Als Geschädigter hat man das Recht auf :
- eigenen Anwalt (Fachanwalt für Verkehrsrecht)
- eigener KFZ-Sachverständigen, möglichst unabhängig,
- freie Wahl der Werkstatt
Anwaltskosten sind bei geklärter Haftungsfrage, im genannten Falle wohl vollständig, von der gegnerischen Vs zu übernehmen.
Dazu bedarf es auch keiner eigenen RSV.
Falls Haftung anteilig, wird auch dies anteilig zu tragen sein.
Gutachter kann frei gewählt werden, wobei man darauf achten sollte, bei welchen Unternehmen oder Verbänden sie "angelehnt" sind.
Die Werkstatt kann frei gewählt werden. Man kann zum Vertragshändler oder auch zur "Freien" um die Ecke, die Entscheidung bleibt dem Geschädigten überlassen.
Wenn der Geschädigte sich mit der gegnerischen Vs einlässt, besteht die (berechtigte) Sicherheit, daß etliches "gekürzt", "vergessen", "übersehen" oder sonstwie ignoriert wird.
Der Gutachter, von Vs eingeschaltet, rechnet nach Vorgabe der Vs.
Das erkennt man aber meist zu spät. (Stundenlöhne als Durchschnittswerte, keine Verbringungskosten, keine Farbangleichung, teilweise richten statt erneuern etc...)
Im beschriebenen Falle und dem "herumhampeln" des Schädigers wäre der umgehende Besuch beim Anwalt sinnvoll, der auch beratend tätig werden kann.