Betreff: AW: „BSG-Krankengeld-Falle“ und GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
Datum: Mon, 26 Jan 2015 14:05:51 +0000
Von: ... @vzbv.de>
An: ...
Sehr geehrter Herr ... ,
vielen Dank für Ihr Schreiben, dass für uns von Interesse ist.
Wir werden den von Ihnen aufgezeichneten Sachverhalt in unserer Arbeit aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. ...
Sachbearbeitung Gesundheit und Pflege
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Federation of German Consumer Organisations
Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin
Tel. (030) 258 00-... / Fax (030) 258 00-...
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Vorstand: Klaus Müller
Vorsitzender des Verwaltungsrates: Lukas Siebenkotten
…
umgebastelt, ohne zu überlegen, ob der dabei entstandene Text konzeptionell-systematisch inDem § 192 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch erhalten, wenn nach dem Ende
der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit
am nächsten Werktag ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten insoweit nicht als Werktag.“
Dem entsprechend ist auch der Gesetzes-Begründung nichts zu entnehmen – wenn der Bundespräsident§ 46 wird wie folgt geändert:
a) …
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen, wenn nach dem Ende
der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit
am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.“
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