Hallo Quack,
ich kann Dir meine Meinung dazu leider nicht sagen, weil ich wie gesagt keine Ahnung habe, inwiefern Deine Verletzungen mit denjenigen zu vergleichen sind, die Dein Anwalt als vergleichbar herausgesucht hat....
Das Du geschrieben hast:
[...]schickt mir dann Emails das ich noch drauf zahlen müsste sollte es vor Gericht gehen.
Da meine Rechtsschutz so was nicht übernimmt...
ging ich davon aus, dass Deine Rechtschutz die Kosten für einen höheren Betrag bei einer Klage nicht übernimmt! Wie ist der Satz sonst zu verstehen?
Was ich einzig für Dich tun kann, ist Dir aus der entsprechenden Tabelle ein paar mehr Hintergründe dieser vier Entscheidungen zu geben. Ob Du Dich und Deine Verletzungen darin wieder findest, kannst allein Du selbst beurteilen....
LG Düsseldorf Urteil vom 17.10.2002 - 3 O 383/00
Verletzung:
Pneumothorax, Verletzung der Lunge durch verwendete Injektionsnadel
Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit:
1 Woche Krankenhaus mit den Unannehmlichkeiten einer Saugdrainage, 11 Tage arbeitsunfähig
Besondere Umstände, die für die Entscheidung maßgebend waren:
Es handelt sich hier nicht um einen Behandlungsfehler, sondern um eine typische Komplikation derartiger Injektionsbehandlungen; allerdings fehlt es hier an der notwendigen Aufklärung der Patientin
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LG Saarbrücken , Urteil vom 02.07.2003, 9 O 471/01
Verletzung:
Fraktur der 9. Rippe links, Pneumothorax
Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit:
7 Tage stationär
Besondere Umstände, die für die Entscheidung maßgebend waren:
Schlägerei. 25% Mithaftung. Kläger hat sich freiwillig in eine Turbulenzsituation begeben, wo Gegenstände durch die Luft flogen und mehrere Personen aufeinander einschlugen. Dass eine Einmischung in eine solche Auseinandersetzung naheliegend zu eigenen Verletzungen führen kann, liegt auf der Hand
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AG Zeven , Urteil vom 07.01.19993 C 577/97
Verletzung:
HWS-Distorsion; Paniksyndrom
Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit:
1 Tag Beobachtung im Krankenhaus, MdE: 2 Wochen 100% 13 Tage 50% 13 Tage 20%
Besondere Umstände, die für die Entscheidung maßgebend waren:
Klägerin leidet seit dem Unfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit zum Teil dramatischen Ausbrüchen von Angst und Panik beim Fahren in einem Pkw. Auch eine solche seelische Erkrankung stellt eine Gesundheitsverletzung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Die Angst- und Panikattacken beim Fahren in einem Pkw waren vor dem Unfall nicht vorhanden
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OLG Hamm , Urteil vom 05.03.1998 – 27 U 59/97 –
Verletzung:
Gehirnerschütterung und Unfallneurose aufgrund Miterlebens eines Unfalls mit schweren Folgen in Form von posttraumatischen Belastungsstörungen bis hin zu einer Persönlichkeitsveränderung
Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit:
1 Monat als Soldat nur eingeschränkt einsatzfähig; Versetzung in den Innendienst wegen der Belastungsstörungen
Besondere Umstände, die für die Entscheidung maßgebend waren:
Auslöser der Unfallneurose ist die existenzielle Grunderfahrung der Begegnung mit dem befürchteten Tod des schwer verletzten Unfallgegners. Dass sie auf einer abnormen Erlebnisverarbeitung aufgrund spezieller Schadensanlage des Klägers beruht, unterbricht den Ursachenzusammenhang zu dem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall nicht. Der Grundsatz, dass eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen ist, gilt auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen (BGH in VersR 1993, 589 und NJW 1996, 2425). Schadensanfälligkeit ist jedoch anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Kläger ist von in absehbarer Zeit zu erwartenden Beförderungen ausgeschlossen; kann keinen Sport mehr treiben