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Berufsunfähigkeitsversicherung weigert sich

Mündliche Verhandlung

Hallo Rosi,

Deine Anwältin sollte auf eine mündliche Anhörung des Gutachters bestehen. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass innerhalb der mündlichen Verhandlung mehr geklärt werden kann, als wenn dem Gutachter die Möglichkeit gegeben wird sich hinter seinem Papier zu verstecken.

Allerdings muss die Fragerunde gut vorbereitet werden und möglichst einen Fachmann mitnehmen, der sich im Gebiet des Gutachters auskennt.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo RekoBär,

du hast vollkommen recht. Meine Anwältin hatte den Vorschlag auch gemacht.

Einen Fachmann mitnehmen, der sich auf dem Gebiet des Gutachters auskennt, wird schwierig.

Dem Gericht werden wir mitteilen, dass unter diesen Umständen ... wenn der Gutachter trotz Gehirnblutung ... keinen kausalen Zusammenhang sieht, auf Grund der Symptome auch ein neuropsychologisches, augenärztliches und eventuell auch ein psychiatrisches Gutachten beantragt werden müsste.

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass die Kopfschmerzen im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht.

Wie kann ich denn beweisen, dass ich unter chronischen Kopfschmerzen leide?

Ich habe zwar zwei Reha-Berichte, 3 Klinik-Bericht, 1 Bericht der Schmerzklinik, 2 Neurologen und Hausarzt, die mir die Kopfschmerzen diagnostizieren, aber am Ende zählt ja die Einschätzung des Sachverständigen nach einem 1-stündigen Gespräch mehr als wochenlange Klinikaufenthalte.

LG

Rosi70
 
Hallo Rosi70,

wie du weißt, habe ich mit BUV keine eigenen Erfahrungen.

Da es m. W. für die Zahlung der BUV lediglich darauf ankommt, ob du (zu festgelegten % mindestens) berufsunfähig bist, ist doch die Frage der Ursache völlig irrelevant in dem Prozess.

Ich kapiere deswegen nicht, warum die RAin sich an diesem Punkt aufhängt.
Die Diskussion über die Ursache der BU müsste m.E. zurückgewiesen werden und allein die Frage geklärt werden, ob Berufsunfähigkeit bestätigt wird oder nicht.

Es wurde doch vermutlich ein Antrag auf Feststellung der BU gestellt
und nicht auf Anerkennung der Unfallfolgen als Grund einer BU.

Mir als Laie scheint es so als ließe sich die RAin (absichtlich?) auf Glatteis führen.

Wozu soll man die Zeit vor Gericht mit der Frage der Ursächlichkeit eines zu prüfenden BU-Anspruchs verbringen,
wenn es alleine darum geht, den Anspruch selber bzw. die Leistungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen von Krankheit/Funktionsstörungen mit Auswirkung BU zu prüfen?

Ich verstehe es nicht.

LG
 
Hallo HWS-Schaden,
völlig richtig, was Du schreibst. Diese Fragen stellen sich mir vorliegend ebenfalls.

Allerdings kann ich auch Rosi verstehen, die sich in ihrer Verzweiflung an die Aussagen der Anwältin klammert und nicht weiß, was sie tun soll. Unter Umständen verfolgt die Anwältin ja auch eine bestimmte Strategie, von der wir hier nichts wissen. Es ist schwer, vorliegend einen Rat zu erteilen. Gruß Rehaschreck
 
Hallo Rosi70

hast du deinen RA das Urteil OLG Bremen · Urteil vom 25. Juni 2010 · Az. 3 U 60/09 hingewiesen, was sagt sie dazu, auf das Urteil kann sie sich doch berufen, es trifft doch 100% aus deinen Fall zu.

Der Richter hat den Gutachter gefragt ob deine Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind, der Gutachter hat diese Frage beantwortet, warum er zu diesen Schluss gekommen ist ist offen geblieben.

Die Frage ist, ob du zu dem von dir benannten Termin Berufsunfähig bist, durch deine Beschwerden. Alles andere ist Blödsinn, Allerdings bist du dafür Beweispflichtig.

Es besteht eine Informationsbeschaffungspflicht des RA. Der RA hat den Mandanten umfassend und erschöpfend rechtlich informieren. Die Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Pflicht. Der Anwalt muss analysieren, ob und wie das gewünschte Ziel seines Mandanten erreichbar ist. Vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen hat der Anwalt den Mandanten zu bewahren.

Auf welche aktuelle Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat dich dein RA hingewiesen.

Den Gutachter mündlich zu befragen macht doch erst Sinn wenn ein schriftliches Gutachten vorliegt über das man sprechen kann.

MFG Marima
 
Hallo,
das hat alles nichts mit einer Berufsunfähigkeit zu tun - entweder ich bin gemäß der gültigen AUB Berufsunfähig oder nicht - die Gründe sind (anderes wie in der gesetzlichen Unfallversicherung) völlig egal. Genau wie in der Rentenversicherung - entweder nicht, teilweise oder voll Erwerbsunfähig - ob durch privaten Unfall, Krankheit, Arbeitsunfall, Überfall o.ä. ist für die tatsächliche Feststellung der Erwerbsunfähigkeit völlig irrelevant.

Gruß Prowler
 
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure rege Anteilnahme.

Meine Anwältin meint, dass die Fragestellung des Richters deshalb von Bedeutung ist, weil man Schmerzen nicht wirklich nachweisen kann und daher eine Ursache verfolgt wird ... wobei ja viele andere Dinge auch zu meiner BU führen, wie Z.B. die Konzentrationsstörung und die ist durch einen Neuropsychologen aus meiner Sicht messbar.

Das Urteil vom OLG Bremen habe ich meiner Anwältin bereits im Vorfeld gemail und lag ihr auch vor. Sie zeigte mir aber ein Urteil "Schmerzen allein führen nicht zur Berufsunfähigkeit" und danach war ich kopflos.

Ihr habt recht; ich werde meine Anwältin nunmehr bitten in ihrem Schreiben an das Gericht darauf hinzuweisen, dass es in der Klage um die Feststellung der BU geht und nicht um die Anerkennung der Unfallfolgen als Grund. Die Beweispflicht für eine 100 %ige BU habe ich durch diverse ärztliche Berichte erbracht ...

Den Gutachter würde ich trotzdem lieber persönlich vor Gericht nach der Einschätzung der Berufsunfähigkeit befragen.

Danke.

LG

Rosi70
 
Hallo Rosi70

Du hast deine Beweispflicht für eine 100 %ige BU nicht durch diverse ärztliche Berichte erbracht.

Du musst Beweis anbieten z.b. durch einholen von diverse Sachverständigengutachten und Ladung von den Ärzten in deinen ärztlichen Berichten.

Nur ein gerichtlich bestellter Gutachter kann eine mindestens 50%tige Berufsunfähigkeit feststellen, dem folgt das Gericht in 99% der Fälle.

Ein mündliche Befragung zu einer Berufsunfähigkeit wird das Gericht vermutlich gar nicht zulassen, das Gericht hat die Beweisfrage gestellt ob deine Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind, hierzu kannst du den Gutachter befragen.

Hier kannst noch diverse Urteile finden:

http://www.fachanwalt-neuhaus.de/med...and_3-2009.pdf


MFG Marima
 
Hallo Marima,

danke für den Link; den habe ich mir gestern bereits aus einem anderen Beitrag kopiert und finde die Urteile sehr hilfreich.

Natürlich bin ich in der Beweispflicht, aber dies kann ich nur durch eine ärztliche Bescheinigung über die Feststellung der BU belegen, die ich nach einem 11-wöchigen Krankenhausaufenthalt mit umfassender Diagnostik erhalten habe.

Unter anderem wurde die Diagnose:

F 07.2 Organisches Psychosyndrom festgestellt, die im weiteren auch ein Psychotherapeut und eine Schmerzklinik diagnostiziert haben

Info: Das Syndrom folgt einem Schädeltrauma, das meist schwer genug ist, um zur Bewusstlosigkeit zu führen. Es besteht aus einer Reihe verschiedenartiger Symptome, wie Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfung, Reizbarkeit, Schwierigkeiten bei Konzentration und geistigen Leistungen, Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen und verminderter Belastungsfähigkeit für Stress, emotionale Reize oder Alkohol.

Eigentlich sollte dem Gericht die Diagnose für den kausalen Zusammenhang ausreichen, auch wenn eine Ursache eigentlich für die BU nicht zwingend erforderlich ist.

2 Monate nach der BU-Feststellung wurde ich voll berentet; somit wäre der zeitliche Zusammenhang auch gerechtfertigt.

Warum kann ich den Gutachter nicht persönlich nach der Einschätzung der BU befragen?

Du meinst also, ich sollte das Gericht bitten, dass der Gutachter auch ohne Unfallzusammenhang eine Einschätzung abgeben soll, inwieweit die Einschränkungen sich auf ein BU auswirken würde.

Oder soll ich das Gutachten jetzt ganz in Frage stellen und ein neues ... vielleicht neuropsychologisches Gutachten beantragen?

Haben die Gutachter denn noch nie was von diffusen axonalen Verletzung gehört, wo die Verletzungen nicht ersichtlich sind?

Einen Frage am Rande: Wäre die Diagnose F07.2 organisches Psychosyndrom in der Klage gegen die private Unfallversicherung ausreichend für einen kausalen Zusammenhang?

LG

Rosi70
 
Haiio Rosi70

Wir drehen uns im Kreis.

!. Wann war dein Unfall, wann und von wem wurde eine Berufsunfähigkeit festgestellt, die Rentenversicherung hat dich wann für Erwerbsunfähig erklärt, hast du hier ein Gutachten oder nur den Bescheid. Eine Erwerbsunfähig ist nicht mit einer Berufsunfähigkeit gleichzusetzen, aber ein starker Hinweis, hat glaube der Richter hat das auch schon angedeutet. Arbeitsunfähigkeit oder Krankschreiben hat auch nichts mit Berufsunfähigkeit zu tun. In dem Link dürften Gerichtsentscheidungen zu finden sein.

2. Du hast doch das OLG Urteil gelesen, es steht doch eindeutig darin, dass es nur auf deine Beschwerden ankommt. Das haben dir doch schon andere geschrieben. Das ist die Rechtslage.

3. Schriftsatz Gericht: Wir weisen die Kammer höflich daraufhin, dass es nicht darauf ankommt ob ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und den Unfall besteht. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil OLG Bremen · Urteil vom 25. Juni 2010 · Az. 3 U 60/09

"Es kommt deshalb für die Bestimmung des Versicherungsfalls nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Ursache an, sondern auf den Zeitpunkt an, ab welchem der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen in der bedingungsgemäßen Weise unfähig war, seinen Beruf weiterhin auszuüben (vgl. Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. H Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH tritt die Berufsunfähigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der bedingungsgemäß maßgeblichen (hier 50%igen) Arbeitskraft erwarten ließ (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 93 m.w.N. sowie die Nachweise bei Voit/Neuhaus, a.a.O.). Danach ist für die Ermittlung des genauen Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit weder auf die Prognose der den Versicherungsnehmer in der Vergangenheit behandelnden Ärzte noch auf den Zustand des Versicherungsnehmers bei Entscheidung des Gerichts abzustellen, sondern vielmehr darauf, wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig behandelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben angesehen hätte, der keine Besserung erwarten ließ (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2005, 5 U 356/04; Voit/Neuhaus, a.a.O., Rn 9 m.w.N.)."

Jetzt folgen deine Befund tabellarisch.

Aus den Befunden werden die wesentlichen Beurteilung in den Schriftsatz eingefügt, dann Beweis: Ladung Arzt xyz 11000 Berlin Krankenhaus
Beweis: Einholung z.B. neurologisches Sachverständigengutachten

Jetzt wird die Kammer noch gebeten ein Zusatz Gutachten von dem jetzigen Gutachter einzuholen, ob aufgrund der Beschwerden eine mindestes 50%tige Berufsunfähigkeit besteht.

Zum Schluss: Sollte das Gericht weiteren Vortrag für notwendig erachten, bitten wir höflich um einen Richterlichen Hinweis. §139 ZPO

4. Du solltest auf einer Internetseite z.B. FrageinAnwalt.de dir mal für z.B. 50€ Fachlichen Rat suchen ob es auf den Unfall ankommt oder nur auf die Beschwerden, mit der Bitte auf Gerichtsentscheidungen hinzuweisen, man kann dort auch noch mal nachfragen.

MFG Marima
 
Hallo Marima,

1. Unfall: 08/2013
ärztliches Attest, das BU vorleigt: 05/2014
volle Erwerbsminderungsrente ab 07/2017

2. habe ich verstanden :)

3. so in etwa habe ich es meiner Anwältin mitgeteilt, wie sie das Schreiben an das Gericht aufsetzen soll

4. werde ich in Betracht ziehen

Ich danke dir für deine Mühe.

LG

Rosi70
 
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