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Krankengeld: Rechtsänderungen kritisch begleiten!

Aber wer soll das dem Ausschuss vortragen, wenn nicht der VDK oder SOVD ?

Ein Musterschreiben, das die Mitglieder der dieser Verbände denen zuschicken ?

Ob das hilft, dass diese den A... hochkriegen ?

Gruss
 
Hallo WU und Busch,

wir sind hier die "Einzigen", die sich dafür näher interessieren.
Offenbar ist es nicht einfach, überhaupt Einfluss zu nehmen, noch
weniger bei unabhängigen Rechtsanwälten und 2,3 Millionen
Mitgliedern von VdK und SoVD.

Gruß!
Machts Sinn
 
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zu den Rechtsänderungen beim Krankengeld

.
„Es wird erwartet, dass die derzeit vermehrt auftretenden Probleme bei der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Krankengeld durch die vorgeschlagene Änderung reduziert werden können.“

Dieses Zitat stammt aus der Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 19.03.2015 zu den Krankengeld-Rechtsänderungen durch das GKV-VSG http://www.bundestag.de/blob/366062...enaerztliche-bundesvereinigung--kbv--data.pdf Dabei geht es gar nicht um Probleme „bei der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Krankengeld“ sondern später „infolge“ der Bescheinigung der AU mit Auswirkungen „auf das Krankengeld“.

Hoffentlich sind die übrigen 88 Seiten qualitativ besser als die Äußerungen zum Krankengeld:

- Offenbar weiß die KBV ebenfalls nicht so genau, worum es eigentlich geht, wenn sie von der Definition der „Lückenlosigkeit der ärztlichen Bescheinigung“ schreibt, denn die ärztliche Bescheinigung muss bisher überschneidend sein, der Anspruch lückenlos.

- Aus den Formulierungen ist auch erkennbar, dass die schon im Ansatz erforderliche Unterscheidung zwischen der ärztlichen Feststellung der AU als Voraussetzung des Krg-Anspruchs und der Bescheinigung der ärztlich festgestellten AU nicht gelungen ist. Damit dürfte auch die Bedeutung für die Patienten unbekannt sein. So verwundert auch nicht weiter, dass die KBV Irritationen bei den Ärzten nach mehreren Jahren immer noch nicht ausgeräumt hat.

- Der Anspruch auf Krankengeld bleibt nicht „auch“ sondern „nur“ bestehen, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit nicht „erst“ sondern „exakt“ am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird – nicht früher.

- Es geht auch nicht um eine „getroffene“, sondern um eine „beabsichtigte“ Regelung.

- Allerdings können sich „Auswirkungen auf das Arzt-Patienten-Verhältnis“ ergeben. Das BSG hat schon mehrfach auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen die Ärzte hingewiesen.

- Die Formulierung zur „Aufhebung des bisher geltenden Karenztages“ ist unpräzise, denn auch die vom BSG – illegal, weil vom Gesetzgeber ausdrücklich anders geregelt – im Jahr 2007 eingeführten Karenztage zu allen Folge-AU-Bescheinigungen sollen beseitigt werden.

- Übersehen hat die KBV auch, dass sich negative Auswirkungen bisher nur bei Personen ohne Beschäftigungsverhältnis ergaben, künftig aber alle Versicherten dem nur geringfügig um einen Tag plus Wochenendtage entschärften Risiko ausgesetzt sind.

- Folglich ahnungslose Erwartungen sind offensichtlich unbegründet.

- Missverständnisse sind unter solchen Umständen zwangsläufig, ganz unabhängig davon, dass der Änderungsvorschlag nicht den § 73 SGB V betrifft.

- Sprachlich geht es nicht auf, nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer ärztlich festzustellen.

- Die Fiktion, dass (mehre) Samstage insoweit nicht als (ein) Werktag gelten, lässt offen, was für einen Samstag gilt.

Ergo: keine erkennbare Substanz!


Gruß!
Machts Sinn
 
Verbraucherzentrale Bundesverband vom 19.03.2015

Das hier


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http://www.bundestag.de/blob/366060...raucherzentrale-bundesverband--vzbv--data.pdf


ist alles, was dem Verbraucherzentrale Bundesverband zur Schärfung der Instrumente für mehr
Versorgungssicherheit und zur Verbesserung des Nutzens für Patienten und Verbraucher zur BSG-
Krankengeld-Falle
eingefallen ist, obwohl er mit diesem Text


image-313407-d1cf31e8.png



sowie mit dieser angehängten Zusammenfassung (jeweils mit authentischen Daten)





beteiligt war, dazu auch geantwortet hat:


Betreff: AW: „BSG-Krankengeld-Falle“ und GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
Datum: Mon, 26 Jan 2015 14:05:51 +0000
Von: ... @vzbv.de>
An: ...

Sehr geehrter Herr ... ,

vielen Dank für Ihr Schreiben, dass für uns von Interesse ist.
Wir werden den von Ihnen aufgezeichneten Sachverhalt in unserer Arbeit aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. ...

Sachbearbeitung Gesundheit und Pflege
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Federation of German Consumer Organisations
Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin
Tel. (030) 258 00-... / Fax (030) 258 00-...
... @vzbv.de - www.vzbv.de
Vorstand: Klaus Müller
Vorsitzender des Verwaltungsrates: Lukas Siebenkotten


und daraufhin erneut angeschrieben wurde:


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Gruß!
Machts Sinn
 
Kommentar 2 zur Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 25.03.2015

.



Gruß!
Machts Sinn
 
Kommentar 3 zur Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 23.03.2015

.



Gruß!
Machts Sinn
 
Live-Anhörung im BT-Gesundheitsausschuss

Bündnis 90/Die Grünen - SoVD:
.
noch ausbaufähig, aber vielen Dank!

Gruß!
Machts Sinn
 
Kommentar 3 (Fortsetzung) zur Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 23.03.2015

.



Gruß!
Machts Sinn
 
Gesetzgeber-"Flickschusterei" zur BSG-Krankengeld-Falle

Im Referenten-Entwurf zum GKV-VSG vom Okt. 2014 war die Krankengeld-Änderung noch
nicht vorgesehen.

Für den Regierungs-Entwurf vom 17.12.2014 wurde die frühere Bundesrats-Formulierung zu
§ 192 SGB V

Dem § 192 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch erhalten, wenn nach dem Ende
der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit

am nächsten Werktag ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten insoweit nicht als Werktag.“
umgebastelt, ohne zu überlegen, ob der dabei entstandene Text konzeptionell-systematisch in
den § 46 SGB V passt bzw. welche rechtlichen Auswirkungen sich sonst noch so ergeben:

§ 46 wird wie folgt geändert:

a) …
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen, wenn nach dem Ende
der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit

am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.“
Dem entsprechend ist auch der Gesetzes-Begründung nichts zu entnehmen – wenn der Bundespräsident
unterschrieben hat, ist es zu spät, denn das versteht kein Mensch:

Bisher musste die AU-Folgebescheinigung (bei nicht-Beschäftigten) „überschneidend“, also spätestens
am letzten Tag des zuvor bescheinigten Zeitraums ausgestellt sein. „Lückenlos“ – z. B. AUB bis Sonntag,
nächste AUB am Montag – war „anspruchsvernichtend“.

Künftig muss die AUB einen (Werk-) Tag später, also „lückenlos“, ausgestellt werden (wobei reine
Wochenend-Lücken – jedenfalls in den meisten Fällen – problemlos sein werden). Allerdings schnappt
die Krankengeld-Falle (dann für Alle) bei wörtlicher Auslegung auch zu, wenn die Folge-AUB zu früh aus-
gestellt wird, z. B. bei voraussichtlich bis Sonntag bescheinigter AU schon am Freitag, statt zwingend am
Montag ("überschneidend").

Dies führt nach acht Jahren schwierigster Anpassung an die seitdem veränderte BSG-„Recht“sprechung
zu ganz neuen Verhältnissen. Patienten und Ärzte verkraften dies auch in den nächsten acht Jahren nicht!

Aber die Krankenkassen freuen sich über Millionenbeträge eingesparter Krankengelder.

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machts Sinn,

danke, dass du dieses gefährliche Thema so intensiv verfolgst!
Viele wissen nicht, wie schnell sie davon betroffen sein können:mad:

Wie im Schichtbetieb: oft wird ab 22:eek:o Uhr abends schon der nächste Tag geschrieben (Datum) . Wo ist denn hier die Grenze zum Versäumnis ?
Grad wegen Wochende-Krankschreiben versagen die Ärzte!

Du stehst nicht allein- ich komm damit im Betrieb nicht weiter!

LG

Aramis
 
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