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§ 202 Versicherungsvertragsrecht

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo Zusammen,


Kennt Ihr Eure Rechte bezüglich der Einsichtnahme in Versicherungsakten?

Im § 202 des Versicherungsvertragsrecht (VVG) ist es geregelt:
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt
oder Rechtsanwalt Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht
über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.
Der Auskunftsanspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt,
hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.

Jedoch ist eine direkte Einsicht oder eine Kopie der Unterlagen nicht möglich. Hier sollte doch eine Änderung angestrebt werden oder?
 
Hallo oerni,

aber diese Unterlagen bekomme ich doch als VN oder als vs.Person auf Anfrage ausgehändigt
Und wieso [....über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung......]? Häh? Betrifft das die GKV oder die PKV? Und nicht den UVs?

Ich verstehe das nicht:confused:

Herzblut erbittet Aufklärung ;)
 
Hallo Herzblut,

Du bekommst die Unterlager Deiner Krankenversicherung nicht persönlich zugeschickt, nur über RA bzw Arzt.
Ich bekomme den Bericht z.b. des Gutachters der PKV nicht, nur der Hausarzt, Grundlage § 202.
 
Hallo oerni und Herzblut,

es ist allerdings schon zu beachten, dass das VVG ausschließlich für private Versicherungen gilt. Die Vorgehensweise bei der GKV kann da durchaus anders aussehen.

Gruß
Joker
 
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