Wollen die „Ministerial-Beamten“ ca. 630 Bundestagsabgeordnete zum Abnicken missbrauchen?
.
Bei dieser Gesetzgebungs-Spielart - ewig nichts aber kurz vor Schluss eine Wende von "Pest zu Cholera" - kriegen natürlich viele nicht mehr mit, was nun Sache ist. Trotzdem muss es für eine erneute Einflussnahme nicht zu spät sein. Das GKV-VSG soll den Bundestag in 2. und 3. Lesung am 11.06.2015 passieren - die beiden letzten Wochen sind entscheidender als die beiden ersten.
Der bisherige Regierungsentwurf vom 17.12.2014 sieht in Art. I Nr. 15 (Seiten 14/15, 80/81
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/040/1804095.pdf ) Änderungen zum Krankengeld-Recht (§ 46 SGB V) vor, die aus der Begründung nicht ersichtliche und von Vielen (vielleicht auch von BT-Abgeordenten) sicher nicht gewollte sozialrechtliche Auswirkungen haben.
Danach wird die (BSG-) Krankengeld-Falle zwar entschärft, denn statt „
überschneidende“ Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen reichen dann „
lückenlose“ AUB, auch Wochenend-Lücken sollen unschädlich werden. Allerdings bewirkt die Einfügung des Satzes 2 in § 46 SGB V auch, dass der Krankengeld-Anspruch in allen dort nicht genannten Fällen nicht bestehen bleibt. Dies bedeutet insbesondere, dass
1. die entschärften Risiken bei zweifelsfreier Arbeitsunfähigkeit allein aus formalen Gründen über den bisher betroffenen Personenkreis der Nicht-Beschäftigten hinaus auf
alle Versicherten ausgedehnt und zudem um die Zeit der Entgelt-/Leistungsfortzahlung in den ersten 6 Wochen erweitert werden
2. der Tag des Arzt-Besuchs zur weiteren AU-Bescheinigung gesetzlich auf den Werktag nach dem Ende des vorhergehenden AU-Bescheinigungs-Zeitraums vorbestimmt wird
3. außer zu spätem Arzt-Besuch künftig auch zu früher Arzt-Besuch zum Verfall des Anspruchs führt.
Möglicherweise ist bisherige Kritik genau dagegen ja angekommen, denn offenbar soll von den angekündigten 57 Änderungsanträgen der CDU/CSU, SPD auch die Krankengeld-Änderung betroffen sein (Nr. 12, Seiten 1 und 26/27
http://www.bwkg.de/index.php?eID=tx...ierungshilfen_fuer_AEnderungsantraegen_01.pdf ).
Damit würde die bisherige
Gesetzeslage aber zum Nachteil der Versicherten wesentlich verschlechtert. Jedenfalls ist der bisherige § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V voll in Ordnung - nur eben nicht, was das
BSG seit 2007 durch rechts- und verfassungswidrige Auslegung – offenbar willkürlich – daraus gemacht hat:
Trotz Singular-Wortlaut und untrennbarem Gesetzes-Zusammenhang von nur
einem Karenztag (gegen den SPD-Vorfahren 1960/1961 und 1988 vehement kämpften) mit nur einem Krankengeld-Anspruch ging das
BSG entgegen der Gesetzeslage bisher von mehreren Karenztagen und Krankengeld-Ansprüchen jeweils für die Dauer der bescheinigten AU aus, womit die "Augenhöhe- und Vertrauensschutz-Vorschriften" des SGB X umgangen wurden.
Insoweit bedeutet der vorgesehene CDU/CSU-SPD-Änderungsantrag Nr. 12 zum Regierungsentwurf vom 17.12.2014 einen Wechsel von "Pest zu Cholera", den 630 Abgeordnete abnicken sollen, offenbar
damit § 46 SGB V künftig auf rechts- und verfassungswidriger BSG-"Recht"sprechung aufbauen und diese nachträglich - legalisieren - kann.
Das Thema ist sehr komplex und inzwischen ziemlich heiß - sollte vielleicht vertagt werden!