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Arbeitsmarktrente

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,225
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo @,

wer von Euch hat schon mal von "Arbeitsmarktrente" gehört?

http://sozialversicherung-kompetent...icherung/leistungsrecht-grv/arbeitsmarktrente

Die Gesetzliche Rentenversicherung kennt einige Renten, welche im Falle einer Erwerbsminderung
des Versicherten geleistet werden können.
Neben den Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung kann auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit geleistet werden, wenn der Versicherte vor dem 02.01.1961 geboren ist.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit handelt es sich um die halbe Rente.
In diesen Fällen soll der Versicherte sein Restleistungsvermögen noch am Arbeitsmarkt einbringen,
um so entsprechend die zweite Hälfte des durch die Erwerbsminderung entfallenden Einkommens noch selbst zu erwirtschaften.
Ist dies aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht mehr möglich, kann die sogenannte Arbeitsmarktrente geleistet werden.

Bei der Arbeitsmarktrente handelt es sich – wie auch bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung – um die volle Rente.

Antragstellung bei AA
 
Hallo Oerni,

das ist eigentlich ganz einfach erklärt.

Eine Arbeitsmarktrente bekommst Du, wenn Du unter 6 Stunden arbeiten könntest aber arbeitslos bist und der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt oder wenn aussergewöhnliche Beeinträchtigungen zusammen kommen und die RV dich trotzdem für über 6 Stunden arbeitsfähig hält, es auf Grund Deiner Beeinträchtigungen als unwahrscheinlich gilt, das Du einen geeigneten Arbeitsplatz findest.

Kaugummi ist gegen diese Regelungen schon sehr zäh.....

LG Rajo
 
Hallo,

ja, ""war"" mir persönlich gut bekannt ""war"";)


Info:
Können selbst leichteste Tätigkeiten nur noch mit vielfältigen Einschränkungen verrichtet werden, sind Zweifel angebracht, ob dieses Leistungsvermögen noch zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einsetzbar ist. Eine solche Fallgestaltung liegt z. B. bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung vor. Auch sonstige Einschränkungen, z. B. das Erfordernis zusätzlicher Pausen, können eine Beschäftigung unter Arbeitsbedingungen, wie sie in Betrieben regelmäßig üblich sind, ausschließen.

Quelle:

http://www.deutsche-rentenversicher.../Functions/Glossar.html?lv2=238954&lv3=214450


Procedere DRV:
Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf Ihrem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht.


Befristung der Erwerbsminderungsrenten:

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur als Zeitrente, d.h. befristet für längstens drei Jahre, gezahlt. Die Befristung kann bei einer sich daran anschließenden Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente wiederholt werden; diese muss jedoch separat beantragt werden.

Wird diese befristete Rentenzahlung insgesamt 9 Jahre gezahlt, ist davon auszugehen, dass die Erwerbsminderung nicht mehr behoben werden kann. Nach 9 Jahren wird die Rente daher als Dauerrente gewährt.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Renten, die aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes zu zahlen sind.

Damit gemeint sind Renten von Personen, die ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden aufweisen und bei denen Arbeitslosigkeit vorliegt und somit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen ist. XXXDiese Renten werden auch über den Zeitraum von neun Jahren hinaus immer befristet.

Quelle:
http://www.behindertenbeauftragter....bsminderungsrente/Erwerbsminderungsrente.html

XXX nicht immer kommt auf den Einzefall an;)


Grüße

Siegfried21
 
Hallo Ihr Zwei,

ich habe die Info bei einem Gespräch (BU - Institut) erhalten.
Für mich als Selbständigen gilt das eh nicht.

Aber die wenigsten Arbeitnehmer / Verunfallte oder Mitarbeiter der AA Augsburg / Aichach wissen darüber Bescheid.
Es wurde von einem Fall berichtet, der einem die Haare zu Berge stehen lassen kann.
Mitarbeiter des AA Augsburg und Aichach haben keinen Internetanschluss, machen selten Schulungen mit,
haben Unterlagen die teilweise aus dem vorigem Jahrhundert sind.

Wie soll da eine vernünftige Beratung erfolgen.

Der Antrag für diese Rente wird nicht bei der DRV, sondern im AA gestellt.
 
Hallo Oerni,

für mich trifft das auch nicht zu, bin ebenfalls selbstständig. Ich kenne das wegen meiner Frau.

Allerdings ist da ein Verstehens- oder Denkfehler bei Dir. Denn die Arbeitsmarktrente wird nicht beim AA beantragt, sondern das Verfahren ist das gleiche wie bei der normalen EM-Rente.

Das AA hat nur insoweit damit zu tun, ob es einen Teilzeitarbeitsmarkt gibt oder nicht (also tatsächlich freie Stellen sind) und somit eine Vermittelbarkeit vorhanden ist.

Ist also eine rein rechtliche Grundlage. So kenne ich diese Ausnahmeregelung.

LG Rajo
 
Nein!

Die Arbeitsmarktrente wird definitiv im AA gestellt.
In dem geschilderten Fall ging wegen Unwissenheit der SB`in ein Schreiben an Hr. Weise.
Schon meldete sich der der Chef der AA Augsburg persönlich bei der Antragstellerin - Begleitung.

Grüße aus dem nebligen Paar-Lech Höhenzug
 
Hallo Oerni, Hallo Rajo,

ich kenn es auch nur wie Rajo,

normale EM bei der DRV beantrgane und wenn es zu einem Verschlossenen Teilzeit arbeitsmarkt kommt.
- dann entscheidet die DRV das es eine Volle EM gezahlt wird wegen "verschlossenem Teilzeit Arbeitsmarkt"

Das AA hat damit nichts zu tun. - möglich das es auch da ausnahmen gibt.

Grüße Michi
 
Hallo Michi,

vielleicht wird es tatsächlich in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.:confused:
Das wäre eine Erklärung.

Nichts desto Trotz ganz zügige Grüße aus dem hohen Norden ;)

LG Rajo
 
Hallo ihr drei,

auch in Bayern geht die Arbeitsmarktrente über dir Rentenversicherung. Bei mir war es zumindest so, das Arbeitsamt hatte damit überhaupt nichts zu tun.

LG Tweedy
 
Übrigens gibt es neben der Arbeitsmarktrente auch noch einen weiteren besonderen "Rentenfall" der unter Umständen bei einer Arbeitsfähigkeit von über 6 Stunden greift

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R2.5.4

R2.5.4 Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und schwere spezifische Leistungsbehinderung

Keine Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, hat ein Versicherter trotz eines Leistungsvermögens von mindestens 6 Stunden täglich unter Umständen dann, wenn bei ihm eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt ("atypischer Fall").
Bei einem solchen Tatbestand bestehen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen berechtigte Zweifel daran, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist. Der Arbeitsmarkt ist nur dann als "offen" anzusehen, wenn dem Versicherten eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) konkret benannt werden kann. Hierbei sind dann nicht nur das körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen einerseits und das berufliche Anforderungsprofil andererseits miteinander zu vergleichen und in Deckung zu bringen, sondern es muss auch individuell geprüft werden, ob der Versicherte die notwendigen fachlichen Qualifikationen und überfachlichen Schlüsselkompetenzen besitzt oder zumindest innerhalb von drei Monaten erlernen kann. Gelingt die Benennung einer derartigen Tätigkeit nicht, liegt volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vor (BSG-Urteil vom 09.05.2012 (ISRV:RE:B 5 R 68/11 R)).

LG Rajo
 
Hallo,

Rente bei:
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und schwere spezifische Leistungsbehinderung

Ja, hört sich theoretisch erstmal "gut-hoffnungsvoll-einfach":eek:an, aber
Theorie und Praxis sind eben doch zweierlei Paar Stiefel:p

Info:
Bundessozialgericht AZ: B 13 R 78/09 R vom 19.10.2011
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148361

Bundessozialgericht AZ: B 5 R 68/11 R vom 09.05.2012
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154179

LSG Berlin-Brandenburg AZ: L 27 R 671/09 vom 23.05.2013
http://www.gerichtsentscheidungen.b...130010499&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint


LSG NRW AZ: L 14 R 1015/12 vom 26.07.2013

Mensch was für eine Arbeit und ggf. Entlohnung:D
wo gibt es diese, kann man davon leben?

- eingehende Post öffnen, sortieren, registrieren und (ggfls. mit Botengängen) zu verteilen,
56

- ausgehende Postsendungen packen, kuvertieren, adressieren und frankieren,
57

- Telefon-, Kopier- und Faxgeräte bedienen,
58

- Besuche empfangen und anmelden, einfache Auskünfte erteilen und Schlüssel verwalten

Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2013/NRWE_L_14_R_1015_12.html


Grüße

Siegfried21
 
Hallo Siegfried,

- eingehende Post öffnen, sortieren, registrieren und (ggfls. mit Botengängen) zu verteilen,
56

- ausgehende Postsendungen packen, kuvertieren, adressieren und frankieren,
57

- Telefon-, Kopier- und Faxgeräte bedienen,
58

- Besuche empfangen und anmelden, einfache Auskünfte erteilen und Schlüssel verwalten

Wo es diesen Job gibt und das auch noch gut bezahlt?

Bei der DRV, denn da brauchst nur wissen im welchen Segment die Ablehnungsvordrucke abgelegt sind und Namen und Ablehnungsgründe einsetzen können.:D

Nee aber mal ersthaft, wenn ich manche Deiner Beiträge lese und das bitte nicht böse auffassen, dann kann man sich im Vorfeld schon sämtliche Überlegungen sparen, denn wenn man schon mit der Einstellung an etwas heran geht - das es sowieso ins leere läuft, dann kann man es auch gleich lassen.

LG Rajo
 
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