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Anhörungsschreiben gemäß § 153 Abs 5 SGG // Fragen

Engagement des RA ist m.E.n. deswegen besonders niedrig, weil er keine Erfolgsaussicht sieht.
Und genau da liegt das Problem! Er wird kaum etwas vortragen, was seiner Meinung widerspricht. Einzige Möglichkeit, dem Gericht deine Sichtweise in der Sache nahe zu bringen liegt in der direkten Ansprache an den gesamten Spruchkörper in der mündlichen Verhandlung.

Nur, wie kommt man zu einer mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht die Sache mit einem Gerichtsbescheid vom Tisch zu bekommen sucht? Der Berichterstatter wird die Trickkiste öffnen, damit Du nicht weiter als bis zu seinem Gerichtsbescheid kommen kannst. Du musst also am Rechtssekretär der Gewerkschaft und dem Berichterstatter vom Gericht, die beide gegen dich sind, "vorbeikommen", um die beiden anderen Berufsrichter und die beiden ehrenamtlichen Richter direkt ansprechen und auf deine Seite ziehen zu können.

Gewichtige Gründe, die der Rechtssekretär auch vorzutragen bereit ist, sind was das Gericht im Falle der Ablehnung, mit einem Gerichtsbescheid von Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern allein zu entscheiden, sich anzuhören bereit erklärt hat, was es will. Es geht nur um Verfahrensrecht - nicht um Argumente in der Sache selbst. Da haben die Berufsrichter sich schon eine Meinung gebildet, nämlich: vollkommen aussichtslos! Für die geht es jetzt nur noch darum, wie sie die Sache formal korrekt mit dem geringsten Aufwand vom Tisch bekommen, möglichst ohne Urteil, das sie besser begründen müssen als einen Gerichtsbescheid, und das dann gar ihr berufliches Ansehen beeinträchtigend von den Kollegen von der Redaktion des Gerichts ins Internet gesetzt würde. Ausserdem wird dem Berichterstatter eine Möglichkeit gegeben, sich beruflich zu profilieren.

§ 105 Abs. 4 SGG
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.


Du bist also auf den "Weg zum Kurzen Prozess" geschickt worden. Da ist cooles Reagieren notwendig, wie erstmal Schlucken, Abwarten und dann Sehen, ob sie da einen Fehler gemacht haben, der einen Angriffspunkt bietet. Aufbäumen bringt m. E. nichts!

LG

KoratCat
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo

Danke erneut, KoratCat!

Dies
Gewichtige Gründe, die der Rechtssekretär auch vorzutragen bereit ist, sind was das Gericht im Falle der Ablehnung, mit einem Gerichtsbescheid von Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern allein zu entscheiden, sich anzuhören bereit erklärt hat, was es will.
verstehe ich nicht.

Was wäre „cooles Reagieren“?
Ist es cool, dem RA gar nicht zu antworten? Der lässt dann möglicherweise die Frist des LSG zur Antwort verfallen. Und dann? Damit ist mir doch auch nicht geholfen. Ich muss einen Weg gehen, der die Option zur nächsten Instanz ermöglicht (wenigstens nicht blockiert).

LG
 
OK, Du verstehst nicht, dass dir nach deiner Weigerung, die Berufung zurückzunehmen, vom Berichterstatter angekündigt wurde, dass man dann das gerichtliche Werkzeug der untersten Kategorie nutze, um deine Sache vom Tisch zu bekommen.

Wie im Gesetz vorgeschrieben, hat man dir das jetzt mitgeteilt, dich um Zustimmung gebeten (womit Du eventuell auf dein Recht, nach dem Gerichtsbescheid eine - erklärt ohnehin aussichtslose - mündliche Verhandlung zu verlangen, verzichtet haben könnest). Du kannst jetzt nur verfahrensrechtliche Gründe vortragen, warum sie die Sache nicht nicht wie angestrebt durch vom Berichterstatter mit den beiden ehrenamtlichen Richtern entschiedenen Gerichtsbescheid vom Tisch bekommen sollten. An mehr sind sie nicht interessiert.

Hast Du solche Gründe entweder tatsächlicher oder rechtlicher Natur?

Ich hasse es, immer wieder auf mein Verfahren hinzuweisen, kenne aber kein besseres Beispiel. Mir hatte die Berichterstatterin (sinngemäß) geschrieben, dass sie wie von der BG behauptet, davon ausgingen, dass ich beim Vergleich mit der Zeile "Weitere Ansprüche werden hinsichtlich der Berechnung des JAV des Klägers nicht mehr geltend gemacht" auf ALLE weiteren Ansprüche verzichtet habe.

Was ich darauf hin mit freundlichen Worten ins Feld geführt habe, haben sie dann im Urteil berücksichtigt:

Der Senat hat den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs nach den allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist gemäß § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.
Das lernen Jurastudenten schon in der Grundlagenveranstaltung im ersten Semester, spätestens im zweiten Semester bei "Einführung ins Zivilrecht". Für eine promovierte Juristin und Richterin am Landessozialgericht nicht gerade schmeichelhaft, auf einen solchen Fehler (und die hier nicht erwähnten Implikationen) hingewiesen zu werden.

Ich kenne nicht jeden Aspekt deines Verfahrens und mit welchen Worten dir die Rücknahme der Berufung nahe gelegt wurde, kann dir daher nicht näher raten. Aber wenn ich sehe, dass ich an der erklärten Absicht des Gerichts nichts ändern kann, denke ich mir, die können mich auch mal gern haben, sollen sie doch machen; überlege mir, wie das jetzt (den Bestimmungen entsprechend) ablaufen muss, spiele alle mir in den Sinn kommenden Aspekte durch, um dann leicht Fehler und Ansatzpunkte zu erkennen.

Ist es cool, dem RA gar nicht zu antworten? Der lässt dann möglicherweise die Frist des LSG zur Antwort verfallen. Und dann? Damit ist mir doch auch nicht geholfen. Ich muss einen Weg gehen, der die Option zur nächsten Instanz ermöglicht (wenigstens nicht blockiert).

LG
Wie ich oben schon erläutert habe, musst Du auf eine Anhörung nicht antworten. Und wenn ich weiss, dass ich mit einer Antwort ohnehin nichts ändern kann, geb ich mir doch nicht die Blöße es versucht zu haben. Nach dem Gerichtsbescheid kannst Du mündliche Verhandlung beantragen. Da hast Du eine - allerdings winzige - Möglichkeit durch direkte Kommunikation mit den 5 Richtern weiter zu kommen. Je nach der Begründung im Gerichtsbescheid werden die eine neue Urteilsbegründung ausarbeiten oder einfach auf den Gerichtsbescheid Bezug nehmen. Du hast da also eine Möglichkeit, den Gang des Verfahrens zu beeinflussen. Je nach dem, wie die Richter dich selbst und deinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung wahrnehmen. Eine selbstsichere Klägerin findet da wohl mehr Aufmerksamkeit als eine nervende Zicke.

LG

KoratCat
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo

@Selfmake Ich erkenne nicht, wo die Infos des Links in meiner Sache weiterhelfen und wie du daraus die Zurückhaltung des RA abliest.

@KoratCat
Du verstehst nicht, dass dir nach deiner Weigerung, die Berufung zurückzunehmen, vom Berichterstatter angekündigt wurde, dass man dann das gerichtliche Werkzeug der untersten Kategorie nutze, um deine Sache vom Tisch zu bekommen.
Doch, verstehe ich.
Mein RA hatte nach Gründen gefragt, hat die von mir genannten aber nicht ans Gericht weitergegeben, sondern nur geschrieben, dass die Berufung nicht zurückgenommen wird. Daraufhin kam das Anhörungsschreiben.

LG
 
Es geht um Krankenkassenbeiträge. Meine KK schreibt in ihrer Erwiderung auf meine Berufungsbegründung, nach welchem § ihrer Ansicht nach meine Versorgungseinkunft verbeitragt werden muss. Sie berechnet den Beitrag aber nicht danach
Dazu mein Hinweis
Dabei bezog sich mein Widerspruch anfänglich auf zwei verschiedene Einkünfte und deren Beitrag, meine Einwände hatten bzgl. des einen Beitrags Erfolg.
Ich kenne nicht jeden Aspekt deines Verfahrens und mit welchen Worten dir die Rücknahme der Berufung nahe gelegt wurde, kann dir daher nicht näher
Denke die Sache ist vor einem L.-Sozial-Gericht anhängig und eine Stellungnahme durch ein Verfahrensrechtliches Argument auszuhebeln , ist von der Streitigkeit gar nicht anders möglich und dafür ist ja eigentlich Dein RA der Dir durch die RSV nicht aus Jux bereitgestellt wurde, zuständig.Ist er auch schon im Widerspruchsverfahren für Dich tätig gewesen?
Ich saß beim RA und habe ihm im Gesetzbuch den § gezeigt, erst dann hat er ihn vorgebracht. Das war etwas absurd.
Wo denn im Widerspruchsverfahren oder erst durch Klage? Die Frage ob die Berufung zurückgenommen wird bzw. das Anhörungsschreiben macht ja nur den Sinn , wenn das LSG bisher nur die Entscheidung der 1.Instanz berücksichtigt.Da Du unterlegen warst , wurde somit nur der Widerspruchsbescheid berücksichtigt.Wurde nach dem Teilabhilfebescheid nochmal Widerspruch eingelegt?Denke das ist das Zeitfenster , indem der Vortrag von Dir verschluckt wurde und das Argument zu finden ist , was benötigt wird , um Stellung zu beziehen.
 
Hallo

Es war Klage 1. Instanz eingereicht, weil die KK den Bescheid nach Widerspruch nicht ändern wollte.
Als ich Klage eingereicht habe, gab es noch 2 Einkünfte, wegen deren Beitrag ich widersprochen und dann Sozialgerichtklage eingereicht habe. In der Klagebegründung wurde § vorgebracht (ja, selber RA in 1. und 2. Instanz), woraufhin die KK in Klageerwiderung (1. Instanz) den einen Beitrag geändert hat, dieser wurde in Klage dann nicht mehr verhandelt, weil nicht mehr strittig.
Es geht nun noch um Beitrag auf die andere Einkunft.

LG
 
Versicherungsrecht ist echt nicht meins.Also hat nur den link angeraten , weil dort überflogen gelesen (unter 3.), das Einkünfte wohl vers. berechnet werden, steht.
Somit dann einfach nochmal nachrechnen , ob der Prozentsatz nicht eventuell doch für die Einkunft , den Dir die KK als Beitrag abverlangt,stimmt.
 
Dann Deine RSV informieren , das Sie Dir einen Anwalt mit unzunügender Fachkompetenz zur Verfügung stellen.
Ist Dir dann ja spätestens seit der Entscheidung der 1.Instanz bekannt bzw. seit dem Teilanerkenntnis der Gegenseite ,
das es harkt.Viel Erfolg
 
Mein RA hatte nach Gründen gefragt, hat die von mir genannten aber nicht ans Gericht weitergegeben, sondern nur geschrieben, dass die Berufung nicht zurückgenommen wird. Daraufhin kam das Anhörungsschreiben.

LG
Er hatte dem Gericht also "konkludent" mitgeteilt, dass Du keine Gründe hast, die ein Obsiegen wahrscheinlich machen könnten, Du wohl aus bloßer Querulanz die Berufung weiter verfolgst. Klar, dass der Berichterstatter da leichtes Abweisen wittert.

Warum überhaupt antworten, wenn man nicht erklären will, die Berufung zurückzunehmen?
;)

Als mich die Richterin mitzuteilen bat, den Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen angeblicher Zwecklosigkeit "weglegen zu können", habe ich mit der Bitte um Klarstellung geantwortet, worauf hin es zu einer merkwürdigen "Zugangsstörung" kam. Ich hab mir nicht die Blöße geben wollen, ihr zu erklären, warum ich den Antrag nicht zurück nehmen möchte, ihr deshalb einfach den Schwarzen Peter wieder zugeschoben.;)

Du hingegen kommunizierst" mit dem Gericht durch einen Bevollmächtigten, der nicht auf deiner Seite zu stehen scheint, oder mit den Tricks der Richter nicht vertraut ist.

Wäre vielleicht doch besser, ihn von dem Mandat zu entbinden und direkt mit den Richtern zu kommunizieren.

LG

KoratCat
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo

Stand ist: Ich habe mit meiner RSV gesprochen. Ob diese mit dem mir zugeordneten RA gesprochen hat, weiß ich nicht. Jedenfalls hat nun der RA dem LSG meine Punkte übermittelt (was schon im Schritt zuvor, bei Ablehnung der Rücknahme der Berufung, hätte erfolgen müssen).
Wir werden sehen, wie es weitergeht.

Danke für die Unterstützung und liebe Grüße.
 
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