dito Buffy07…..
Hallo r. jütz,
dein Zitat:
habe heute nochmal mit meinem makler tel. und ihm jetzt das bgh urteil geschickt.es sagt er hätte nicht viel hoffnung da die meisten gutachter für die versicherungen arbeiten aber darauf lasse ich es ankommen.
Dein Makler ist vielleicht ein guter Mann und sieht die Gutachterangelenheit mit dem richtigen Auge, aber was du brauchst, ist ein Rechtsanwalt.
Auf der Maklerebene bewegt sich die Versicherung wohl keinen mm!
Zugleich geht es bei dir um ein Zusammenhangsgutachten (Versicherungsunabhängig), in diesem wird geprüft was Sache ist.
Punkte:
Degenerative oder traumatische Vorschädigung, normale- schwerere Degeneration, usw.
Gelegenheitsursache:
Umschreibt ein Geschehen, dass z. B. der Sturz weggedacht werden könnte und anzunehmen sei, deine Bandscheibenangelegenheit wäre bei jedem beliebigen anderen vom Einwirkungsmechanismus her ähnlichen Geschehen ebenso eingetreten.
Z. B. bei Glatteis auf den Rücken/Hintern fliegen, heben von einer schweren Last, stolpern in ein Schlagloch usw.
Der Unfall darf nicht nur zufälliger Nebenumstand sein, der bereits das vorhandene Anlagebedingte Leiden auslösen, bzw. bloß der Anlass für das Manifestwerden oder Hervortreten der sich Schicksalhaft entwickelten Krankheit sein.
Dann kann es bei dir auch um einen stummen Bandscheibenvorfall handeln
(viele Leute haben dies ohne Beschwerden zu haben), der erst durch den
Sturz in Erscheinung, sprich aktiviert worden ist.
Ein traumatischer bzw. unfallabhängiger Bandscheibenvorfall ist nur anzunehmen, bei erheblicher Gewalteinwirkung und Vorschadensfreiheit, dass auch eine gesunde Bandscheibe zerrissen und zu Brüchen der benachbarten Wirbelkörper geführt hätte.
Sprich bildlich- Nebenverletzungen wie Knochen- Knorpelabschürfungen, Einblutungen, Rissbildungen etc. nachweisbar waren.
Wenn z.B. beide Faktoren (degenerativ + Unfall) zu gleichen teilen mitgewirkt haben, wird auch event. nur 50 % entschädigt und z. B bei 2/3 Vorschaden geht man wahrscheinlich leer aus.
Also der Unfallmechanismus muss überwiegend für deine Bandscheibengeschichte verantwortlich sein, sonst ist die Kausalität in der privaten Unfallversicherung nicht gegeben. (siehe auch die bekannten Urteile)
Urteil z. B. Vorschaden..
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/20_U_215_06urteil20071019.html
Beschwerden nach Unfall müssen nachweislich auf Unfall zurückzuführen sein
Die Unfallversicherung muss nur dann zahlen, wenn die nach einem Unfall auftretenden Beschwerden nachweislich nur auf den Unfall zurückzuführen sind. Das geht aus einem erst kürzlich veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 2007 (Az.: 20 U 215/06) hervor.
Im konkreten Fall war ein Mann bei einem Sturz auf der Treppe einer Fahrzeuggrube auf den Rücken gefallen wobei er sich unter anderem einen Bandscheibenvorfall zugezogen hat. Von seiner Versicherung forderte er wegen der dauerhaften Folgebeschwerden eine einmalige Zahlung von 88.964,72 Euro plus Zinsen und außerdem eine monatliche Rente in Höhe von 511,29 Euro.
Die Versicherung verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, dass es tatsächlich gar keinen Unfall gegeben habe und dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten nicht auf einen solche Unfall zurückzuführen seien. Der Versicherte hätte vielmehr schon vor dem vermeintlichen Unfall Beschwerden im Hüftbereich und durch Veränderungen der Wirbelsäule starke Schmerzen gehabt. Das Gutachten eines Sachverständigen bestätigte diese Einschätzung und gab an, dass die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ebenso gut auch auf bereits vorher vorhandene degenerative Schäden zurückzuführen seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Unfall nicht zu einem Dauerschaden geführt.
Der Kläger sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er schon vor dem Unfall täglich Schmerzmittel eingenommen habe, weil er durchgehend an Schmerzen litt und nach dem Unfall sei er noch selbst zum Arzt fahren können.
Beides beurteilte das Gericht als Bestätigung für die Vermutung der Versicherung. Auch kleine Ungenauigkeiten im Gutachten über das Alter des Klägers, die Zeitpunkte des Vorfalls oder die alleinige Stützung des Gutachters auf die eigenen Befundberichte ohne Berücksichtigung der Daten des Klägers, konnte die Glaubwürdigkeit des Gutachtens für das Gericht nicht erschüttern. Deshalb wurden die beiden anderen, vom Kläger benannten Ärzte, die eine teilweise andere Auffassung vertraten als der Sachverständige, auch nicht angehört und die Klage abgewiesen.
Grüße
Siegfried21