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Arbeitsmarktrente

Hallo Rajo,

Danke für Deinen Link.

Die Seite ist nicht nur wegen dem Fall von Interesse, sondern auch für andere Rentenbegehren, wer die Arbeitsanweisung ließt ist klar im Vorteil.
 
Hallo und moin,
das sind ja spannende links.
Ich habe sie mir mal zu Gemüte gezogen - soweit ich das konnte- , da ich ebenfalls nach einer "Tätigkeit" für mich suche.
Ich arbeite zur Zeit 3 Stunden täglich, da ich noch in der Wiedereingliederung bin. Ab Mitte Februar dann wieder offiziell Halbtags ( 19,25h/w). Nach SHT mit Hirnschädigung bin ich nicht mehr so Leistungsfähig, wie früher. Mein Antrag auf Teilerwerbsunfähigkeit wurde natürlich abgelehnt. Bin Ingenieur und schaffe 2 Stunden ganz gut, ab 3 Stunden wird es kritisch, die letzte schleppe ich mich so durch.
Mal sehen, was der Arbeitsmarkt für mich noch so bietet - vor allem was gezahlt wird. Ob ich vollschichtig mit 6 Stunden und einer leichteren Tätigkeit, wo man sich nicht konzentrieren muss und regelmäßig Pausen einlegen kann, genausoviel verdient, wie ich jetzt bekomme?
Bin ja mal gespannt und werde euch auf dem Laufenden halten.
Max
 
Hallo Zusammen,

dann noch der Text zu der Arbeitsanweisung der DRV

http://www.deutsche-rentenversicher.../Functions/Glossar.html?lv2=238972&lv3=216438

Leistungseinschränkungen, Summierung ungewöhnlicher

"Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" ist (ebenso wie "schwere spezifische Leistungsbehinderung") ein unbestimmter Rechtsbegriff aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Nach § 43 SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung besteht bei einem quantitativen Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich grundsätzlich kein Rentenanspruch. Die "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" stellt dabei einen von der Rechtsprechung definierten Sonderfall dar, in dem der allgemeine Arbeitsmarkt für einen Versicherten trotz eines Leistungsvermögens von mindestens 6 Stunden täglich verschlossen sein kann.
Gemäß der Rechtsprechung des BSG ist unter dem Begriff "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" das Zusammentreffen mehrerer Einschränkungen zu verstehen, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte Arbeit" erfasst werden, so dass sie als "ungewöhnlich" anzusehen sind. An eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist dann zu denken, wenn sich bei einem Versicherten mehrere Einschränkungen ergeben, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen aber das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Die Bandbreite der Einsatzfähigkeit eines Versicherten kann sich so sehr verengen, dass fraglich sein kann, ob der betroffene Versicherte - trotz eines Leistungsvermögens für körperlich leichte Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von mindestens 6 Stunden täglich - z. B. noch in einem Betrieb einsetzbar ist. Damit stellt sich dann die Frage der möglichen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes.
Für die Prüfung, ob eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" in Betracht zu ziehen ist, ergibt sich folgende Vorgehensweise:
Ausgehend vom sozialmedizinisch beschriebenen Leistungsvermögen prüft die Verwaltung, ob "ungewöhnliche Leistungseinschränkungen" vorliegen, die in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken einen Arbeitseinsatz zu üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheinen lassen. Unter diesen Voraussetzungen wird die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich. Ist das nicht möglich, ist von einem verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen.
 
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