Haiio Rosi70
Wir drehen uns im Kreis.
!. Wann war dein Unfall, wann und von wem wurde eine Berufsunfähigkeit festgestellt, die Rentenversicherung hat dich wann für Erwerbsunfähig erklärt, hast du hier ein Gutachten oder nur den Bescheid. Eine Erwerbsunfähig ist nicht mit einer Berufsunfähigkeit gleichzusetzen, aber ein starker Hinweis, hat glaube der Richter hat das auch schon angedeutet. Arbeitsunfähigkeit oder Krankschreiben hat auch nichts mit Berufsunfähigkeit zu tun. In dem Link dürften Gerichtsentscheidungen zu finden sein.
2. Du hast doch das OLG Urteil gelesen, es steht doch eindeutig darin, dass es nur auf deine Beschwerden ankommt. Das haben dir doch schon andere geschrieben. Das ist die Rechtslage.
3. Schriftsatz Gericht: Wir weisen die Kammer höflich daraufhin, dass es nicht darauf ankommt ob ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und den Unfall besteht. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil OLG Bremen · Urteil vom 25. Juni 2010 · Az. 3 U 60/09
"Es kommt deshalb für die Bestimmung des Versicherungsfalls nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Ursache an, sondern auf den Zeitpunkt an, ab welchem der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen in der bedingungsgemäßen Weise unfähig war, seinen Beruf weiterhin auszuüben (vgl. Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. H Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH tritt die Berufsunfähigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der bedingungsgemäß maßgeblichen (hier 50%igen) Arbeitskraft erwarten ließ (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 93 m.w.N. sowie die Nachweise bei Voit/Neuhaus, a.a.O.). Danach ist für die Ermittlung des genauen Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit weder auf die Prognose der den Versicherungsnehmer in der Vergangenheit behandelnden Ärzte noch auf den Zustand des Versicherungsnehmers bei Entscheidung des Gerichts abzustellen, sondern vielmehr darauf, wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig behandelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben angesehen hätte, der keine Besserung erwarten ließ (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2005, 5 U 356/04; Voit/Neuhaus, a.a.O., Rn 9 m.w.N.)."
Jetzt folgen deine Befund tabellarisch.
Aus den Befunden werden die wesentlichen Beurteilung in den Schriftsatz eingefügt, dann Beweis: Ladung Arzt xyz 11000 Berlin Krankenhaus
Beweis: Einholung z.B. neurologisches Sachverständigengutachten
Jetzt wird die Kammer noch gebeten ein Zusatz Gutachten von dem jetzigen Gutachter einzuholen, ob aufgrund der Beschwerden eine mindestes 50%tige Berufsunfähigkeit besteht.
Zum Schluss: Sollte das Gericht weiteren Vortrag für notwendig erachten, bitten wir höflich um einen Richterlichen Hinweis. §139 ZPO
4. Du solltest auf einer Internetseite z.B. FrageinAnwalt.de dir mal für z.B. 50€ Fachlichen Rat suchen ob es auf den Unfall ankommt oder nur auf die Beschwerden, mit der Bitte auf Gerichtsentscheidungen hinzuweisen, man kann dort auch noch mal nachfragen.
MFG Marima