärztin hat meinen Mann immer zu 100% krankgeschrieben, aber auf dem Attest sollte eine %-Zahl stehen und diese durfte nicht unter 50% sein.
Da er wieder laufen und sich frei bewegen konnte waren es 6 Monate nach dem Unfall eben 70%, was aber immer noch eine volle Arbeitsunfähigkeit ergab.
Das ist es ja was die Versicherungen wollen, unverständliche Fragen führen zu Verwirrung und unverstand....jeder kleine Fehler aus solchen Fragen wird immer wieder durchgekaut und beleuchtet. Selbst wenn durch den behand. Arzt alles erklärt wurde.

Wir haben die ganze "Sache" mit Erstaunen verfolgt, wir waren uns so sicher unser Recht zu bekommen und sind über das Urteil des Gerichtes total überrascht. Werden es aber sicher nicht so hinnehmen.
Gruß Broiler
 
Bischen schwanger gibt es nicht!

Hallo Broiler,

so ist es auch mit der AU.

Man ist AU oder man ist es nicht!

30, 40, 50 % usw. AU gibt es nicht. AU ist immer = 100 %!



Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V
in der Fassung vom 01.12.2003
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 61 (S. 6501) vom 27.03.2004
in Kraft getreten am 1. Januar


Inhaltsverzeichnis
§ 1 Präambel
§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe
§ 3 Ausnahmetatbestände
§ 4 Verfahren der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
§ 5 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Entgeltfortzahlung
§ 6 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
§ 7 Zusammenwirken mit anderen Einrichtungen
§ 8 Grundsätze der stufenweisen Wiedereingliederung
§ 9 Inkrafttreten



§ 1 Präambel

(1) Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Bescheinigung über ihre voraussicht-
liche Dauer erfordern - ebenso wie die ärztliche Beurteilung zur stufenweisen Wie-
dereingliederung - wegen ihrer Tragweite für den Versicherten und ihrer arbeits- und
sozialversicherungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung besondere Sorgfalt.
(2) Diese Richtlinien haben zum Ziel, ein qualitativ hochwertiges, bundesweit standardi-
siertes Verfahren für die Praxis zu etablieren, das den Informationsaustausch und die
Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt, Krankenkasse und Medizinischem Dienst
verbessert.

§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe

(1) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zu-
letzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Ge-
fahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist
darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt ha-
ben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheits-
zustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist,
dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträg-
liche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
(2) Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der
Arbeit fort, durch die dem Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung
ermöglicht werden soll. Ebenso gilt die befristete Eingliederung eines arbeitsunfähi-
gen Versicherten in eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht als Wiederauf-
nahme der beruflichen Tätigkeit. Arbeitsunfähigkeit kann auch während einer Belas-
tungserprobung und einer Arbeitstherapie bestehen.

(3) Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in
der Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten
.
Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit
nachging. Wird bei Arbeitslosen innerhalb der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfä-
higkeit erkennbar, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Mona-
te andauern wird, ist das auch auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu vermer-
ken
.
(4) Versicherte, bei denen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsver-
hältnis endet und die aktuell keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt haben
(An- oder Ungelernte), sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine
ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Er-
krankung ausüben können. Die Krankenkasse informiert den Vertragsarzt über das
Ende der Beschäftigung und darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten
Arbeitnehmer handelt, und nennt ähnlich geartete Tätigkeiten. Beginnt während der
Arbeitsunfähigkeit ein neues Beschäftigungsverhältnis, so beurteilt sich die Arbeits-
unfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nach dem Anforderungsprofil des neuen Arbeitsplat-
zes.

(5) Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Versicherten durch
den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen
und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von

1 entsprechend der Definition von Arbeitslosigkeit gemäß § 118 Abs. 1 SGB III
analog § 125 SGB III

Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwischen der Krankheit
und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit
muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.
(6) Rentner können, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, arbeitsunfähig nach Maß-
gabe dieser Richtlinien sein.
(7) Für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Werkstätten für be-
hinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten beschäftigt werden, gelten diese
Richtlinien entsprechend.
(8) Für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Durchführung medizinischer Maß-
nahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gelten diese Richtlinien entspre-
chend. Sie gelten auch bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder ei-
nem unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommenem Ab-
bruch der Schwangerschaft (Beratungsregelung).
(9) Ist eine Dialysebehandlung lediglich während der vereinbarten Arbeitszeit möglich,
besteht für deren Dauer, die Zeit der Anfahrt zur Dialyseeinrichtung und für die nach
der Dialyse erforderliche Ruhezeit Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gilt für andere extra-
korporale Aphereseverfahren. Die Bescheinigung für im voraus feststehende Termi-
ne soll in Absprache mit dem Versicherten in einer für dessen Belange zweckmäßi-
gen Form erfolgen.
(10) Ist ein für die Ausübung der Tätigkeit oder das Erreichen des Arbeitsplatzes erforder-
liches Hilfsmittel (z. B. Körperersatzstück) defekt, besteht Arbeitsunfähigkeit so lan-
ge, bis die Reparatur des Hilfsmittels beendet oder ein Ersatz des defekten Hilfsmit-
tels erfolgt ist.


Den Rest kannst DU im Internet finden.


Gruß
ht5028
 
Danke

Hallo ht5028
1000 Dank für die Ausführung....werden wir verwerten:D ....komisch das unser RA uns dahin nie unterstützt hat:rolleyes: .
Lieben Gruß
Broiler
 
Hallo,

Etwas dazu habe ich auch gefunden. Schaue Dir doch einfach mal die anhängende Datei an. ;-)

Gruß von der Seenixe
 

Anhänge

  • Begutachtung privatwirtschaft.pdf
    45.6 KB · Aufrufe: 19
Hallo Broiler,

kann es eigentlich sein, dass Dein Mann privat krankenversichert ist? Die bisherigen Ausführungen bezüglich Arbeitsunfähigkeit bezogen sich leider rein auf gesetzliche Krankenversicherungen: dort gibt es tatsächlich nur die Differenzierung Arbeitsunfähig ja (entspricht 100%) oder nein (entspricht 0%).

Im Bereich der privaten Krankenversicherung sieht die Sachlage etwas anders aus: dort hat man nur Anspruch auf Krankentagegeld, sofern 100%-ige AU vorliegt, und gerne behauptet der eine oder andere versicherungsfreundliche Gutachter, dass man nur zu z.B. 80% arbeitsunfähig sei. Das wars dann mit dem Krankentagegeld... :mad:

Bei Rückfragen einfach melden und weiterhin gutes Durchhaltevermögen

Gruß
Joker
 
UV

Hallo Joker,
mein Mann war zu dem Zeitpunkt GKV, freiwillig aber ohne Krankengeld, daher hätte er die Krankmeldung überhaupt nicht gebraucht, aber er hat sie sich immer geben lassen und gesammelt.
Zusätzlich haben wir eine priv.Zusatzkrankenversicherung, mit Tagegeld. Diese wurde vom Arzt auch immer mit 100% AU abgestempelt. Also hatten wir 2 Beweise für die ganze Zeit der Arbeitsunfähigkeit....und trotzdem, für uns unbegreiflich....geht das Gericht von Gefälligkeitsbescheinigungen aus.

Das Gericht erkennt einfach unser ganzen "gelben" Zettel nicht an. Warum wird nicht unser Arzt vorgeladen? Dafür ein GA der nach Aktenlagen eine AU nach über 2 1/3 Jahren bestätigen soll. Er stützt sich auf ein 1.GA das total falsche Aussagen hat, ausser der Körpervermessung ist fast alles an den Haaren herbeigezogen und gelogen. Dieses Gutachten wurde zwar von der gleichen Versicherung(LV) gemacht, aber nicht für die UV. Und wir hatten diesem Gutachten auch als unwahr widersprochen.
Aber es wird weiterhin aus diesem Gutachten zitiert und vor Gericht angehört.
Ich glaube unser RA ist einfach nur unfähig, aber ihn zu wechseln ist auch mal eben einfacher gesagt als getan.
Viele Grüße von einen :( traurigen Huhn, als könnte man mit seiner Zeit nichts besseres anfangen:(
 
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