Hallo HWS-Schaden,
danke für Deinen Hinweis. Genau das ist mein Problem, denn meine einige Wochen nach dem Unfall entstandenen Depressionen aber sofort nach dem Crash vorhandenen starken kognitiven Einchränkungen bis hin zur Steuerungsunfähigkeit sind m.E. Folgen bzw. auch Folgen eines beim Heckaufprall stattgehabten SHTs.
Ich war nach dem Crash auch eine Zeitlang ohne Bewußtsein, was aber nicht dokumentiert wurde bzw. von mir falsch angegeben wurde. Doch habe ich jetzt das vom Gericht veranlasste unfallanalytische Gutachten ein weiteres Mal überprüfen lassen. Dabei ist herausgekommen, dass ich als Insasse des angestoßenen KFZs einer Insassenbelastung von 9 bis 12 g ausgesetzt gewesen sein mußte.
Der damalige Gerichtsgutachter wurde gem. Beweisbeschluß lediglich nach der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-V-Wert) gefragt. Selbst dieser - wäre er zutreffend - würde die sog. "Harmlosigkeitsgrenze" weit überschreiten.
Wenn man weiß, dass nun alle ersten 3 vom Gericht beauftragten Gutachten (Unfallanalytiker, Orthopäde, Psychiater) entweder aus Unfähigkeit oder aufgrund von Tendenzvorgaben des Gerichtes oder um sich der haftenden KFZ-Versicherung des Unfallgegners zu empfehlen, falsch sind, dann ist das für mich ein Indiz dafür, dass dieses System der Begutachtungen in Deutschland dringend geändert werden muß. Ich verweise hier auf die Veröffentlichung von Prof. Schwintowski von der Humboldt-Universität Berlin, die ja sicher hier bekannt ist. Doch wäre eine Änderung nach Schwintowski auch nicht unbedingt "heilsbringend", denn schließlich würde es auch Mittel und Wege geben, den Gutachter dahingehend vonseiten der Beklagten zu informieren, wer gegen wen klagt und dieser dann interessengesteuert sein Gutachten erstatten könnte.
Doch hat man es umso schwerer, seine Ansprüche in einem langen Personenschadensprozess gegenüber der haftenden Versicherung durchzusetzen, wenn man weiß, dass der eigene Anwalt einen nicht unerheblichen finanziellen Vorteil hätte, würde es in die nächste und von den Prozessbeteiligten vielleicht sogar bewußt gesteuerten Weg der Berufungs-Instanz gehen. Schließlich erhält ein Anwalt vor einem OLG dann seine Anwaltsgebühr nochmal vom Kläger und das erhöht und für weniger Arbeitseinsatz als in der Vorinstanz.
Gruß Bobb