Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Hallo Rajo,
Hallo Sachsblau,
Hallo zusammen,
in dem Urteil des OLG Celle 8. Zivilsenat, Urteil vom 20.08.2009, 8 U 10/09:
Unfallversicherung: Anspruch wegen einer Rotatorenmanschettenfraktur unter Berücksichtigung degenerativer Vorschäden
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Nachweis der Ursächlichkeit eines Unfalls für die dadurch bedingte Gesundheitsschädigung zu führen (§1 III AUB 94). Dieser Nachweis kann nach sachverständiger Beratung auch dann geführt sein, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Spaziergang auf die Schulter gestürzt ist und erst bei einer etwa 6 Monate später erfolgten Kernspintomographie eine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt wird, soweit feststeht, dass es in der Zwischenzeit nicht zu einem weiteren Trauma gekommen ist.
2. Eine Rotatorenmanschettenruptur kann ausnahmsweise auch durch einen Sturz auf die Schulter mitverursacht sein, wenn bereits eine degenerativ verlaufende Verschleißerscheinung vorlag.
3. Eine Kürzung des Anspruchs nach § 8 AUB 94 kommt bei einem alterstypischen normalen Verschleißzustand nicht in Betracht. Ein im Unfallzeitpunkt 72jähriger Versicherungsnehmer kann daher eine ungekürzte Zahlung aus der Unfallversicherung erhalten, wenn bei ihm der Anteil der degenerativen Vorschäden an den Unfallfolgen 80% beträgt, es sich nach sachverständiger Einschätzung hierbei aber um eine alterstypische Abnutzung handelt.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Dezember 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das erfahrene Mitglied moglerfreund am 29.06.2011 an Seenixe:
..."Der Schlüssel besteht darin dem Gegner auf Augenhöhe zu begegnen - auf dem Gebiet der Gutachten wird dieser Weg nun bereitet!
Gerade im Gutachterwesen - die medizinische Schnittstellen zwischen Verwaltung und Geschädigten- ist die Gewichtigkeit des "geschriebenen Wortes" (durchgängig bis zum Sozialgericht) eine nicht zu unterschätzende Größe. Die im Gutachten festgehaltenen Befundungen und Bewertungen sind unabrückbar mit dem Gutachter verbunden. Genau dort - und nur dort - sind sie auch angreifbar!..."
In der "fachärztlichen Stellungnahme" aüßert sich der Beratungsarzt:
...wobei im hier vorliegenden Fall bei Annahme eines Ereignisses ggf. Mitwirkung von der unfallunabhängigen Einflussfraktur..."
Wenn es sich nur um einen Schreibfehler bei "Einflussfraktur" anstatt" Einflussfaktor" handeln würde, dann hätte wenigstens anstatt "der" nämlich "dem" dort stehen müssen.
Meine Vermutung ist, dass diese "Feststellung" bewusst von dem BA verfasst wurde.
Ja, Rajo, dieser Dr. Scheele ist in seinen Ausführungen zu meinem Nachteil im Interesse der PUV wirklich sehr kreativ! (Erfahrungen mit diesem Arzt durfte auch "Micky Mouse" aus unserem Forum machen).
Letztendlich liegt es an der guten Vorarbeit von meinem Anwalt, um die Lügen des IMB sowie des Beratungsarztes vor Gericht zu widerlegen und wir auf die faire Entscheidung des Richters hoffen dürfen.
LG
Eva