Meyer Ladewig 12. Auflage SGG sagt zu § 178 a Rn 5b:
Nach Abs. 1 S. 1 Nr. 2 muss sich die Rüge darüber hinaus darauf beziehen,
dass das Gericht den Anspruch auf rechtl. Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Entscheidungserheblich ist ein Verstoß, wenn die Entsch. darauf beruhen kann, also nicht auszuschließen ist, dass das Gericht ohne die Verletzung zu einer anderen Entsch. gekommen wäre (BT-Drs. 15/ 3706 S. 16 zu § 321a ZPO; Saenger in Hk-ZPO § 321a Rn. 7; W-R. Schenke in Kopp/Schenke§ 152a Rn. 13; vgl. zur Entscheidungserheblichkeit iS des§ 160 Abs. 2 Nr. 3 bei§ 160 Rn. 23; vgl. auch BGH 19.9.06, X ZR 178/04, NJW 06, 3786, hinsichtlich Revisionszulassung im Rahmen des§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH 15.7.10, I ZR 160/07, zum Erfordernis der Bekanntgabe der Entsch., s. auch u. Rn. 6b).
Auf Verschulden kommt es grds. nicht an, es gilt ein objektiver Maßstab (Hauck in Zeihe Rn. 14 f.; Guckelberger in Sodan/Ziekow § 152a Rn. 18).
Keine entscheidungserhebliche Verletzung liegt jedoch dann vor, wenn der Beteiligte Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, sich trotz des Verstoßes doch noch Gehör zu verschaffen (vgl. Rudisile in Schoch § 152a Rn. 19; BFH 14.10.10, X S. 24/10, BFH/NV 11, 279), insbes. wenn er nach § 202 S. 1 iVm § 295 ZPO sein Rügerecht verloren hat (Hauck in Zeihe Rn. 2aff.).