Bin am Ende und immer noch kein Geld

Hallo.Quack
Hört sich ja mies an da denkt man alles läuft und dann macht die Gesundheit einen nen Strich durch.Grad wenn man selbsständig ist kann man es kaum verkraften.

Auf alle Fälle versuchen soweit ich weiß wollten die ne Jahresbilanz und danach wurde es neu berechnet.Auch dafür das wir jemanden brauchten haben wir anteilig was von der Bg bekommen.

LG SONJA
 
Hi Sonni,

ich hoffe das die damit was anfangen können.

Ich habe mich Anfang 2010 Selbstständig gemacht, davor hab ich im Ausland gelebt. Im Okt. kam der Unfall, über
Wochen außer Gefecht. Genau 6 Monate später wo gerade mal etwas Besserung, da war ging der Blödsinn von vorne los.
Nach meiner Krankenhaus Entlassung bekam ich noch einen guten Rat mit auf dem Weg...

Die gesamte Heilung der Lunge benötigt ca. 6 Monate, schonen Sie sich und übertreiben nicht, denn beim nächsten mal wird Ihnen ein Teil der Lunge entfernt.

Gesagt getan... das zweite mal riss die Lunge nur, weil ich den Müll draußen entsorgte, ich hatte anscheinend den Deckel der
Mülltonne mit zu viel Kraft angehoben hatte :( Seit dem lebe ich in ständiger Angst bei Kraftanstrengungen, Umzüge musste
ich durch Freunde machen lassen, ich bring lieber halbvolle Mülltüten runter, Sport ist ausgeschlossen.. Einkaufen alle 2 Tage
mit wenig KG. Mein ganzes Leben hat sich verändert :( ich darf nicht mal Tauchen gehen (Pressluft + Tiefe). Dadurch hab ich
Ende 2011 die Selbstständigkeit an den Nagel gehangen, weil man mir den Festen Job anbot. Dort bekomme ich wenigstens bei
Krankheit mein Geld. Mein Jahr 2011 sieht also nur gering aus, gerade mal so viel zum Leben wie man benötigt.

VG Quack
 
Solala und weiter gehts...

ich fühl mich so langsam total verar**** vom Anwalt sowie der Versicherung.
Jede Woche meldet sich der Anwalt nicht, ständig muss ich mich melden, wenn ich mich dann melde, dann meldet er sich erst zürück und wirft mir
eine Eklärung an den Kopf, dass er erst ebend gerade mit der Versicherung gesprochen hätte / oder ein Brief eingetroffen sei. Seit Wochen will er
meine Bezifferung des Schadens fertig machen und erzählt mir dann Ende der Woche er hätte sie noch nicht durch, ist aber dann nächste Woche fertig..

Die Versicherung ist da nicht anders.. anfang 2012 sagten Sie noch sie wären bereit den Schaden zu regulieren, wenn mein neues Gutachten postiv ausfällt.
Dann fällt es positiv aus und sie behaupten Sie müssen es nochmal prüfen lassen von irgendwelchen Ärzten, jetzt erzählt mir mein Anwalt jede Woche (Freitags), dass die Versicherung, entweder keine Zeit hatte sich das Gutachten durchzulesen oder das dass Gutachten nun vorliegen würde aber der Arzt sich das auch erstmal anschauen soll. Nach dem der Arzt sich das dann angeschaut hat, erzählt man mir widerum er hätte sich das jetzt angeschaut, würde aber gerne noch mal alle Ärztlichen Berichte aus dem Krankenhaus sehen...

So bis hier hin aber nicht weiter, jetzt bin ich mal gespannt was der Anwalt sagt, ich hab Ihm gesagt ich will jetzt Klage erheben. Keine Lust mehr auf die Verar***e...

Stocksauer, schon vor Monaten wollte ich Klage erheben und mein Anwalt hat das immer wieder abgewimmelt.. irgendwie hab ich langsam den Verdacht er will mit allen mitteln eine Klage verhindern!
 
Hi, Quack,

gut, dass du Fristen setzt. Aber eigentlich erstaunlich, dass sich ein Anwalt das Geld einer Klage durch die Lappen gehen lassen will, meines Wissens nach bemisst sich doch auch sein Honorar nach dem Streitwert?

Ich finde es gut, dass du so kämpfst! Bitte, bleib da dran!

Liebe Grüße
Meli
 
[...]Aber eigentlich erstaunlich, dass sich ein Anwalt das Geld einer Klage durch die Lappen gehen lassen will, meines Wissens nach bemisst sich doch auch sein Honorar nach dem Streitwert?

Ich glaube es ist mal wieder an der Zeit, ein paar Ausführungen dazu zu machen, wie sich eigentlich die anwaltlichen Gebühren berechnen und ob es wirklich – wirtschaftlich – für den Anwalt besser ist, zu klagen.

Streitwert = Gegenstandswert
Der Streitwert ist aussergerichtlich wie gerichtlich (in der Regel) gleich und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers. Beauftragt der Mandant den Anwalt mit der Geltendmachung eines Fahrzeugschadens von 5.000 Euro, 500 Euro Gutachterkosten, 500 Euro Mietwagenkosten und 2.000 Euro Schmerzensgeld dann beträgt der Gegenstandswert 8.000 Euro.

Ohne gesonderte Vereinbarung verdient der Anwalt Gebühren, die das Gesetz vorschreibt. Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der Tätigkeit und der Höhe des Gegenstandswertes. Die aktuelle Gebührentabelle findet ihr zB hier http://www.rettet-das-internet.de/gebuehrentabelle.htm



[Anmerkung: Die Gegenstandswerte in der Tabelle sind immer „bis zu“ zu lesen und die Gebühren beziehen sich auf eine Gebührenhöhe von 1,0.]


Die einzelnen Gebührentatbestände, die der Anwalt verdienen kann - sind recht übersichtlich und werden hinterher – mit Einschränkungen – addiert. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um


  • Geschäftsgebühr (für die aussergerichtliche Tätigkeit)
  • Terminsgebühr (für die Wahrnehmung eines Termins oder eine Besprechung, auch ohne Gericht)
  • Verfahrensgebühr (für die gerichtliche Tätigkeit)
  • Einigungs-/Vergleichsgebühr (kann aussergerichtlich oder gerichtliche anfallen).

Wichtig dabei ist, dass jede dieser Gebühren jeweils nur einmal anfallen kann.


Wie sich das alles im Einzelnen zusammensetzt erkläre ich jetzt.

Beratung / aussergerichtliche Vertretung
Die Beratungsgebühr ist aus dem Gesetz weggefallen, sie muss jetzt zwischen Anwalt und Mandant frei verhandelt werden. Die Beratung ist eine ausschliesslich nach innen gerichtete Tätigkeit und endet in der Sekunde, in der der Anwalt nach aussen hin in Erscheinung tritt, also zB einen Brief an die Gegenseite schreibt. Ab diesem Augenblick sprechen wir nicht mehr von einer Beratung, sondern einer aussergerichtlichen Tätigkeit.

Geschäftsgebühr
Für die aussergerichtliche Tätigkeit erhält der Anwalt eine sogenannte Geschäftsgebühr. Dabei handelt es sich um eine Rahmengebühr, die von 0,5 bis 2,5 reicht. Die Höhe der Geschäftsgebühr ist also flexibel und dem Anwalt steht bei der Bemessung der Gebühr ein nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu. Die aussergerichtliche Gebühr fällt nicht mit jedem Anruf oder jedem Schreiben neu an - was für den Anwalt natürlich klasse wäre - sondern hat allenfalls Einfluss auf die Höhe der Gebühr innerhalb des Rahmens von 0,5 bis 2,5, denn die Höhe wird unter anderem beeinflusst von Umfang und Schwierigkeit des Falls. Je umfangreicher und schwieriger die Sache ist, je höher die wirtschaftliche Bedeutung für den Mandanten ist, aber auch je höher das Haftungsrisiko für den Anwalt ist, desto höher ist auch die Geschäftsgebühr.


Bei 08/15-Fällen wird er also zB einen Steigerungsfaktor von 1,3 bis 1,5 ansetzen, bei schwierigen Unfallakten kommt man aber auch leicht zu einer Gebühr in Höhe von 2,5. In ganz seltenen Fällen kommt man auch mal zu einer Geschäftsgebühr von nur 0,8 oder 1,0.

Beispiel: Der Mandant kommt mit einem einfachen Unfallschaden, nur Blech, Haftung ist geklärt. Der Anwalt kommuniziert mit einem Gutachter, welcher den Schaden auf 2.800 Euro schätzt. Hinzu kommen Kosten des Gutachters von 400 Euro. Diesen Betrag macht der Anwalt beim gegnerischen Versicherer geltend, der Versicherer zahlt, Fall erledigt. Relativ einfach gelagert, rechnet der Anwalt jetzt eine 1,3 Geschäftsgebühr ab. Schaut man in die Tabelle, die ich oben verlinkt habe, verdient der Anwalt an so einem Fall 282,10 Euro plus Auslagen plus Umsatzsteuer. [In diesem Fall liegt eine 1,0 Gebühr bei einem Gegenstandswert von 3.200 Euro in der Tabelle bei bis zu 3.500 Euro und beträgt 217,00 Euro. Der Anwalt liquidiert aber 1,3, so dass 217 Euro x 1,3 = 282,10 Euro ergibt.]

Aussergerichtliche Einigung
Schafft es der Anwalt, sich mit der Gegenseite zu einigen, erhält er eine Einigungsgebühr. Da der Gesetzgeber ein hohes Interesse daran hat, die Gerichte zu entlasten, wird die Tätigkeit des Anwalts, die zu einer aussergerichtlichen Einigung führt, mit einer Festgebühr von 1,5 entlohnt.

Terminsgebühr aussergerichtlich
Auch bei der Terminsgebühr handelt es sich um eine Festgebühr, sie beträgt 1,2. Sie kann auch aussergerichtlich verdient werden, und zwar dann, wenn bei schon unbedingt erteiltem Klageauftrag doch noch einmal der Versuch unternommen wird, die Klage zu vermeiden, in dem man mit der Gegenseite spricht – entweder sich trifft oder telefoniert. Wenn also zB nach erteiltem Klageauftrag der Anwalt dem Versicherer schreibt, dass ein solcher Klageauftrag vorliegt, und daraufhin der Versicherer anruft und es in dem Gespräch gelingt, die Sache zu erledigen, dann verdient der Anwalt neben der Geschäftsgebühr auch noch die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr. (Falls hier Anwälte mitlesen: Ja, in dem Fall muss man eigentlich noch die 3101 abrechnen, aber das ist für hier jetzt zu komplex).

Gerichtliches Verfahren – Verfahrensgebühr
Hilft sämtliches Schreiben und auch Sprechen nicht, muss also tatsächlich geklagt werden, verdient der Anwalt für das gerichtliche Verfahren eine Verfahrensgebühr. Auch das ist eine Festgebühr und beträgt – erstinstanzlich – 1,3. Es ist also egal, ob der Anwalt eine Klageschrift über eine Seite, oder 100 Seiten schreibt, ob er über das Gericht zweimal oder zehnmal ergänzend Stellung nehmen muss, die Verfahrensgebühr bleibt immer bei 1,3 (In der Berufungsinstanz dann 1,6) und erhöht sich um 0,3, wenn der Anwalt gleichzeitig mehrere Auftraggeber in der Klage vertritt (Was oft auf Seiten der Beklagten vorkommt, wenn man gleichzeitig den Versicherer, den Fahrer und den Halter verklagt).

Auf diese Verfahrensgebühr muss der Anwalt sich einen Teil der bereits verdienten aussergerichtlichen Geschäftsgebühr anrechnen lassen, und zwar die Hälfte, niemals aber mehr als 0,75. Hat er also die Geschäftsgebühr zB mit 1,3 bemessen, dann werden ihm von der Verfahrensgebühr 0,65 abgezogen, er erhält bis dahin also in Summe 1,95 Gebühren. Hat er die Geschäftsgebühr mit 2,0 bemessen, dann wird ihm 0,75 abgezogen, ihm bleiben von der Geschäftsgebühr also 1,25 übrig, zusammen mit der Verfahrensgebühr hat er dann bis dahin 2,55 Gebühren verdient.

Gerichtliches Verfahren – Terminsgebühr
Für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins bekommt der Anwalt die Terminsgebühr in Höhe von 1,2. Diese Gebühr erhält er jedoch nur einmal. Wenn es in einer Sache also zehn Verhandlungstermine gibt bekommt der Anwalt trotzdem nur die eine Terminsgebühr über 1,2 Gebühren. [Früher gab es noch eine Beweisgebühr für die Teilnahme an Beweisaufnahmen, wurde aber gestrichen].

Gerichtliches Verfahren - Einigungsgebühr
Kann man sich innerhalb des gerichtlichen Verfahrens dann warum auch immer doch noch einigen verdient der Anwalt noch die Einigungsgebühr, die – anders als die aussergerichtliche Gebühr – aber nur noch 1,0 Festgebühr beträgt.

Das vorweg geschickt mal ein konkretes Beispiel:
Bei komplexen Sachverhalten wie dem von Quack erhält der Anwalt - zurückhaltend - eine Geschäftsgebühr von, sagen wir mal, 2,0 (Bei Rahmengebühren kann man sich über die konkrete Höhe natürlich immer streiten). Mal angenommen Du hast dem Anwalt jetzt den Auftrag zu Erhebung der Klage erteilt, dieser schafft es durch die Besprechung mit der Gegenseite aber doch noch, sich zu einigen, dann verdient der Anwalt zusätzlich die Terminsgebühr von 1,2 und zudem eine Einigungsgebühr von 1,5 - insgesamt erhält der Anwalt also - wenn wir von den gesetzlich geschuldeten Gebühren ausgehen - 4,7 Gebühren aus dem Erledigungswert.

Kann der Anwalt sich dagegen nicht einigen, sondern muss klagen, erhält der Anwalt - siehe oben - auch die Geschäftsgebühr von 2,0, muss sich davon aber die Hälfte, höchstens jedoch 0,75 Gebühren auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Es bleibt in meinem Beispiel also anrechnungsfrei die Geschäftsgebühr in Höhe von 1,25.
Hinzu kommt eine Verfahrensgebühr von 1,3 und eine Terminsgebühr von 1,2 - insgesamt dann also 3,75 Gebühren - das ist schonmal weniger als bei einer aussgerichtlichen Einigung. Unterstellen wir mal, dass man sich im Laufe des Gerichsverfahrens dann vielleicht aus welchen Gründen auch immer doch noch vergleicht, kommt eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 hinzu.

Das wären dann in Summe 4,75 Gebühren, mithin 0,05 Gebühre mehr als bei einer aussergerichtlichen Einigung - allerdins mit einem um ein Vielfaches höheren Arbeitsaufwand!

Bis aus den Fall, indem der Anwalt mit dem Mandanten ein Stundenhonorar vereinbart hat, ist der Abfindungsvergleich - ausschliesslich aus einer monetären Betrachtung des Anwalts - das Beste, was diesem (also dem Anwalt) passieren kann….

Ich hoffe, ich hab Euch damit nicht zu sehr verwirrt – es sollte jedenfalls mit dem Märchen aufräumen, dass der Anwalt mit einer Klage mehr verdient, als ohne….

Gruß,
Double999
 
Hallo Quack,

so sehr dir die ganze Warterei, Vertrösterei, Taktiererei etc. auf den Senkel geht, ist das nur zu gut nachvollziehbar! Jeder von uns möchte dieses leidige Thema schließlich möglichst schnell vom Tisch haben ohne zu sehr über diesen gezogen zu werden.

Aber bitte mache nicht den Fehler zu glauben, dass eine gerichtliche Regulierung schneller geht und dann weniger "Spielchen" getrieben werden. Ich habe in meiner Angelegenheit z.B. alleine 5 Jahre auf einen "frühen, ersten Verhandlungstermin" gewartet, von einem bis zum nächsten Sachverständigengutachten dauerte es jeweils 3 Jahre :mad: Gesamtverfahrensdauer der 1. Instanz: 10 Jahre!

Bitte sei jetzt im Vorfeld also nicht zu ungeduldig. Vielleicht könnt ihr ja doch noch eine annehmbare außergerichtliche Regulierung erreichen, ohne dass gleich Jahrzehnte verstreichen. Damit wäre dir eventuell schneller und besser geholfen.

Gruß
Joker
 
Hallo Quack,

um das von Joker mal zu unterstreichen, was da so auf Dich zukommen kann:
Wir bitten um Fristverlängerung,... weil es ist Fasching :D
Das ist kein Scheiß, amtlich und genehmigt. :confused:

Das nur ein kleiner Auszug.

Viele Grüße
Mareike
 
Aussergerichtliche Einigung
Schafft es der Anwalt, sich mit der Gegenseite zu einigen, erhält er eine Einigungsgebühr. Da der Gesetzgeber ein hohes Interesse daran hat, die Gerichte zu entlasten, wird die Tätigkeit des Anwalts, die zu einer aussergerichtlichen Einigung führt, mit einer Festgebühr von 1,5 entlohnt.

Terminsgebühr aussergerichtlich
Auch bei der Terminsgebühr handelt es sich um eine Festgebühr, sie beträgt 1,2. Sie kann auch aussergerichtlich verdient werden, und zwar dann, wenn bei schon unbedingt erteiltem Klageauftrag doch noch einmal der Versuch unternommen wird, die Klage zu vermeiden, in dem man mit der Gegenseite spricht – entweder sich trifft oder telefoniert. Wenn also zB nach erteiltem Klageauftrag der Anwalt dem Versicherer schreibt, dass ein solcher Klageauftrag vorliegt, und daraufhin der Versicherer anruft und es in dem Gespräch gelingt, die Sache zu erledigen, dann verdient der Anwalt neben der Geschäftsgebühr auch noch die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr. (Falls hier Anwälte mitlesen: Ja, in dem Fall muss man eigentlich noch die 3101 abrechnen, aber das ist für hier jetzt zu komplex).

Was heisst das im ganzen?
Das der Anwalt gerade des wegen ein hohes Interesse hat, das ganze Aussergerichtlich zu erledigen, gerade weil er des wegen mehr Geld bekommt?



Bis aus den Fall, indem der Anwalt mit dem Mandanten ein Stundenhonorar vereinbart hat, ist der Abfindungsvergleich - ausschliesslich aus einer monetären Betrachtung des Anwalts - das Beste, was diesem (also dem Anwalt) passieren kann….

Das bestätigt also die Annahme, dass der Anwalt versucht immer einen Vergleich zu bekommen, weil er dann mehr Geld bekommt? Wie handelt der Anwalt dann eigentlich? Im eigenen Interesse möglichst viel Geld für sich selbst rauszuschlagen oder gibt es unter den Anwälten einen Berufsethos, der besagt den Opfern möglichst schnell zu helfen?


Gerichtliches Verfahren – Verfahrensgebühr

...(Was oft auf Seiten der Beklagten vorkommt, wenn man gleichzeitig den Versicherer, den Fahrer und den Halter verklagt).

Ich glaube ich hatte mich schon mal gefragt ob das möglich ist.
Es heisst doch immer, man könne nicht alle verklagen, nur die Versicherung des Halters. Aber wenn diese sich bis heute weigert zu Zahlen, kann man dann nicht alle 3 Verklagen?


Viele Grüße und vielen Dank für die langen Texte, sehr Interessant!

mfg
 
Hallo Quack,

ich wollte mit dem Beitrag nur auf die Behauptung reagieren, dass ein Anwalt ja ein eigenes Interesse daran haben muss, zu klagen, weil er daduch mehr Geld verdient. Aus einer rein monetären Betrachtungsweise ist diese Behauptung eben nicht unbedingt richtig....

Richtig ist aber, dass der Anwalt überhaupt nicht nach eigenen Interessen handeln soll und darf, sondern ausschliesslich das Wohl des Mandanten im Blick haben muss. Seine Arbeit richtet sich nach dem Wunsch des Mandanten. Wenn der klagen will, muss geklagt werden, oder er muss, wenn er eine Klage nicht vertreten kann, das Mandat niederlegen. Es gibt nämlich tatsächlich eine Vielzahl von Gründen, warum eine Klage nicht unbedingt der bessere, und schon gar nicht immer der schnellere Weg ist, ein Verfahren zu beenden! Aber all das sollte der Anwalt in der Lage sein, seinem Mandanten nachvollziehbar zu erklären, ihm auch die Risiken eines jahrelangen Prozesses aufzuzeigen - Kommunikation ist dabei alles und wenn Anwalt und Mandant nicht vernünftig darüber sprechen können, oder wenn trotz vieler Gesprâche der Mandant immer noch nichts versteht oder viele Fragen offen bleiben, spricht das möglicherweise für ein gestörtes Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant.....

Ja, Halter, Fahrer und Versicherer haften nebeneinander. Man kann alle drei aus einem Unfallereignis gemeinsam verklagen. Dafür gibt es sogar gute Gründe, denn mit dieser Vorgehensweise schiesst man den unfallverursachenden Fahrer als möglichen Zeugen zu Gunsten des Versicherers aus dem Verfahren. Wer Partei eines Prozesses ist, also entweder Kläger oder Beklagter, kann nicht gleichzeitig Zeuge sein - beides schliesst sich gegenseitig aus...

Weiterhin viel Erfolg,
Double999
 
Hallo Quack,

es gibt auch die Möglichkeit den Versicherungsombudsmann e.V. in Berlin einzuschalten. Vorausgesetzt deine Versicherung ist in diesem Verein organisiert, was aber die Regel sein dürfte. Einfach mal auf der Website des Versicherungsombudsmann e.V. nachlesen. Dort ist auch alles ausführlich erklärt.

Dein Anwalt oder du selbst kannst VOR einer Klage bei Gericht den Ombudsmann einschalten. Das Verfahren ist von Seiten des Ombudsmann kostenlos, eigene Kosten wie z.B. Anwalt und Gebühren für Telefon und Porto muss jeder selbst tragen.

Normalerweise werden die Verfahren zügig und schnell behandelt. Bis zu einer gewissen Höhe sind die Vorschläge glaub ich noch zu wissen für die Versicherung bindend. Alles darüber hinaus sind Vorschläge, die aber bei Streitigkeiten (meist vom Versicherer aus) oft von Gerichtswegen bestätigt werden. Das ist ein normalerweise schnelles, kostengünstiges und effizientes Verfahren für den Versicherten. Leider nur sehr unbekannt.

Auch wenn es blöd klingt, aber man muss sich vor Augen halten, dass Anwälte nur Dienstleister sind und einen Dienstleistungsvertrag erfüllen. Vielleicht hat dein Anwalt auch keine Lust, Intresse diesen Vertrag zu erfüllen und versucht das Verfahren auszusitzen. Schau mal bei Google nach ob in diese Richtung über deinen Anwalt etwas bekannt ist. Es gibt z.B. viele Anwälte für Versicherungsrecht die auch sehr oft Versicherungen vertreten um Kundenansprüche abzuwehren. Wenn du an so einen geraten bist, dann wird es m.E. manchmal Schwierig und für dich finanziell gesehen Nachteilhaft. Ich meine damit, dass du als Kunde i.R. nur einmal diesen Anwalt für eine Dienstleistung aufsuchen wirst, die Versicherungen hingegen ständig Aufträge zu vergeben haben. So läuft es halt. Leider.

Aber wie meine Vorredner bereits ausführlich geschrieben haben. Auch bei Gericht gilt: Recht haben und Recht kriegen sind zwei verschiedene Dinge.

Wie du aber selbst festgestellt hast, sind Versicherungen manchmal auch nur eine gefühlte Absicherung. Jedenfalls eine Einkunftsquelle für die Versicherung und deren Vertreter.

Ich wünsche dir viel Glück!
 
Hallo erwin453,

Dein Tipp zum Ombudsmann ist ja generell gut, aber wenn Du bemängelst, dass dieses Verfahren leider sehr unbekannt sei, dann scheint das bei Dir jedenfalls inhaltlich nicht anders zu sein, anderenfalls Dir sicher bewusst wäre, das Quack damit überhaupt nichts anfangen kann (mal abgesehen davon, dass diese Verfahren sich auch oft über ein Jahr strecken und für den Versicherer ab einer Schadensumme von 5.000 bis 10.000 Euro eh keine Bindungswirkung entfaltet).

Wichtig ist nämlich zu wissen, dass der Ombudsmann nur bei vertraglichen Ansprüchen mit dem eigenen Versicherer zu helfen versucht. Bei haftungsrechtlichen Ansprüchen, die man gegen einen Dritten, also dem gegnerischen Versicherer gegenüber geltend macht, hat der Ombudsmann nichts zu suchen...

Das kann man übrigens auch ganz gut auf der Homepage des Ombudsmanns nachlesen, dort heisst es wie folgt:

Der Ombudsmann behandelt Fälle, in denen ein Beschwerdeführer vertragliche Ansprüche gegen sein Versicherungsunternehmen geltend macht. Dritte, die von einem Versicherten geschädigt wurden und von dessen (Haftpflicht-)Versicherer die Regulierung ihres Schadens erwarten, gehören nicht dazu. Beispielsweise kann sich der Geschädigte eines Autounfalls nicht über die Regulierung beschweren, die der Versicherer des Unfallgegners vornimmt.

http://www.versicherungsombudsmann.de/Navigationsbaum/IhreBeschwerde/WieHelfen/index.html


Gruss,
Double999
 
Hallo,

wir haben den Ombudsmann schon 2x um Hilfe gebeten:

viel warme Luft....sonst nix.;):rolleyes:

Aber vielleicht gibt es hier User die bessere Erfahrung gemacht haben.

Ich finde es ist nur ein Alibi-Job:mad:

Gruß
Kai-Uwin
 
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