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Anhörungsschreiben gemäß § 153 Abs 5 SGG // Fragen

HWS-Schaden

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2 Nov. 2012
Beiträge
5,326
Hallo

Ich habe vom RA eine Kopie vom LSG erhalten, dabei handelt es sich um ein Anhörungsschreiben gemäß § 153 Abs 5 SGG.
Ich soll entscheiden, ob ich einverstanden bin und das dem RA mitteilen.
Die Gegenseite hat sich bereits einverstanden erklärt.
Es geht darum, dass der Richter beim LSG beabsichtigt, dem Senat vorzuschlagen, die Entscheidung über die Berufung auf den Berichterstatter zu übertragen, der „zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern“ entscheidet.

Den § 153 (5) habe ich gelesen, aber ich verstehe nicht.
Ich verstehe auch nicht, was die Alternative ist.
Mein RA wurde mir von der RSV zugewiesen. Er zeigt keine gr. Ambitionen.

Danke für Erklärungen und Rat.

LG
 
Hallo HWS-Schaden,

es geht um Arbeitsvereinfachung und Kompetenz. Der § 153 Abs. 5 SGG besagt, dass im Falle eines (beabsichtigten) Gerichtsbescheides nach § 105 SGG die Kompetenz für den Vorsitz dem Berichterstatter übertragen werden kann.

Die finden also, dass die Sache nicht nur nach § 153 Abs, 4 SGG) so extrem einfach ist, dass man darüber gar nicht weiter reden muss (und man keine mündliche Verhandlung braucht), auch die Expertise des Vorsitzenden würde für die Führung der ehrenamtlichen Richter nicht gebraucht (§ 153 Abs. 5 SGG). Das bedeutet, dass man absolut keine Erfolgsaussicht sieht.

Es wäre nun vorzutragen wichtig, warum man die Berufung für doch nicht so einfach abzuweisen hält, etwa durch Aufzeigen von Verfahrensfehlern.

Mir hatte des Gericht mit Schreiben der Berichterstatterin einen Gerichtsbescheid nach § 153 Abs. 4 SGG angekündigt:

" . . . in dem o. g. Rechtsstreit wird nach Durchsicht der Verwaltungsakte und Prüfung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, da der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig sein dürfte.
Die Berufsrichter des Senats teilen im Ergebnis die Auffassung des Sozialgerichts, dass der zwischen den Beteiligten am 19.08.1987 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main geschlossene Vergleich dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der Verletztenrente unter Berücksichtigung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV) entgegensteht."

Ich habe Ihnen als Antwort darauf gedankt, freundlich geschildert, wie der Schluss des Vergleichs tatsächlich ablief, und klar und deutlich - wie einem Laien gegenüber ohne Nennung von Paragrafen, nur ihrer Bedeutung - erläutert, welche verfahrensrechtlichen Bestimmungen das Gericht bei seiner "Voreinschätzung" ausser acht gelassen hat.

Wie ich der mir später überlassenen elektronischen Akte meiner BG entnehme, hatten sie meine Stellungnahme zu ihrer Anhörung der BG mit dem Kommentar übersandt: "Es bleibt Ihnen freigestellt, Stellung zu nehmen. Sollte eine Stellungnahme beabsichtigt sein, wird um Übersendung bis 30.03.2017 (Eingang beim Landessozialgericht) gebeten. Aufgrund des quasi deutlichen Hinweises "Was der Kläger schwätzt, ist eh nur Quatsch!" verzichtete die BG natürlich auf eine Stellungnahme.

Bei Gericht vollzog sich dann aber plötzlich eine Kehrtwendung. Nun übernahm der Vorsitzende selbst und erläuterte der BG ihr voraussichtliches Unterliegen. Worauf hin die BG nun doch eine Stellungnahme zu meiner Antwort auf die Anhörung für notwendig erachtete. Man schrieb an das Gericht: "Die jetzigen Erinnerungen des Berufungsklägers vermag die Berufungsbeklagte nicht nachzuvollziehen", obwohl sie vollkommen mit dem vom Gericht in der Behördenakte aufgefundenen Sitzungsbericht übereinstimmten.

In deinem Fall scheint das Gericht der Kompetenz des/der Berichterstatter*in aber noch mehr zuzutrauen, wenn der Vorsitzende jenem/r gar den Vorsitz der ohne mündliche Verhandlung beabsichtigten Abweisung der Berufung anvertrauen möchte.

So weit ich in der Erinnerung habe, geht es dabei um Anrechnung des Unfallsausgleichs bei dem KV-Beitrag, weil der Unfallausgleich auch zweckentfremdet verwendet werden kann. Da würde ich als letzten Strohhalm jetzt dem Gericht erläutern, dass ich eine solche erzwungene Zweckentfremdung als Verstoß gegen Art 14 GG (Eigentumsgarantie) ansehe, auch wenn es da heisst "Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt".

LG

KoratCat
 
Hallo

Vielen Dank, @KoratCat für deine Erläuterungen.

1.
Wie geht die Sache denn weiter, wenn ich meinem RA schreibe, dass ich nicht zustimme?

2.
Problem RA:
Bereits vor dem Anhörungsschreiben erhielt ich ein LSG Schreiben, dass es keine Erfolgsaussichten sehe und empfehle, die Berufung zurückzunehmen, was ich abgelehnt habe. Dabei wurde ich vom RA nach einer Begründung gefragt, die Gründe habe ich ihm dargelegt. Der RA reichte diese aber nicht weiter. Seine Schreiben ans Gericht, auch die Berufungsbegründung selber, enthalten nur das Nötigste, im vergangenen Schreiben nur die Auskunft, dass die Berufung nicht zurückgenommen wird.

Habe ich selber im weiteren Verlauf die Möglichkeit, etwas vorzubringen, ohne das Mandat zu kündigen?

-> wie geht es weiter, wenn ich der Übertragung auf den Berichterstatter nicht zustimme?

Danke für jede Erklärung, Hilfe, Erfahrung und Rat.

LG
 
Wie geht die Sache denn weiter, wenn ich meinem RA schreibe, dass ich nicht zustimme?

-> wie geht es weiter, wenn ich der Übertragung auf den Berichterstatter nicht zustimme?
Das Gericht hat dich mit der Anhörung nicht gebeten, einer bestimmten Verfahrensweise zuzustimmen, es hat dir vielmehr Gelegenheit gegeben, unter Bezug auf die dargestellte Aussichtslosigkeit vorzutragen, warum Du denkst, so sollte nicht verfahren werden. Du brauchst dich dazu nicht zu äussern. Dein Anwalt scheint nicht verstanden zu haben, was die wollen! Die Rücknahme der Berufung hast Du ja schon abgelehnt.

Wenn du keine Gründe vorträgst, die für das Gericht stichhaltig genug sind, nicht ohne mündliche Verhandlung durch Entscheidung allein der beiden ehrenamtlichen Richter unter Vorsitz des/der Berichterstatter*in statt des Spruchkörpers aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern unter Vorsitz eines (erfahreneren) Richters zu entscheiden, werden die das halt so tun.

§ 105 SGG
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Nach Erhalt des Gerichtsbescheids kannst innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte, also voraussichtlich Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Vertreter. Alternativ kannst Du mündliche Verhandlung beantragen, wenn Du erwartest, die würden in voller Besetzung und deiner und deines Bevollmächtigten Anwesenheit anders entscheiden. Das macht den Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Gegen das dann zu ergehende Urteil bleiben dann Nichtzulassungsbeschwerde und/oder Revision, wenn sie zugelassen wurde.

Problem RA:
Habe ich selber im weiteren Verlauf die Möglichkeit, etwas vorzubringen, ohne das Mandat zu kündigen?
Wenn Du nach Erhalt des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragst und hingehst, kannst Du selbst zu den Richtern reden. Dein*e Bevollmächtigte*r fungiert dann und dort nur noch als Beistand. Wenn er/sie dann Unsinn brabbelt, darfst Du deine Stimme erheben, um den Richtern zu erläutern, um was es wirklich geht, ihnen erklären, was Du denkst und möchtest.

LG

KoratCat
 
Hallo zusammen

Danke erneut für deine Erklärungen, @KoratCat !

Ich habe noch nicht alles verstanden.
Gehen wir davon aus, das LSG (2. Instanz) entscheidet gegen mich und lässt keine Revision zu.

Ist dann entscheidend, ob ich jetzt zugestimmt habe? (Ich habe verstanden, dass meine Zustimmung nicht entscheidend ist für die 2. Instanz.)

Welche Möglichkeiten habe ich dann?
a) mit Kostenzusage der RSV und von dort gestelltem RA
b) ohne RSV … Ich müsste ohne RSV vermutlich einen fürs BSG zugelassenen RA suchen, richtig?

LG
 
Gehen wir davon aus, das LSG (2. Instanz) entscheidet gegen mich und lässt keine Revision zu.

Ist dann entscheidend, ob ich jetzt zugestimmt habe? (Ich habe verstanden, dass meine Zustimmung nicht entscheidend ist für die 2. Instanz.)
Nein, entscheidend im eigentlichen Sinne nicht, aber Du hast nicht nur vorweg auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, in der Du dein Klagebehren selbst vorbringen und begründen kannst, auch hast Du dich damit einverstanden erklärt, dass darüber mehrheitlich von juristischen Laien, den ehrenamtlichen Richtern, unter Führung des Berichterstatters abgestimmt wird. Und der Berichterstatter hat dir nicht nur bereits verdeutlicht, dass er nicht auf deiner Seite steht, er hat sich ja selbst von dir die Ermächtigung für diese Verfahrensweise mit sicherem Ausgang gegen dich eingeholt, auch wenn die drei Berufsrichter erst (nicht mehr sondern weniger, also eigentlich nur noch formal) darüber abstimmen müssen, ob er diese Macht auch bekommt. Hat er sie einmal zugesprochen bekommen, kann dir bei der Entscheidung für den Gerichtsbescheid keiner der beiden anderen Berufsrichter mehr helfen, die sind dann vollkommenn aus dem Spiel.

Die oder zumindest einer davon könnten aber wichtig für dich sein! Als Beispiel mein Verfahren L 3 U 42/10 vor dem Hess, LSG, wo sich m. E. auch der Berichterstatter mit den beiden ehrenamtlichen Richtern einig war, dass ich (aus m. E. an den Haaren herbeigezogen und völlig unjuristischen Gründen unter Verzerrung des Tatbestandes die begehrte Rentenerhöhung nicht bekommen sollte, wahrscheinlich einer oder beide der anderen Berufsrichter ihr Recht zur Mitformulierung der Entscheidungsgründe aber geltend gemacht haben, um mit dem Hinweis "darüber wird die Beklagte noch zu entscheiden haben" den Rechtsweg für mich offen hielten, so dass ich die beschränkte Entscheidung nicht mit Nichtzulassungsbeschwerde und Revision anfechten musste, einfach mit einer Untätigkeitsklage fortfahren konnte, wobei ich dann ja zum obsiegenden Grundurteil gelang.

Wenn Du explizit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, über den nur die beiden ehrenamtlichen Richter unter Führung des Berichterstatters entschieden haben, zugestimmt hast, wird es wohl schwer, nach Erlass des Gerichtsbescheids zu sagen, Du seist mit dem da herausgekommenen Quatsch nicht einverstanden und wolltest nun eine mündliche Verhandlung mit einer Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper aus drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern. Zwar nur schwer und nicht unmöglich, aber die Probleme durch die vom Berichterstatter von dir eingeholte "Zustimmung" (ein merkwürdiges Synonym für "Erlaubnis zum aufs-Kreuz-legen") sind dann selbst verursacht.

Welche Möglichkeiten habe ich dann?
a) mit Kostenzusage der RSV und von dort gestelltem RA
b) ohne RSV … Ich müsste ohne RSV vermutlich einen fürs BSG zugelassenen RA suchen, richtig?

LG
Da beim BSG jeder Volljurist (Befähigung zum Richteramt, zwei Staatsexamen in Rechtswissenschaften) auftreten kann, bräuchtest in jedem Falle einen solchen, der von deinem Begehren selbst überzeugt ist und sich die Arbeit macht, Gründe zu finden und zu formulieren, um den BSG-Richtern erstmal eine Nichtzulassungsbeschwerde hinzuballern, die so gut ist, dass ihr abzuhelfen ist. Das muss nicht unbedingt ein zugelassener Rechtsanwalt sein. Voraussetzung ist seine Qualifikation.

Sollte der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben werden, kann innerhalb eines Monats wiederum von einem Volljuristen Revision eingelegt werden, die innerhalb eines weiteren Monats begründet werden muss.

Kommt beim BSG nichts für dich Günstiges heraus, kannst Du eine Verfassungsbeschwerde selbst einlegen und begründen. In den meisten Fällen bekommt man da erst ein Schreiben eines Verwaltungsbeamten, der erläutert, weshalb da wohl keine Erfolgsaussicht besteht, und zur Rücknahme rät. Besteht man auf einer richterlichen Entscheidung, entscheiden drei Richter, ob sie gleich abgewiesen oder dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird.

Warst Du nicht erst beim BSG ist der Rechtsweg nicht erschöpft und eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig: rien ne va plus!

LG

KoratCat
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo ,
Ich habe noch nicht alles verstanden.
Gehen wir davon aus, das LSG (2. Instanz) entscheidet gegen mich und lässt keine Revision zu.

Ist dann entscheidend, ob ich jetzt zugestimmt habe? (Ich habe verstanden, dass meine Zustimmung nicht entscheidend ist für die 2. Instanz.)

Hallo ,

du hast doch nicht zugestimmt die Berufung zurückzuziehen , also aufgrund der Sachlage, eigener Erfahrung und der Ausführung von Koratcat wird nach aktuellem Stand dann wohl das Urteil neg.ausfallen und die Revision nicht zugelassen werden.

Befindest Du Dich denn noch auf dem 1.Klageweg oder schon in einem Überprüfungsverfahren ?

Auf‘m 1.Klagewege ginge es mit einer Tatbestandsberichtigung und einer Nichtzulassungsbeschwerde in die Revision.In einem Überprüfungsverfahren ebenso, nur es muß zwingend z.B.die Rechtswidrigkeit des Ursprung-und Widerspruchbescheides vorliegen oder ein neuer Sachstand ( Verschlimmerung) existieren und nachgewiesen werden.

Worum geht es denn in dem Verfahren und wobei hakt es (also wenn Dein RA etwas nicht weiterleitet , dann wird er entweder einen Grund dafür (unschlüssig,lückenhaft,unbelegbar) haben oder ist ne Schlafmütze) ?

Kann mich nur Koratcat anschließen , das jetzt ein salziges Antwortschreiben rausgehen sollte.

Also bedenke bitte , das ein RA vom Berufsstand her, niemals etwas mitmacht , was Ihn angreifbar macht , denn sonst ist er ja in Regress zu nehmen.(Solange Du dann allerdings nicht nachweisen kannst , das Dir auch ein Schaden entstanden ist , so gut wie unmöglich )
So wie ich Deine Situation gerade interpretiere , fühlt sich Dein RA nicht dazu veranlaßt , Deine Ausführungen weiter-
zuleiten , weil sich entweder daraus nix ändert und/oder er durch das nicht weiterreichen nicht in Regress genommen werden kann.

Sorry , aber in einer Berufung mit einem RA darauf zu hoffen , das sich durch eine mündliche Verhandlung ohne vorherige Absprache etwas zum pos. wendet ist für mich (ohne eigene Erfahrung) nicht realistisch.
 
Kann mich nur Koratcat anschließen , das jetzt ein salziges Antwortschreiben rausgehen sollte.

Sowas würde ich nie empfehlen, habe ich auch gar nicht angesprochen. Lieber gar nichts tun und abwarten als in die Offensive zu gehen, den Berichterstatter, der sich bemüht, die Sache einfach vom Tisch zu bekommen, im Zugzwang belassen.

HWS-Schaden hat einen Bevollmächtigten, den sie aber nicht vom Mandat entbinden möchte. Und der ist mehr als nur zögerlich.

Wenn HWS-Schaden jenem Bevollmächtigten einfach keine Antwort gibt, wird der sich hüten, in ihrem Namen (und "Auftrag") der Entscheidung mit Gerichtsbescheid allein durch die beiden ehrenamtlichen Richter unter Führung des Berichterstatters zuzustimmen.

Der Berichterstatter wird aber wahrscheinlich trotzdem danach streben, von den beiden Kollegen Berufsrichtern die Zustimmung zu bekommen, wie angekündigt zu verfahren. Ob die Beiden zustimmen, kann nicht vorausgesagt werden. Angeblich sehen sie ja auch keine Erfolgsaussicht. Dass der Berichterstatter vorprescht und von der Berufungsklägerin Zustimmung sucht, das mit den ehrenamtlichen Richtern allein entscheiden zu dürfen, würde ich aber eher als Zeichen von der Beiden Unsicherheit hinsichtlich der Erfolgsaussicht interpretieren.

Ich würde abwarten, was als Nächstes (vom Berichterstatter) kommt.

LG

KoratCat
 
Wenn du keine Gründe vorträgst, die für das Gericht stichhaltig genug sind, nicht ohne mündliche Verhandlung durch Entscheidung allein der beiden ehrenamtlichen Richter unter Vorsitz des/der Berichterstatter*in statt des Spruchkörpers aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern unter Vorsitz eines (erfahreneren) Richters zu entscheiden, werden die das halt so tun.
Was ist sonst damit gemeint gewesen mit vortragen ?
 
Was ist sonst damit gemeint gewesen mit vortragen ?
Ich hatte geschrieben: "Es wäre nun vorzutragen wichtig, warum man die Berufung für doch nicht so einfach abzuweisen hält, etwa durch Aufzeigen von Verfahrensfehlern."Also völlig rational, wohlüberlegt zu handeln.

...das jetzt ein salziges Antwortschreiben rausgehen sollte.
Unter einem "salzigen Antwortschreiben" verstehe zumindest ich gegenteilig ein von Emotionen gesteuertes Schreiben.

Aber wem sollte HWS-Schaden denn überhaupt schreiben? Ihrem Bevollmächtigten, der sich in der Sache "zurückhält"? Was würde der dann wohl tun? Dem Gericht schreiben, dass seine Mandantin nicht zustimmt. Oder einfach im Namen der Mandantin zustimmen, damit auch er das Problem vom Tisch hat: "Sorry, konnte nichts machen, das Gericht wollte es so!"

Dem Gericht direkt schreiben und den Richtern erklären, was Sache ist, aber der eigene Bevollmächtigte nicht adequat vorgetragen hat, geht wohl nicht ohne dem Bevollmächtigten das Mandat zu entziehen. Aber das soll ja vermieden werden!

Also ist es wohl besser, den vom Berichterstatter gewünschten Weg "nicht-ausdrücklich", also ohne Antwort auf die Anhörung, freizugeben, den Dingen erst mal ihren Lauf zu lassen, und dann nach Erhalt des Gerichtsbescheides den Bevollmächtigten mündliche Verhandlung beantragen lassen. Die Begründung des Gerichtsbescheides hilft vielleicht auch, Ansatzpunkte zu finden, die man in der mündlichen Verhandlung ansprechen kann.

LG

KoratCat
 
Unter einem "salzigen Antwortschreiben" verstehe zumindest ich gegenteilig ein von Emotionen gesteuertes

Naja Emotionen bei einer mündlichen Verhandlungen sind dann wohl unkontrollierbarer, als ein Schriftsatz eines RA .
Aber wem sollte HWS-Schaden denn überhaupt schreiben? Ihrem Bevollmächtigten, der sich in der Sache "zurückhält"?
Die Fragen lassen sich ja aus dem vorausgegangen gut herleiten.

Also ist es wohl besser, den vom Berichterstatter gewünschten Weg "nicht-ausdrücklich", also ohne Antwort auf die Anhörung, freizugeben
Und dann darauf hoffen das der RA nach §105 Abs. 2 Satz 1 die Frist nicht verstreichen läßt .Also meines erachtens ist der Berichterstatter
erst dran , wenn auch der Gerichtsbeschluss erlassen ist.Solange läßt sich noch aufklären und mitteilen.

Nach § 157 SGG kommt jetzt von Seiten des Gerichts wohl keine weitere Aufklärung , sodaß wenn noch kein Gerichts-Gutachten erstellt wurde , dafür wohl jetzt die Möglichkeit wäre ein Antrag zu stellen was für die Begründung bei einer Revisionsnichtzulassungsbeschwerde hilfreich ist , wenn der abgelehnt wird.

Sorry , ohne Beantwortung meiner an HWS-Schaden gestellten Fragen , bin ich hier erstmal raus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo

Vielen Dank! Eure Diskussion ist hilfreich für mich.

Die Fragen von Selfmake versteh ich nicht alle. SG 1. Instanz verloren, Berufung zugelassen, Berufung eingelegt und begründet, jetzt also 2. Instanz LSG. Im Schreiben vor diesem wurde ich gefragt, ob ich die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurücknehme, was ich abgelehnt habe. So der Stand.

Ich werde dem RA antworten. Warum sollte ich seine Bitte um Antwort ignorieren, das sehe ich nicht als guten Weg an. Ich werde ihn bitten, dem LSG mein Schreiben mit der Ablehnung vorzubringen. Darin liste ich die Gründe auf, die meine Sichtweise und v.a. auch zeigen, warum es kein einfacher Fall ist.
Es geht um Krankenkassenbeiträge. Meine KK schreibt in ihrer Erwiderung auf meine Berufungsbegründung, nach welchem § ihrer Ansicht nach meine Versorgungseinkunft verbeitragt werden muss. Sie berechnet den Beitrag aber nicht danach. Das fällt weder dem Gericht auf noch der KK. Aber das ist nur ein Aufmerker.

So sieht meine Idee jetzt aus, wie ich auf das Schreiben reagieren könnte.
Spricht etwas dagegen? Ich bin noch im Entscheidungsprozess.

LG

Nachtrag:
Selfmakes Fragen zum RA … gewerkschaftlicher RA für Sozialrecht, Besonderheit des Klagegegenstands liegt in Mischung aus Sozialrecht und Beamtenrecht, Engagement des RA ist m.E.n. deswegen besonders niedrig, weil er keine Erfolgsaussicht sieht.
Dabei bezog sich mein Widerspruch anfänglich auf zwei verschiedene Einkünfte und deren Beitrag, meine Einwände hatten bzgl. des einen Beitrags Erfolg. Ich saß beim RA und habe ihm im Gesetzbuch den § gezeigt, erst dann hat er ihn vorgebracht. Das war etwas absurd.
 
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