Hallo Piet Pender,
Ich lehnte zunächst diesen weiteren Gutachter ab (Universitätsprofessor) mit umfangreichen Begründungen. Doch das Gericht wies meinen Befangenheitsantrag zurück, was sehr "grenzwertig" war. Es war also zu einer psychiatrischen Begutachtung gekommen. Doch dieses Gutachten war so unklar und auch ungeordnet und es beantwortet nach Meinung meines Anwaltes die Beweisfrage nach BGH eben nicht. Auch nach Prüfungen von 2 Experten (1 x methodisch durch einen bekannten RA und Arzt und Leitlinienautor und 1 x durch einen für Gerichte tätigen Neuropsychologen) kamen diese auch zu dem Schluß, dass das Gutachten keine klare Aussage zur Beweisfrage hergibt und fehlerhaft ist.
Daraufhin hat mein RA das Gutachten nicht beanstandet, weil ja die Beklagte damit den Vollbeweis hätte erbringen müssen, was sie wohl nicht kann. Dass die Beklagte, die ja das Gutachten gewünscht hatte, das Gutachten ander sieht und sehr phantasievoll diese Gutachten beklatscht, ist nur normal.
Nun ist die Sache gerichtlich entscheidungsreif.
Da ich aber auch in diesem Zusammenhang, den durch den ganzen jahrlangen Prozess hindurch immer wieder aufgestellten Behauptung, es hätte sich um einen Bagatellunfall gehandelt, und diese Behauptung auch mit ihrer Auslegung dieses Gutachtens in Verbindung bringen will, habe ich eben jetzt ein Upright-MRT machen lassen, um die Verletzungen des KZÜ konkret feststellen zu lassen, was in Teilen schon vor 6 Jahren aber eben 6 Jahre nach dem Unfall schon mal durch meinen REHA-Arzt aufgrund von ihm veranlaßter Funktionsröntgenaufnahmen diagnostiziert wurde. Mein REHA-Arzt sieht auch die Kausalität der jetzt durch Upright-MRT sichtbaren Verletzungen bzw. Instabilitäten in Seitenneigung beim damaligen Unfall.
In diesem Zusammenhang habe ich auch noch ein weiteres Unfallanalytisches Gutachten jetzt erstellen lassen, weil das Gerichtsgutachten nur die Beweisfrage der kollisionsbedingten Geschwindigkeit (Delta-V-Wert) beantworten sollte. Das jetzige Gutachten trifft Aussagen zur Insassenbelastung und weist auch darauf hin, dass das Gerichtsgutachten - vor Jahren erstellt - falsch ist und fehlerhaft. Da ich das damalige falsche unfallanalytische Gerichtsgutachten wohl nicht mehr zu Fall bringen werde, weil lt. meinem Anwalt dafür"angeblich" die Fristen abgelaufen wären, möchte ich aber den Behauptungen entgegentreten, was die Harmlosigkeit des Unfalles angeht, wie eben von der Beklagten über die ganzen Jahre widerspruchslos angeführt in ihren Schriftsätzen.
In diesem Zusammenhang eben auch mein Nachweisversuch eines evtl. stattgeabten SHT.
Da das neue unfallanalytische Gutachten auf eine sehr verletzungsträchtigen Unfallhergang hinweist, muß ich auch Verletzungen in diesem Sinne nachweisen um die Plausibilität des Gutachtens zu erreichen.
Das Problem ist aber auch, dass das LG von Anfang an einen m.E. falschen Beweisbechluß an alle 3 ersten Gerichtsgutachter bei der Beauftragung zugrundegelegt hatte. Das LG hatte sich fehlerhafterweise auf die Schadenseinschätzung der Polizei hinsichtich der Schadenshöhe der beiden beteiligten KFZs angelehnt und damit Schäden von 250 und 500 Euro im Beweisbeschluß angeführt. Nach Beiziehung der beiden Schadensgutachten hätte das LG eine Ergänzung des Beweisbeschlusses machen müssen, wonach die tatsächlichen Reparaturkosten 5000 und 7000 Euro betrugen. Da ein Beweisbeschluß für beauftragte Gutachter eine wichtige Anleitung des Gerichtes ist und eigentlich nur streitgegenständliche Dinge angegeben werden sollen, ist der Beweisbeschluß m.E. falsch, weil er besonders für den orthopädischen Gutachter eine Steilvorlage lieferte, dass ich nicht verletzt worden sein kann.
Spätere Hinweise an meinen Anwalt zu diesem falschen und nie geänderten Beweisbeschluß wurden damit beantwortet: "Einen Beweisbeschluß" kann man nicht ändern lassen. Dieser Schlaumeier wollte keine Rüge erteilen und hat alles laufen lassen im Sinne der beklagten Versicherung.
Du hast Recht, dass jetzt noch ein biomechanisches Gutachten klägerseits gefordert werden sollte. Doch könnte es sein, das das LG diesen Antrag nicht annehmen wird mit der Begründung, das die Fristen zur Ablehnung von Gutachten längst abgelaufen sind (so die Einschätzung meines Anwaltes). Das LG hatte längst das unfallanalytische und anschließende Orthopädische (Falschgutachten) anerkannt.
Ich weiß, dass es schwer sein wird in der jetzigen entscheidungsreifen Phase der Beweisaufnahme noch frühere Gutachten anzugreifen, aber zumindest wird sich das LG mit dem jetzt angetretenem Beweis, dass es kein Bagatellunfall war, befassen müssen, weil das auch im Zusammenhang mit meinen psychischen Folgen steht.
Gruß Bobb
Das Buch Beschleunigungsverletzung der HWS Graf Grill.... habe ich. Doch ich bin eigentlich jetzt in der gerichtlichen Phase die urteilsreif ist aufgrund eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zu einer einzigen Beweisfrage, erstellt im Auftrage des Gerichtes, weil die Beklagte dies "angeregt" hatte und das LG diesem Antrag folgte. Vorher war ein psychiatrisches Gutachten schon vom LG beauftragt worden zu anderen Beweisfragen, die allesamt zu meinen Gunsten beantwortet wurden. Dann kam die Beklagte mit einer neuen Behauptung, die evtl. sogar verspätet vorgetragen worden sein könnte, aber das LG sich nicht getraut hat der "Anregung" nach einem weiteren Gutachter durch die Beklagte nicht nachzugehen.Hallo Bobb,
ich habe dir in dem vorherigen Post den Bewegungsablauf beschrieben, daraus resultiert praktisch deine Schulterverletzung, auch das Thema mit den Kopfgelenken. Im Prinzip brauchts du dort ein upright MRT mit Kopfspule, damit man anhand des morphologischen Befundes argumentieren kann. Mein Unfall war 2005 und das ganze ist immer noch nicht durch. Bewusstes Lügen oder verdrehen von Tatsachen in meinem Falle war es einer von den Ludolphs;-) habe ich mit einer Strafanzeige gekontert. Es ist allerdings schwierig für einen medizinischen Gutachter Dinge aus technischen Details abzuleiten. Erst Recht nicht ohne ein Biomechanisches Gutachten. Ich kann dir als Lektüre folgende Bücher empfehlen, da Keidel ja nur eine Sicht darstellt. Ich habe mir bei der Bücherei ein Jahresabo genommen und beziehe diese über Fernleihe. a) Schadenbeurteilung am Bewegungssystem Harals Hempfling , Veit Krenn b) Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule "HWS Schleudertrauma" Graf , Gill c) Neurowissenschaftliche Begutachtung Bernhard Widder , Peter W. Gaizik . Dann hast du einen Überblick worauf du achten mußt. Ansonsten bleibe ich dabei INI Hannover !
Viel Glück!
Piet Pender
Ich lehnte zunächst diesen weiteren Gutachter ab (Universitätsprofessor) mit umfangreichen Begründungen. Doch das Gericht wies meinen Befangenheitsantrag zurück, was sehr "grenzwertig" war. Es war also zu einer psychiatrischen Begutachtung gekommen. Doch dieses Gutachten war so unklar und auch ungeordnet und es beantwortet nach Meinung meines Anwaltes die Beweisfrage nach BGH eben nicht. Auch nach Prüfungen von 2 Experten (1 x methodisch durch einen bekannten RA und Arzt und Leitlinienautor und 1 x durch einen für Gerichte tätigen Neuropsychologen) kamen diese auch zu dem Schluß, dass das Gutachten keine klare Aussage zur Beweisfrage hergibt und fehlerhaft ist.
Daraufhin hat mein RA das Gutachten nicht beanstandet, weil ja die Beklagte damit den Vollbeweis hätte erbringen müssen, was sie wohl nicht kann. Dass die Beklagte, die ja das Gutachten gewünscht hatte, das Gutachten ander sieht und sehr phantasievoll diese Gutachten beklatscht, ist nur normal.
Nun ist die Sache gerichtlich entscheidungsreif.
Da ich aber auch in diesem Zusammenhang, den durch den ganzen jahrlangen Prozess hindurch immer wieder aufgestellten Behauptung, es hätte sich um einen Bagatellunfall gehandelt, und diese Behauptung auch mit ihrer Auslegung dieses Gutachtens in Verbindung bringen will, habe ich eben jetzt ein Upright-MRT machen lassen, um die Verletzungen des KZÜ konkret feststellen zu lassen, was in Teilen schon vor 6 Jahren aber eben 6 Jahre nach dem Unfall schon mal durch meinen REHA-Arzt aufgrund von ihm veranlaßter Funktionsröntgenaufnahmen diagnostiziert wurde. Mein REHA-Arzt sieht auch die Kausalität der jetzt durch Upright-MRT sichtbaren Verletzungen bzw. Instabilitäten in Seitenneigung beim damaligen Unfall.
In diesem Zusammenhang habe ich auch noch ein weiteres Unfallanalytisches Gutachten jetzt erstellen lassen, weil das Gerichtsgutachten nur die Beweisfrage der kollisionsbedingten Geschwindigkeit (Delta-V-Wert) beantworten sollte. Das jetzige Gutachten trifft Aussagen zur Insassenbelastung und weist auch darauf hin, dass das Gerichtsgutachten - vor Jahren erstellt - falsch ist und fehlerhaft. Da ich das damalige falsche unfallanalytische Gerichtsgutachten wohl nicht mehr zu Fall bringen werde, weil lt. meinem Anwalt dafür"angeblich" die Fristen abgelaufen wären, möchte ich aber den Behauptungen entgegentreten, was die Harmlosigkeit des Unfalles angeht, wie eben von der Beklagten über die ganzen Jahre widerspruchslos angeführt in ihren Schriftsätzen.
In diesem Zusammenhang eben auch mein Nachweisversuch eines evtl. stattgeabten SHT.
Da das neue unfallanalytische Gutachten auf eine sehr verletzungsträchtigen Unfallhergang hinweist, muß ich auch Verletzungen in diesem Sinne nachweisen um die Plausibilität des Gutachtens zu erreichen.
Das Problem ist aber auch, dass das LG von Anfang an einen m.E. falschen Beweisbechluß an alle 3 ersten Gerichtsgutachter bei der Beauftragung zugrundegelegt hatte. Das LG hatte sich fehlerhafterweise auf die Schadenseinschätzung der Polizei hinsichtich der Schadenshöhe der beiden beteiligten KFZs angelehnt und damit Schäden von 250 und 500 Euro im Beweisbeschluß angeführt. Nach Beiziehung der beiden Schadensgutachten hätte das LG eine Ergänzung des Beweisbeschlusses machen müssen, wonach die tatsächlichen Reparaturkosten 5000 und 7000 Euro betrugen. Da ein Beweisbeschluß für beauftragte Gutachter eine wichtige Anleitung des Gerichtes ist und eigentlich nur streitgegenständliche Dinge angegeben werden sollen, ist der Beweisbeschluß m.E. falsch, weil er besonders für den orthopädischen Gutachter eine Steilvorlage lieferte, dass ich nicht verletzt worden sein kann.
Spätere Hinweise an meinen Anwalt zu diesem falschen und nie geänderten Beweisbeschluß wurden damit beantwortet: "Einen Beweisbeschluß" kann man nicht ändern lassen. Dieser Schlaumeier wollte keine Rüge erteilen und hat alles laufen lassen im Sinne der beklagten Versicherung.
Du hast Recht, dass jetzt noch ein biomechanisches Gutachten klägerseits gefordert werden sollte. Doch könnte es sein, das das LG diesen Antrag nicht annehmen wird mit der Begründung, das die Fristen zur Ablehnung von Gutachten längst abgelaufen sind (so die Einschätzung meines Anwaltes). Das LG hatte längst das unfallanalytische und anschließende Orthopädische (Falschgutachten) anerkannt.
Ich weiß, dass es schwer sein wird in der jetzigen entscheidungsreifen Phase der Beweisaufnahme noch frühere Gutachten anzugreifen, aber zumindest wird sich das LG mit dem jetzt angetretenem Beweis, dass es kein Bagatellunfall war, befassen müssen, weil das auch im Zusammenhang mit meinen psychischen Folgen steht.
Gruß Bobb