Hallo Zusammen,
ich bitte um Meinungen zu folgendem Sachverhalt:
Das Versorgungsamt erlässt einen Bescheid. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der GdB zu niedrig angesetzt ist und widerspricht dem Bescheid. Widerspruchsbegründung erfolgte nach beantragter Akteneinsicht.
Das Versorgungsamt möchte einen Befundbericht des behandelnden Facharztes einholen. Der betroffene erklärt, den Befundbericht bei seinem Facharzt selbst zu besorgen. Der Facharzt wird um Ausstellung eines entsprechenden Berichts gebeten, die Anfertigung zieht sich jedoch hin.
Das Versorgungsamt erinnert unter Fristsetzung zum 09.01.2017 am 07.12.2016 an den Befundbericht. Mit Schreiben vom 06.01.2017 teilt das Versorgungsamt nachstehendes mit:
"auf unser Schreiben vom 07.12.2016 haben wir bisher keine Antwort erhalten.
Nach § 21 Abs. 2Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sollen Beteiligte bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
Bitte beantworten Sie unsere Anfrage bis zum 03.02.2017. Sollte bis dahin keine Antwort von Ihnen vorliegen, wird nach Aktenlage entschieden.
Falls Sie zwischenzeitlich geantwortet haben, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos.“
Für den Widerspruchsführer war somit klar, dass er bis 03.02.2017 Zeit hat, den Befundbericht einzureichen.
Am 19.01.2017 erhielt der Widerspruchsführer nunmehr den Befundbericht welchen er am gleichen Tage, also am 19.01.2016 um 19:35 Uhr an das Versorgungsamt per Telefax übersandte.
Am 24.01.2107 erhielt der Widerspruchsführer den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2017 (!). Ein Nachfragen am Telefon ergab, dass der hier in Rede stehende Befundbericht nicht berücksichtigt wurde, weil dieser zu spät bei der Behörde eingegangen sei. Auf den Hinweis, dass die Behörde eine Fristsetzung bis zum 03.02.2017 erteilt hätte, wurde die Auskunft erteilt, dass dieses Erinnerungsschreiben versehentlich herausgeschickt worden wäre. Es bliebe jetzt nur noch die Möglichkeit Klage beim Sozialgericht einzureichen oder einen neuen Antrag zu stellen.
Meiner Meinung nach, muss der Verwaltungsakt zurückgenommen werden, weil die Behörde zu früh gehandelt hat und außerdem nicht alle Tatsachen berücksichtigt hat.
Auf Eure Meinungen bin ich gespannt!
Viele Grüsse
Petra
ich bitte um Meinungen zu folgendem Sachverhalt:
Das Versorgungsamt erlässt einen Bescheid. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der GdB zu niedrig angesetzt ist und widerspricht dem Bescheid. Widerspruchsbegründung erfolgte nach beantragter Akteneinsicht.
Das Versorgungsamt möchte einen Befundbericht des behandelnden Facharztes einholen. Der betroffene erklärt, den Befundbericht bei seinem Facharzt selbst zu besorgen. Der Facharzt wird um Ausstellung eines entsprechenden Berichts gebeten, die Anfertigung zieht sich jedoch hin.
Das Versorgungsamt erinnert unter Fristsetzung zum 09.01.2017 am 07.12.2016 an den Befundbericht. Mit Schreiben vom 06.01.2017 teilt das Versorgungsamt nachstehendes mit:
"auf unser Schreiben vom 07.12.2016 haben wir bisher keine Antwort erhalten.
Nach § 21 Abs. 2Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sollen Beteiligte bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
Bitte beantworten Sie unsere Anfrage bis zum 03.02.2017. Sollte bis dahin keine Antwort von Ihnen vorliegen, wird nach Aktenlage entschieden.
Falls Sie zwischenzeitlich geantwortet haben, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos.“
Für den Widerspruchsführer war somit klar, dass er bis 03.02.2017 Zeit hat, den Befundbericht einzureichen.
Am 19.01.2017 erhielt der Widerspruchsführer nunmehr den Befundbericht welchen er am gleichen Tage, also am 19.01.2016 um 19:35 Uhr an das Versorgungsamt per Telefax übersandte.
Am 24.01.2107 erhielt der Widerspruchsführer den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2017 (!). Ein Nachfragen am Telefon ergab, dass der hier in Rede stehende Befundbericht nicht berücksichtigt wurde, weil dieser zu spät bei der Behörde eingegangen sei. Auf den Hinweis, dass die Behörde eine Fristsetzung bis zum 03.02.2017 erteilt hätte, wurde die Auskunft erteilt, dass dieses Erinnerungsschreiben versehentlich herausgeschickt worden wäre. Es bliebe jetzt nur noch die Möglichkeit Klage beim Sozialgericht einzureichen oder einen neuen Antrag zu stellen.
Meiner Meinung nach, muss der Verwaltungsakt zurückgenommen werden, weil die Behörde zu früh gehandelt hat und außerdem nicht alle Tatsachen berücksichtigt hat.
Auf Eure Meinungen bin ich gespannt!
Viele Grüsse
Petra