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Anhörungsrügen

Meyer Ladewig 12. Auflage SGG sagt zu § 178 a Rn 5b:
Nach Abs. 1 S. 1 Nr. 2 muss sich die Rüge darüber hinaus darauf beziehen,
dass das Gericht den Anspruch auf rechtl. Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Entscheidungserheblich ist ein Verstoß, wenn die Entsch. darauf beruhen kann, also nicht auszuschließen ist, dass das Gericht ohne die Verletzung zu einer anderen Entsch. gekommen wäre (BT-Drs. 15/ 3706 S. 16 zu § 321a ZPO; Saenger in Hk-ZPO § 321a Rn. 7; W-R. Schenke in Kopp/Schenke§ 152a Rn. 13; vgl. zur Entscheidungserheblichkeit iS des§ 160 Abs. 2 Nr. 3 bei§ 160 Rn. 23; vgl. auch BGH 19.9.06, X ZR 178/04, NJW 06, 3786, hinsichtlich Revisionszulassung im Rahmen des§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH 15.7.10, I ZR 160/07, zum Erfordernis der Bekanntgabe der Entsch., s. auch u. Rn. 6b).
Auf Verschulden kommt es grds. nicht an, es gilt ein objektiver Maßstab (Hauck in Zeihe Rn. 14 f.; Guckelberger in Sodan/Ziekow § 152a Rn. 18).
Keine entscheidungserhebliche Verletzung liegt jedoch dann vor, wenn der Beteiligte Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, sich trotz des Verstoßes doch noch Gehör zu verschaffen (vgl. Rudisile in Schoch § 152a Rn. 19; BFH 14.10.10, X S. 24/10, BFH/NV 11, 279), insbes. wenn er nach § 202 S. 1 iVm § 295 ZPO sein Rügerecht verloren hat (Hauck in Zeihe Rn. 2aff.).
 
Abend Oerni,
in letzter Zeit wieder mal viel zu tun... und viel g e l e s e n (!)
Sehr interessant: 1. "Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht" Inhalt und Überprüfung medizinischer Gutachten .... (2 Auflage 2018)
ISBN 978-3-8487-3489-4 (leider 54,-- Euro) raus kopieren schwierig da übereinandergreifend.
und
2. "Psychologie für Juristen " (1. Auflage 2019)
ISBN 978-3-8487-4629-3 (29,-- Euro)
verständlich und durchaus amüsant (was habe ich bei einigen Passagen gelacht, genau so ist's )
Schönen Abend user06
 
Hallo User06,

kannst Du vielleicht Fotos von den wichtigen Stellen machen und hochladen?


Hallo Oerni,
und wie ist es mit der Ermittlungspflicht des Richters?
Wenn er bspw. dem Kläger keine Möglichkeit gibt, seine Sicht der Dinge darzulegen. Sondern sich ausschließlich auf ein Schlechtgutachten stützt, dass in keinster Weise Fakten berücksichtigt. Sondern bewußt Zweifel säet.

LG Christiane
 
Guten Morgen! Danke @oerni !

Ich brauche 'mal wieder Euer Schwarmwissen!

Zur Anhörungsrüge:

Meine ausführliche Gegendarstellung zum Gutachten eines im Forum bekannten Gutachters hat die dafür zuständige Richterin mit - sinngemäß - als 'keinerlei Gründe vorzubringen vermocht, die die Neutralität des Gutachters erschüttern konnte' abgetan (beurteilt - das hatte ich nicht erkannt) und mit § 177 SGG erledigt. Daraufhin habe ich mit einer Anhörungsrüge nach § 178a SGG geantwortet. Auch diese wurde ablehnend und damit rechtsvernichtend abgehandelt, zusätzlich durfte ich die Entscheidung als solche nicht angreifen - richterliche Unabhängigkeit öffnet da (fast) jedes Tor! Mein Vortrag wäre danach nicht zu berücksichtigen und/oder muß nicht in die Entscheidung einfließen. Das Vorgehen kannte ich bereits von einem anderen Sozialgericht.

Ist, da mein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde, noch einmal eine Anhörungsrüge möglich, oder ist das eine einmalige Sache? Ich kann nix darüber finden!

Wenn ja, dann eilt es wg. der Frist!
Danke schon mal im Voraus!


Grüße von
Ingeborg!
 
Nach Entscheidung über die Anhörungsrüge durch Beschluss des SG ist der Weg zum BVG offen
hier kann binnen einer Frist von 1 Monat § 93 Abs. 1 BVerfGG Verfassungsbeschwerde eingelegt werden
 
Hmmm,

erstmal danke, @oerni !

Da es sich um eine weitere Entscheidung nach der Gegendarstellung und nach der Anhörungsrüge durch ein LSG handelt, würde ich die gerne noch einmal mit einer Gehörsrüge versorgen.

Verfassungsbeschwerde dauert noch mehr Jahre; bis dahin bin ich bewegungsunfähig! Schon jetzt werden mir aufgrund der besonders beflissenen Gutachter und der dafür dankbaren BG alle Leistungen entzogen!

Ich finde aber auch keinen Hinweis auf eine mögliche oder unmögliche Wiederholung (vielleicht zu/nach jeder Entscheidung gegen das Recht!?) einer Gehörsrüge.

Die Begründung der Mißachtung meines Vortrages wird mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß zu vermuten ist, daß ein Gericht sämtliches Vorbringen berücksichtigt hat, unterlegt! Wenn ich demnach vermute, daß ich irgendwie recht hätte, würde mir das ganz schnell abgebogen, weil ich meine Ansprüche gegen eine BG zu beweisen habe!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,
es wird mitgelesen und von daher bekommst Du sicherlich weitere hilfreiche Tipps hier von mir eingestellt.
Dauert nur ein wenig bis Menschen mir Antworten
 
Siehe Anlage
Rechtsanwalt Dr. Jan Felix Sturm, Hamburg
 

Anhänge

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So, gefunden! Danke!

Eine Anhörungsrüge/Gehörsrüge ist die einmalige fachgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit! Und wenn das Fachgericht die gehörsbezogene Regelung von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, bleibt nur noch das Bundesverfassungsgericht.

Auf ein Neues!

Grüße von
Ingeborg!
 
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