Hallo Bava,
habe mir Deinen Thread nochmal angesehen. Also, die BG hat Deinen Fall an einen Beratungsarzt gegeben, das ist der Verstoß. zweitens ist die BG nicht mehr Herr des Verfahrens und Ihre eigentliche Aufgabe ist es nach dem Gesetz nicht, Leistungsansprüche zu Verweigern. Nach SGB 1 § 2 abs. 2 (2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Damit sind Leistungen dem Grunde nach, nach Möglichkeit zu entsprechen. Das was die BG tut ist weder Gesetztes konform noch Ihre eigentlich ursprüngliche Aufgabe. Und nein nach dem Gesetz ist es nicht die Aufgabe der BG, Gutachten in Frage zu stellen. Das tut Sie regelmäßig nur um den Leistungsanspruch zu verweigern. Das Gutachten bzw. die Ärztliche Stellungnahme der BG ist aus der Gerichtsakte wegen DSGVO verstoß zu entfernen, in jedem fall der Sperrung zu unterwerfen nach DSGVO Art. 17.
Wegen dem anderen Punkt, das wenn Sie es geschwärzt hätte etc, nein es ist nicht die Aufgabe der BG hier vom Gericht beauftragte Gutachten in Frage zu stellen. Die BG handelt nicht im Auftrag von privaten Versicherungsgesellschaften, sondern im Gesetzlichen Auftrag und Herr des Verfahrens ist nun das Gericht. Und das was die BG, der Beratungsarzt vorbringt, ist reiner Parteienvortrag.
Viele werden jetzt sagen, aber das ist doch das Recht der BG und und und, der gesetzliche Auftrag der BG ist es nach Möglichkeit den Sozialleistungen zu entsprechen und nicht abzuwehren. Die BG verhält sich hier keinesfalls Ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend.
Hab Dir das Schreiben nochmal eingefügt
vg beutlers