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Versorgungsamt hält eigene Frist nicht ein

Petra

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Registriert seit
11 Sep. 2006
Beiträge
491
Hallo Zusammen,

ich bitte um Meinungen zu folgendem Sachverhalt:

Das Versorgungsamt erlässt einen Bescheid. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der GdB zu niedrig angesetzt ist und widerspricht dem Bescheid. Widerspruchsbegründung erfolgte nach beantragter Akteneinsicht.

Das Versorgungsamt möchte einen Befundbericht des behandelnden Facharztes einholen. Der betroffene erklärt, den Befundbericht bei seinem Facharzt selbst zu besorgen. Der Facharzt wird um Ausstellung eines entsprechenden Berichts gebeten, die Anfertigung zieht sich jedoch hin.
Das Versorgungsamt erinnert unter Fristsetzung zum 09.01.2017 am 07.12.2016 an den Befundbericht. Mit Schreiben vom 06.01.2017 teilt das Versorgungsamt nachstehendes mit:

"auf unser Schreiben vom 07.12.2016 haben wir bisher keine Antwort erhalten.

Nach § 21 Abs. 2Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sollen Beteiligte bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

Bitte beantworten Sie unsere Anfrage bis zum 03.02.2017. Sollte bis dahin keine Antwort von Ihnen vorliegen, wird nach Aktenlage entschieden.

Falls Sie zwischenzeitlich geantwortet haben, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos.“

Für den Widerspruchsführer war somit klar, dass er bis 03.02.2017 Zeit hat, den Befundbericht einzureichen.

Am 19.01.2017 erhielt der Widerspruchsführer nunmehr den Befundbericht welchen er am gleichen Tage, also am 19.01.2016 um 19:35 Uhr an das Versorgungsamt per Telefax übersandte.

Am 24.01.2107 erhielt der Widerspruchsführer den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2017 (!). Ein Nachfragen am Telefon ergab, dass der hier in Rede stehende Befundbericht nicht berücksichtigt wurde, weil dieser zu spät bei der Behörde eingegangen sei. Auf den Hinweis, dass die Behörde eine Fristsetzung bis zum 03.02.2017 erteilt hätte, wurde die Auskunft erteilt, dass dieses Erinnerungsschreiben versehentlich herausgeschickt worden wäre. Es bliebe jetzt nur noch die Möglichkeit Klage beim Sozialgericht einzureichen oder einen neuen Antrag zu stellen.

Meiner Meinung nach, muss der Verwaltungsakt zurückgenommen werden, weil die Behörde zu früh gehandelt hat und außerdem nicht alle Tatsachen berücksichtigt hat.

Auf Eure Meinungen bin ich gespannt!

Viele Grüsse

Petra
 
Hallo Petra,
ich sehe das - als Laie- genau wie du. Wenn sie dir ne Frist schicken, ist diese verbindlich für dich. Das sie sich damit selbst widersprechen, ist m. M. n. Ihr Problem und nicht deines.
Ich befürchte nur, dass du das zwar schreiben und fordern kannst, aber das noch lange nicht heisst, dass sie das auch machen. Aber versuchen würde ich es. Schreib denen doch auch mal nen Brief mit Frist :D
Zur Not bleibt dir nur die Klage dagegen, darauf legen es ja viele VA an.
Bin diesen Schritt ja auch gerade gegangen, weil das VA trotz eindeutiger Befunde meine Einschränkungen nur z.T. anerkannt hat und mich mit nem GdB von 30 "abgespeist" hat.
Viel Erfolg! LG Ellen
 
Hallo Petra,

selbstverständlich muss der Widerspruchsbescheid zurückgenommen werden und die neuen Tatsachen müssen berücksichtigt werden. Im Moment scheint dort etwas Chaos ausgebrochen zu sein. Mir erging es ebenso.

Ich war auch für einen Freund Verfahrensbevollmächtigter. In seinem Fall ist es ähnlich zugegangen.

Schreib an den Direktor des Versorgungsamtes, dann muss der Abteilungsleiter/in antanzen. Der Widerspruchsbescheid ist ja noch nicht rechtskräftig. Also kann er jederzeit verfahrensrechtlich (Rücksetzung in den vorherigen Stand) und dann als neuer Bescheid geändert werden.

Gruss
kbi 1989
 
Hallo Petra,

schön mal wieder von Dir zu lesen. Den Meinungen der vorherigen Beiträge schließe ich mich an. Bin noch immer am wanken, ob ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde lediglich androhen oder umsetzen würde.

Bitte berichte mal, was du getan hast und wie es ausgegangen ist.

Gruß
Joker
 
Hallo ihr Lieben,

danke Euch für Eure Antworten.

@kbi1989, schön wieder von dir zu lesen. :)

@Joker: Gerne berichte ich, welche Schritte ich unternommen habe und wie es ausging.

Der Widerspruch ist noch nicht rechtskräftig. Daher werde ich den Rat von kbi1989 folgen und den Direktor anschreiben.
Klage beim Sozialgericht kann bis zum letzten Tag per Fax eingereicht werden. Die Begründung kann ggf. duch einen Rechtsanwalt (RS ist vorhanden) nachgeliefert werden. Die Klage wird allerdings in einem anderen Bundesland erhoben, da der Widerspruchsführer in einem anderen Bundesland arbeitet. Die (möglichen) Verflechtungen zwischen Behörde und Gericht sind dann erst einmal ausgehbelt.

Viele Grüsse

Petra
 
Hallo Petra,
"Da der Wiederspruchsführer in einem anderen Bundeslabd arbeitet"
Kannst du mir das bitte kurz erklären? Ich lebe in BL1, arbeite in BL2, zuständig ist VA1 und damit ist auch im SG1 meine Klage erhoben worden gegen das VA1.
ODer ist das nicht richtig? Hätte ich im BL2 klagen müssen?
Wäre total lieb von dir, wenn du meine Verwirrung lichtet!
Lieben Dank, Ellen
 
Du kannst deine Klage sowohl beim SG am Wohnort, als auch beim SG im Bereich deiner Arbeitsstelle erheben. Also keine Sorge.
 
Hallo Petra,
Aha, das habe ich noch nicht gewusst...
Aber dann wäre es ggf. klüger gewesen, die Klage im BL des AG einzureichen, da dann die Verknüpfung VA-SG nicht gegeben wäre?
Ich weiß, dass das VA in meinem BL ziemlich Verrufen ist. Das andere VA kenne ich nicht und habe keine Ahnung...

Danke für die Aufklärung! LG Ellen
 
Denke das Problem ist Bundesweit. Auch bei mir ist der Eindruck entstanden das die Sozialgerichte gerne zur Hilfe genommen werden, um die Anerkennung in der Schwerbehinderteneigenschaft zu vermeiden.

Dies erfolgt mit allen Mitteln, dass die Feststellung des GdB grade zu verhindert werden soll.

Viel zu wenig Betroffene gehen diesbezüglich in die Berufung - leider!
 
Hallo @,

an den Direktor zu schreiben find ich einen sehr guten Hinweis!

Es ist leider so, wenn man Klage einreicht, hat man das Gefühl die Zeit bleibt stehen!

So lange man noch mit denen ohne Schiedsrichter verhandeln kann, denke ich ist das der bessere Weg!
 
Hallo an Alle,

hier etwas zu raten ist schwierig bereits. Die Ortsansässigen Ärzte wissen am besten wie die Behörde tickt.

Oft wird heutzutage pauschal abschlägig mit 30 GdB entschieden, ohne wenn und aber auch in Fällen wo der GdB eindeutig wesentlich höher ist.

Beschwerdeschreiben an den Behinderten-beauftragten, an das Ministerium usw. sind tatsächlich zu empfehlen, kommt auf die Region und Stadt wo man wohnt dann an.

In einigen Städten bringt jedoch selbst das nichts mehr und der Klageweg wird unumgänglich wenn es zu Anerkennung kommen soll.

Das geht mittlerweile soweit, dass dann die Verfahren über Jahre in die länge gezogen werden am SG und dann zum LSG landen.

Die Strategie der Zermürbung wird seitens der Behörden verwendet, traurig aber leider heutzutage der Regelfall.

Diverse bleiben mangels eigener Fähigkeit, sich selber vor dem SG bzw. LSG zu verteidigen auf die Strecke, wenn sie sich keinen guten Fachanwalt, die im übrigen rar sind leisten können.

Bereits das die Behörden dann auf den letzten Drücker im SG bzw. LSG-Verfahren es zum Anerkenntnis kommen lässt, verdeutlicht das ein Konzept dahinter steckt was stets die Kosten für die Behörde im Auge behält.

Somit geht für die Behörde die Rechnung immer auf, nachdem der Prozentsatz sehr hoch liegen dürfte wo unrechtmäßig es zur keiner Anerkennung kommt.

Viel zu Viele geben durch die negativ verlaufende SG Verfahren, da sie sich zermürben haben lassen auf. Womit die Behörde ein sich gesetztes weiteres Ziel und Einsparungspotenzial erreicht hat.
 
Hallo welchunsinn,

vielen Dank für deinen Post!
Nun ist es ja leider auch so, dass dein Post auf jede x-beliebige Behörde umgemünzt werden kann!
Die können nur Gewinnen!
 
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