Hallo an Alle,
bei mir wird/soll ein Zusatzgutachten zur Bewertung der Thrombosefolgen vom Gericht in Auftrag gegeben werden.
In orthopädischer Bewertung wurde vor allem aufgezeigt im Schriftsatz, das der Gutachter vom Gericht
- keine vollständige klinische Diagnostik gemacht hat, weil die funktionelle Überprüfung fehlte, Enbeinstand, Treppensteigen, Kniebeuge usw. (Ich durfte 3
Schritte vor und zurück gehen und nehme 2 Unterarmgehstützen)
- er in der klinischen Diagnostik eindeutig Befunde feststellte, die er aber unterhalb der Empfehlung nach Schiltenwolf gewertet hat, ohne Fachliteratur und ohne Begründung warum er das getan hat.
Jetzt wurde schon in der Klageschrift ein privates orthopädisches Fachgutachten meinerseits über den RA eingebracht. Dies kommt zu einem deutlich höheren Beinwert und ist wissenschaftlich auch mit Fachliteratur belegt.
Das Gericht entschied jetzt, das im orthopädischem Bereich keine Nachbegutachtung oder ähnliches, also nichts, gemacht wird.
Weiß jemand,
- Welche Beweiskraft hat ein orthopädisches Gerichtsgutachten mit fehlender Literaturangabe?
- Kann sich das Gericht darauf in seinem Urteil stützen?
- Gibt es dazu eine Rechtsprechung OLG oder BGH?
- Wie ist mit dem Unterschied/Widerspruch der beiden Bewertungen in dem Gerichtsgutachten zum Privatgutachten umzugehen?
- Kann ein Obergutachten verlangt werden? Ich meine ich habe da so etwas gelesen gehabt, aber das kann ich auch durcheinander bringen. Kennt jemand falls das doch zutrifft eine Rechtsprechung dazu?
Viele Grüße
Helios
bei mir wird/soll ein Zusatzgutachten zur Bewertung der Thrombosefolgen vom Gericht in Auftrag gegeben werden.
In orthopädischer Bewertung wurde vor allem aufgezeigt im Schriftsatz, das der Gutachter vom Gericht
- keine vollständige klinische Diagnostik gemacht hat, weil die funktionelle Überprüfung fehlte, Enbeinstand, Treppensteigen, Kniebeuge usw. (Ich durfte 3
Schritte vor und zurück gehen und nehme 2 Unterarmgehstützen)
- er in der klinischen Diagnostik eindeutig Befunde feststellte, die er aber unterhalb der Empfehlung nach Schiltenwolf gewertet hat, ohne Fachliteratur und ohne Begründung warum er das getan hat.
Jetzt wurde schon in der Klageschrift ein privates orthopädisches Fachgutachten meinerseits über den RA eingebracht. Dies kommt zu einem deutlich höheren Beinwert und ist wissenschaftlich auch mit Fachliteratur belegt.
Das Gericht entschied jetzt, das im orthopädischem Bereich keine Nachbegutachtung oder ähnliches, also nichts, gemacht wird.
Weiß jemand,
- Welche Beweiskraft hat ein orthopädisches Gerichtsgutachten mit fehlender Literaturangabe?
- Kann sich das Gericht darauf in seinem Urteil stützen?
- Gibt es dazu eine Rechtsprechung OLG oder BGH?
- Wie ist mit dem Unterschied/Widerspruch der beiden Bewertungen in dem Gerichtsgutachten zum Privatgutachten umzugehen?
- Kann ein Obergutachten verlangt werden? Ich meine ich habe da so etwas gelesen gehabt, aber das kann ich auch durcheinander bringen. Kennt jemand falls das doch zutrifft eine Rechtsprechung dazu?
Viele Grüße
Helios
