Bernhard_L.
Erfahrenes Mitglied
- Registriert seit
- 21 Okt. 2006
- Beiträge
- 142
Hallo zusammen,
ich möchte hier auf ein vor dem Bundessozialgericht anhängiges Verfahren wegen der Rentenversicherung für Pflegepersonen hinweisen.
Da es bei diesem Thema sowohl um die Pflege- als auch um die Rentenversicherung geht, habe ich mich dafür entschieden, dieses Thema unter "Rentenversicherung" unterzubringen, da es hier kein extra Board "Pflegeversicherung" gibt.
"Die Bundesrechtsabteilung des Sozialverbands VdK Deutschland macht auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 2009 aufmerksam, welche vom Sozialverband VdK erstritten wurde:
Streitgegenstand war dort die Bemessung der Mindestpflegezeit im Rahmen der Feststellung der Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson. Es ist derzeit gängige Praxis der Rentenversicherungsträger, hierfür die Feststellungen des medizinischen Dienstes zu übernehmen und so die Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich zu berechnen.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat jedoch ausgeführt, der Begriff der Pflege sei in einem ganzheitlichen Sinne aufzufassen, insbesondere sei auch der Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung zu berücksichtigen, der nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird. Insbesondere wurde auch die Erfüllung kommunikativer Bedürfnisse des Pflegebedürftigen genannt (Aktenzeichen: L 4 R 46/08).
Auch von dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt und dem Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wird diese Rechtsauffassung vertreten (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen L 4 RJ 58/04 - und Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen L 4 P 17/03).
Die Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung hat jedoch gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz Revision eingelegt. Sie wird unter dem Aktenzeichen B 12 R 12/09 R geführt. "
(Quelle: http://www.vdk.de/de21707)
Ich persönlich finde wieder einmal sehr verwerflich daran, dass sich mehrere Landessozialgerichte auf die Seite der Pflegepersonen gestellt haben, die tagein, tagaus eine enorme Leistung erbringen, und was macht daraus die Deutsche Rentenversicherung...? "Natürlich", sie ist damit nicht einverstanden, dass diese wertvolle Arbeit der Pflegepersonen auch ihrem Rentenversicherungskonto zugute kommt, so dass sie Revision einlegte.
Ich bin selbst betroffen und pflege meine Mutter noch so gut es geht selbst. Allerdings haben wir nur knapp über 90 Pflegeminuten pro Tag laut Gutachten anerkannt bekommen, so dass ich bisher von der Pflegekasse keine Beiträge auf meinem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben bekomme.
Leider ist der Artikel auf der Seite des VdK recht knapp gehalten. Vor allem weiß ich bisher nicht, was in den Urteilen der Landessozialgerichte drinsteht... Ich kann nur vermuten, dass die Rentenversicherung dazu verurteilt wurde, Pflegezeiten dem Rentenvers.konto gutzuschreiben auch bei weniger als 120 ("offiziellen") Pflegeminuten pro Tag.
Ich frage mich vor allem, ob und wie ich jetzt aktiv werden müßte, um später ggf. rückwirkend die Pflegezeiten auf meinem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben zu bekommen? Was meint Ihr? Wie würdet Ihr vorgehen?
Hier gibt's doch bestimmt einige Betroffene, die Angehörige pflegen mit Pflegestufe I, aber weniger als 120 Minuten pro Tag zuerkannt bekommen haben und daher bisher bei der Rentenversicherung leer ausgehen...
Viele Grüße, Bernhard
ich möchte hier auf ein vor dem Bundessozialgericht anhängiges Verfahren wegen der Rentenversicherung für Pflegepersonen hinweisen.
Da es bei diesem Thema sowohl um die Pflege- als auch um die Rentenversicherung geht, habe ich mich dafür entschieden, dieses Thema unter "Rentenversicherung" unterzubringen, da es hier kein extra Board "Pflegeversicherung" gibt.
"Die Bundesrechtsabteilung des Sozialverbands VdK Deutschland macht auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 2009 aufmerksam, welche vom Sozialverband VdK erstritten wurde:
Streitgegenstand war dort die Bemessung der Mindestpflegezeit im Rahmen der Feststellung der Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson. Es ist derzeit gängige Praxis der Rentenversicherungsträger, hierfür die Feststellungen des medizinischen Dienstes zu übernehmen und so die Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich zu berechnen.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat jedoch ausgeführt, der Begriff der Pflege sei in einem ganzheitlichen Sinne aufzufassen, insbesondere sei auch der Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung zu berücksichtigen, der nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird. Insbesondere wurde auch die Erfüllung kommunikativer Bedürfnisse des Pflegebedürftigen genannt (Aktenzeichen: L 4 R 46/08).
Auch von dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt und dem Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wird diese Rechtsauffassung vertreten (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen L 4 RJ 58/04 - und Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen L 4 P 17/03).
Die Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung hat jedoch gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz Revision eingelegt. Sie wird unter dem Aktenzeichen B 12 R 12/09 R geführt. "
(Quelle: http://www.vdk.de/de21707)
Ich persönlich finde wieder einmal sehr verwerflich daran, dass sich mehrere Landessozialgerichte auf die Seite der Pflegepersonen gestellt haben, die tagein, tagaus eine enorme Leistung erbringen, und was macht daraus die Deutsche Rentenversicherung...? "Natürlich", sie ist damit nicht einverstanden, dass diese wertvolle Arbeit der Pflegepersonen auch ihrem Rentenversicherungskonto zugute kommt, so dass sie Revision einlegte.
Ich bin selbst betroffen und pflege meine Mutter noch so gut es geht selbst. Allerdings haben wir nur knapp über 90 Pflegeminuten pro Tag laut Gutachten anerkannt bekommen, so dass ich bisher von der Pflegekasse keine Beiträge auf meinem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben bekomme.
Leider ist der Artikel auf der Seite des VdK recht knapp gehalten. Vor allem weiß ich bisher nicht, was in den Urteilen der Landessozialgerichte drinsteht... Ich kann nur vermuten, dass die Rentenversicherung dazu verurteilt wurde, Pflegezeiten dem Rentenvers.konto gutzuschreiben auch bei weniger als 120 ("offiziellen") Pflegeminuten pro Tag.
Ich frage mich vor allem, ob und wie ich jetzt aktiv werden müßte, um später ggf. rückwirkend die Pflegezeiten auf meinem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben zu bekommen? Was meint Ihr? Wie würdet Ihr vorgehen?
Hier gibt's doch bestimmt einige Betroffene, die Angehörige pflegen mit Pflegestufe I, aber weniger als 120 Minuten pro Tag zuerkannt bekommen haben und daher bisher bei der Rentenversicherung leer ausgehen...
Viele Grüße, Bernhard