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Rö.-Bilder erfolgreich einklagen?

Musstest Du Deine wichtigsten Röntgenbilder einklagen?


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... Die Klinik gehört der Diakonie an, aber mir kann niemand sagen, wie da verfahren wird (generell), aber in den eigenen Krankenhausverträgen steht, dass 30 Jahre archiviert wird...
Hallo Santafee,
hast Du mal recherchiert, wie es mit Schadensersatzansprüchen aussieht?

Nach meinem Dafürhalten stellt sich die Situation ja so da:
Du möchtest anhand Unterlagen, die sich aus der vertraglich geregelten Beziehung zum Krankenhaus ergeben, Ursachen für Schäden oder Schäden nachweisen.
Dein Vertragspartner (Krankenhaus) handelt vertragswidrig und vereitelt die Möglichkeit den Schädiger zu ermitteln oder Schäden zu beweisen.
Insofern müsste nach meinem Rechtsempfinden der vertragsverletzende Vertragspartner in Anspruch genommen werden können. Denn der vereitelt die Aufklärung, die bei richtiger Erfüllung des Vertrages möglich gewesen wäre.
Soweit ich weiß werden diese ganzen Arzt- und Krankenhausverträge nach üblichem AGB-Recht behandelt und dafür gibt es auch Fachanwälte.

Oder habe ich da die "falsche Denke"?

Und selbst wenn das juristisch nicht funktionieren sollte, würde ich mit dieser Argumentation probieren beim Krankenhaus den Druck zu erzeugen, des es manchmal braucht, damit die sich bewegen.

Grüße
oohpss
 
@kuckuk,

NEIN, bei BG-Fällen sind ALLE Behandlungsunterlagen, auch Röntgenbilder mind. 15 Jahre aufzubewahren! Die geht aus der C.4 Richtline zur Bestellung von D-Ärzten hervor!

http://www.kvno.de/importiert/dokuaufb.pdf
(auf Seite 26: C4 Richtlinie!)

@oohps, das ist richtig! Und da ich gerade noch andere "Sachen" abarbeite und meine RSV mir einen Riegel vorgeschoben hat, überlege ich eben zu warten und später dies in Angriff zu nehmen... aber gut ist es bestimmt nicht, je mehr Zeit vergeht... Und dieses Jahr muss ich mich für einen Weg entscheiden: Bilder einklagen oder später Klage auf Haftungsschaden...:confused:

@ariel, ja ich habe fast alles schriftlich, u.a. dass die Bilder vernichtet, nicht intern/extern archiviert sind, sie sehr wahrscheinlich "ausversehen" vernichtet wurden (hier sind aber Widersprüche erkennbar, deshalb meine Vermutung, dass es doch nicht so ist) ect.pp.

VG Santafee
 
Hallo santafee,

soweit ich informiert bin, kannst du Schadensersatz nur dann einklagen, wenn dir der Schaden nachweislich entstanden ist.

Das Fehlen/Vernichten der Bilder ist kein "Bezifferbarer" Schaden.

Jedoch wenn du wegen dem Fehlen der Bilder den Beweis für eine Sache schuldig geblieben bist und deshalb einen Anspruchsschaden hast, dann ist das ein nachweisbarer Schaden (infolge des Fehlens der Bilder).

Also z.B. wenn der Bildbefundbericht, so wie bei mir, total falsch ist und die Verletzung daher nicht anerkannt ist, und weil die Bilder fehlen, um den Beweis zu erbringen, dass die Bilder falsch befundet wurden, dann hast du den Schaden durch das Vernichten der Bilder.

Mir wurde erklärt in einer Klinik, dass die Bilder eigentlich immer auf Mikroverfilmung bleiben und sich niemand die Mühe mache, diese paar Daten zu löschen.

Gruss Ariel
 
Hallo,

im Produkthaftungsgesetz und Arzthaftungsgesetz gibt es die Möglichkeit der sogenannten Teilbeweis bis Beweislastumkehr. D.h. das Krankenhaus, wenn die Bilder fehlen und Dir irgendein Schaden in Form von materiell oder inmateriell enstanden ist ggf. Haften muß hierfür - da das Krankenhaus nun ebenfalls nichts mehr beweisen kann, da die Bilder vernichtet wurden - sieht das in so einem Fall sehr schlecht für das Krankenhaus aus.

Zu Beweislastumkehr kann z.B. an der Schulter führen: keine gehaltene Aufnahmen oder MRT veranlaßt nach Schulterverletzung - nur normales Röntgen der Schulter - stand mal in den Büchern "Vorsicht Arzt" und "Achtung Arzt" von Möllemann (Journalist) - hatte Sie mir mal deswegen gebraucht gekauft!

Warum würde ein Krankenhaus wohl die Beweise vernichten. Im Fall gehaltene Aufnahme vs. a.p. Aufnahmen? Bei der Unfallversicherung zieht man ebenfalls den kürzeren ohne Beweis.

Man sollte sich die Frage stellen was muß ich beweisen? Das braucht man nicht zu erwähnen und hoffentlich findet man dann auch noch einen gescheiten Rechtsanwalt und nicht nur einen der seine Schäfchen ins Trockene ziehen möchte!


gruß

Hollis
 
... Bilder einklagen oder später Klage auf Haftungsschaden...
Hallo Santafee,
Bilder einklagen halte ich für nicht wirklich zielführend.
Denn das Ergebnis wird möglicherweise nur sein, dass die Bilder weiterhin nicht da sind.
Mit diesem Ergebnis hast Du dann die "offizielle" Bestätigung, dass die Bilder nicht da sind, aber Dein Schaden wird immer noch nicht beglichen.

Insofern würde ich denen die Probleme lassen, denen sie gehören.

Und wie Du richtig meintest, gleichzeitig läuft die Zeit ...

Grüße
oohpss
 
Hallo oohps,

genau so sehe ich es eben auch, aber denke dann wieder: lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach...;)

Und die Zeit kann für mich, aber auch gegen mich spielen?

@Hollis, die Beweislastumkehr greift meines Wissens nur bei "groben Behandlungsfehler", doch was "grob" ist, ist nicht definiert und eher Auslegungssache des Richters:(... Deshalb will ich mich nicht so ganz darauf verlassen, oder?

@ariel, auf einer Seite einer Firma, die elektronische Datenarchivierung anbietet (sogenannte e-PACS), wurde geschrieben, dass 10Jahre inklusive sind, aber weitere Jahre "zugebucht" werden können... es wird wohl nach Datenvolumen abgerechnet, insofern ist die Frage, ob dann nicht doch mal "ausgemistet" wird? Bloß denke ich nicht, dass Daten gelöscht werden, wo doch Komplikationen offensichtlich waren und auf evtl. spätere Haftungsschäden hinweisen könnten:mad:. Hier verbietet es sich einfach zu löschen!

Wo ich nicht weiterkomme ist die Frage: Es muss doch Regelungen für Krankenhäuser geben, wie diese zu verfahren haben? Es kann doch nicht sein, dass jedes Krhs./jeder Träger selbst darüber entscheiden darf, wielange archiviert wird? Kein Amt kann mir hierüber Auskunft geben:confused:

VG und ganz lieben Dank für Eure vielen guten Hinweise und Anregungen, das hilft mir sehr!:)
Santafee
 
Beweisllastumkehr

Hallo santafee,

ob es sich bei einem Fehler um einen groben oder nicht handelt, kann (in der Regel) der Richter nicht selbst beurteilen. Erbraucht zunächst eine Darstellung durch einen Sachverständigen,
Allerdings darf der Sachverständige NICHT beurteilen wie "groß" der Fehler war. Das Problem ist tatsächlich die Wertung der "Größe" eines Fehlers.

Der Sachverständige muss feststellen, dass der Fehler einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf oder dass der Fehler nicht einmal einem Assistenzarzt unterlaufen würde oder dass bereits einem Studentenin den ersten Semestern bekannt ist, dass so nicht behandelt werden dürfte oder dass die XYZ auf den Röntegenbildern nicht übersehen werden konnte.

Es gibt eine Unzahl von Formulierungen der Sachverständigen die den Richter dann veranlasst einen groben Behandlungsfehler festzustellen.
Bei mir im Regal steht "Medizinrecht" von e. Deutsch und A. Spickhoff weiterhin habe ich "Der grobe Behandlungsfehler in der gerichtlichen Praxis" von Deutsch.
Beides Werke die in der Kuristerei anerkannt sind.

Wir haben also a) uns informiuert was medizinischer UND juristischer Standard ist und darauf b) abgeleitet welche Fehler vorgeworfen werden können und werden nun c) einen Gutachter (von der KRankenkasse) den Sachverhalt unter Würdigung beider Aspekte (medizinisch un djuristisch) prüfen lassen.
Mit anderen Worten: Bei der Darstellung der meditzinischen Fehler schreiben wir auch gleich den juristischen Stand der Dinge (soweit uns bekannt) dazu.

Ist zwar eine Schei... Arbeit, abe rich bin der Überzuegung, dass es uns noch am ehensten zum Ziel führt. Und der Timer dafür läuft bei uns am 31.12.2010 ab.

Möglicherweise eine Vorgehensweise für Dich/Euch auch eine Option darstellt.

Grüße
oohpss
 
Beweislastumkehr!

...
@Hollis, die Beweislastumkehr greift meines Wissens nur bei "groben Behandlungsfehler", doch was "grob" ist, ist nicht definiert und eher Auslegungssache des Richters:(... Deshalb will ich mich nicht so ganz darauf verlassen, oder?...


Hallo Santafee,

alls Fallbeispiel nach einem Knochenbruch hat der Arzt keine Röntgenaufnahme veranlaßt! Dieser Arzt darf nicht behaupten, es läge keine Fraktur vor - er hat auch als Beweis somit keine Aufnahme.

Bei einer Knöchelfraktur führt ebenso der Knöchel verdeckt die Spitze des Knöchels etc. Hier liegt zwar eine Rö-Aufnahme vor allerdings wurde nicht gemäß der ärztlichen Kunst geröngt.

Bei mir an der Hand hat mir ein Radiologie geschrieben nach einem MRT: Die Fraktur ist selbst auf den mitgebrachten Rö-Aufnahmen sehr gut zu erkennen. Da beim Rö-Befund damals stand: Hand- und Schulterschmerzen letztendendes ohne morphologisch greifbares Substrat (Ohne knöcherne Veränderungen). Dabei sieht man deutlich die Pseudarthrose!

Zitat von http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2003/2003_04/2003_04_14.pdf:
Eine Haftung des behandelnden Arztes
und/oder Krankenhausträgers auf Schadensersatz
und Schmerzensgeld kommt
bekanntlich in Betracht für Behandlungsfehler,
Diagnosefehler, Organisationsfehler
und Aufklärungsfehler.

Je nach Fallgestaltung
kommen dem Patienten einerseits,
aber auch dem Arzt oder Krankenhausträger
andererseits Beweiserleichterungen
bis hin zur sog. Beweislastumkehr
zu. Solche Beweiserleichterungen gibt es
für den Patienten beim sog. groben Behandlungsfehler:
Verstößt ein Arzt gegen
elementare Behandlungsregeln und gesicherte
Erkenntnisse der Medizin, d.h.
unterläuft ihm ein Fehler, der einem Arzt
schlechterdings nicht unterlaufen darf,
so muß er den Nachweis führen, daß
sein grober Fehler für die Schädigung
nicht ursächlich geworden ist bzw. daß
der Schaden - z.B. wegen der körperlichen
Konstitution des Patienten - auch
bei fehlerfreier Behandlung aufgetreten
wäre.
Maßgeblich ist der medizinische Standard,
der im konkreten Fall vom Patienten
erwartet werden kann.

Gefunden hier!

und hier noch

Beweislast Wikipedia

Ebenso führen eine lückenhafte Dokumentation, hierzu gehört auch ein Rö-Bild, möglicherweise zu einer Beweislastumkehr!

gruß

Hollis
 
Hallo oohpss, vielen Dank für die "Buchempfehlungen";). Ich werde mich mal darum kümmern und hoffen, dass ich daraus etwas schlauer werde!

Hallo Hollis, dein genanntes Beispiel ist für mich wirklich ein grober Behandlungsfehler! Bei mir ist dies eben vllt. nicht ganz so leicht/eindeutig (zumindest für Laien) zu sagen, obwohl ich eben auch sehr massive Fehler erkenne... allerdings hat der GA/ Berater meiner "lieben" BG einen so tollen Wisch verfasst, der dies widerspricht, bzw. nicht so eindeutig sehen will (ca. 2 Seiten ohne Begründung und unter Ignorierung m.E. wichtiger Fakten!). Demnach müsste ich nun einen Arzt finden, der sich dies alles nochmals anschaut:(...

@ariel, ja eher nicht-wollen... Aber Du hast mich "aufgeweckt" und ich werde mich nun nochmals an das Gesundheitsamt wenden! Das ist mir als zuständiges Amt empfohlen worden!

VG Santafee

PS an alle, deren Rö.-aufnahmen "vorzeitig vernichtet wurden"---> habt Ihr rechtliche Schritte eingeleitet?
 
... Bei mir ist dies eben vllt. nicht ganz so leicht/eindeutig (zumindest für Laien) zu sagen, obwohl ich eben auch sehr massive Fehler erkenne... allerdings hat der GA/ Berater meiner "lieben" BG einen so tollen Wisch verfasst, der dies widerspricht, bzw. nicht so eindeutig sehen will (ca. 2 Seiten ohne Begründung und unter Ignorierung m.E. wichtiger Fakten!). Demnach müsste ich nun einen Arzt finden, der sich dies alles nochmals anschaut ...
Hallo Santafee,
das einizge was Du brauchst ist ein Sachverständiger, der darstellt was üblich ist und möglicherweise beschreibt, wie groß das Versagen ist.
Das wird ausschließlich anhand der Aktenlage gemacht.
Von daher kannst Du ohne Probleme in ganz Deutschland suchen.
Es geht ausschließlich um die Aktenlage um nichts anderes.
Möglicherweise erweitert sich damit Dein Suchradius und möglicherweise findest Du über Anwälte einen guten Sachverständigen.

Viel, viel Gllück und Erfolg!

Grüße
oohpss

PS.: Sollten wir im Forum einen neuen Themenbereich beantragen? Titel des Unterforums: "Medizinrecht"
 
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