Hallo Zusammen,
dann noch der Text zu der Arbeitsanweisung der DRV
http://www.deutsche-rentenversicher.../Functions/Glossar.html?lv2=238972&lv3=216438
Leistungseinschränkungen, Summierung ungewöhnlicher
"Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" ist (ebenso wie "schwere spezifische Leistungsbehinderung") ein unbestimmter Rechtsbegriff aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Nach § 43 SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung besteht bei einem quantitativen Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich grundsätzlich kein Rentenanspruch. Die "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" stellt dabei einen von der Rechtsprechung definierten Sonderfall dar, in dem der allgemeine Arbeitsmarkt für einen Versicherten trotz eines Leistungsvermögens von mindestens 6 Stunden täglich verschlossen sein kann.
Gemäß der Rechtsprechung des BSG ist unter dem Begriff "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" das Zusammentreffen mehrerer Einschränkungen zu verstehen, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte Arbeit" erfasst werden, so dass sie als "ungewöhnlich" anzusehen sind. An eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist dann zu denken, wenn sich bei einem Versicherten mehrere Einschränkungen ergeben, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen aber das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Die Bandbreite der Einsatzfähigkeit eines Versicherten kann sich so sehr verengen, dass fraglich sein kann, ob der betroffene Versicherte - trotz eines Leistungsvermögens für körperlich leichte Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von mindestens 6 Stunden täglich - z. B. noch in einem Betrieb einsetzbar ist. Damit stellt sich dann die Frage der möglichen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes.
Für die Prüfung, ob eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" in Betracht zu ziehen ist, ergibt sich folgende Vorgehensweise:
Ausgehend vom sozialmedizinisch beschriebenen Leistungsvermögen prüft die Verwaltung, ob "ungewöhnliche Leistungseinschränkungen" vorliegen, die in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken einen Arbeitseinsatz zu üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheinen lassen. Unter diesen Voraussetzungen wird die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich. Ist das nicht möglich, ist von einem verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen.