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Widerspruchsverfahren

Hallo Bava,
genau dieses Spiel mit dem Beratungsarzt der BG habe ich gerade durch und habe dennoch gegen die BG obsiegt, weil das Sozialgericht die völlig substanzlosen und aus der Luft gegriffenen Einwände des Beratungsarztes schlicht nicht für voll genommen hat. Viel Erfolg.
 
Hallo @bava,

Herr des Verfahrens ist das Gericht. Die BG darf Deine persönlichen Daten etc gar nicht an einen Dritten weiterreichen. Du kannst hier aufgrund eines Datenverstoßes und Verstoß gg die BG sowohl gg den Beratungsarzt vorgehen.

Das unendliche Spiel wird ständig gemacht, ist aber laut dem hier bereits vorliegendem Schreiben des BFDI an das BMAS und BAS vom 19.12.2022 ganz klar und deutlich gemacht, nicht zulässig. Also wegen DSGVO Verstoß Löschungsanspruch geltend machen

Vg beutlers
 
Hallo beutlers, @bava,

im SG Verfahren gilt nach Auskunft des LSG (meine Anfrage) nicht die DSGVO, sondern die haben eine eigene Vorstellung.
Datenschutz gilt dort nur, wenn die Herrschaften und Robbenträger das wollen!
Dennoch ist es. möglich in Bezug auf die DSGVO und BG Beratungsarzt das BfDI referat17@bfdi-bund.de einzuschalten.
 
Hallo @oerni,

die EU Charta Grundrechte sind in Deutschland anzuwenden, gelten auch bei Gericht. Das in Deutschland die Gerichte die EU Charta Grundrechte aber nicht im Blick haben, da gebe ich Dir Recht. Das der Richter hier die EU Charta Grundrechte im Verfahren nicht beachtet, eröffnet den Rechtsweg gg Ihn. Teilweise werden da ja hanebüchende Ausssagen vom Richter getätigt. In Deutschland ist die Umsetzung der Gesetze wohl auch an Gerichte weit hinterher.
Die BG und der Beratungsarzt verstoßen in jedem Fall gg die DSGVO. Es sollte aber auch gg den Beratungsarzt die Beschwerde beim LDA bzw. LDI eingereicht werden. Im Übrigen sagen die EU Charta Grundrechte auch etwas über faire Verfahren
vg beutlers
 
@ Rehaschreck - ja, die lieben Beratungsärzte sind schon ein seltsames Völkchen. Beim SG hatten wir keine Chance - aber vielleicht jetzt beim LSG ;).
Ich bin nur froh, dass es hier Mitglieder gibt, die sich tatsächlich in Gesetztestexte und Vorschrifte einfuchsen - und dann in einem "Normaldeutsch" erklären.
Da tu ich mir wirklich sehr schwer - und mir fehlt einfach auch die Zeit. Bin ja so nebenbei auch noch in Vollzeit berufstätig ;)
 
Hallo @beutlers
ich muss jetzt hier nochmals nachhaken, weil unser Anwalt den Hinweis bezüglich DSGVO und EU Charta nicht so aufgenommen hat, wie ich eigentlich erwartet hätte, und das obwohl wir gegenüber der BG die Weitergabe von Daten an Dritte eindeutig widersprochen hatten.

Du schreibst oben "laut dem hier bereits vorliegendem Schreiben des BFDI an das BMAS und BAS vom 19.12.2022 ganz klar und deutlich gemacht, nicht zulässig"

Leider kann ich das Schreiben über die Suchfunktion nicht finden. Hast Du vielleicht einen Link für mich, oder Thread, wo das behandelt wird?

Die Frage die sich mir nämlich stellt: Wenn die BG nun die Fakten ohne persönlichen Daten (also geschwärzt o. ä.) an den Beratungsarzt weitergegeben hätte, wäre es wohl auch kaum zu einer anderern Aussage des Beratungsarztes gekommen...

Also würden wohl die Aussagen des Arztes trotzdem mit herangezogen werden - und das gegen BG und Beratungsarzt Vorgehen wäre ein komplett separater Streitherd.
 
Hallo Bava,

habe mir Deinen Thread nochmal angesehen. Also, die BG hat Deinen Fall an einen Beratungsarzt gegeben, das ist der Verstoß. zweitens ist die BG nicht mehr Herr des Verfahrens und Ihre eigentliche Aufgabe ist es nach dem Gesetz nicht, Leistungsansprüche zu Verweigern. Nach SGB 1 § 2 abs. 2 (2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Damit sind Leistungen dem Grunde nach, nach Möglichkeit zu entsprechen. Das was die BG tut ist weder Gesetztes konform noch Ihre eigentlich ursprüngliche Aufgabe. Und nein nach dem Gesetz ist es nicht die Aufgabe der BG, Gutachten in Frage zu stellen. Das tut Sie regelmäßig nur um den Leistungsanspruch zu verweigern. Das Gutachten bzw. die Ärztliche Stellungnahme der BG ist aus der Gerichtsakte wegen DSGVO verstoß zu entfernen, in jedem fall der Sperrung zu unterwerfen nach DSGVO Art. 17.

Wegen dem anderen Punkt, das wenn Sie es geschwärzt hätte etc, nein es ist nicht die Aufgabe der BG hier vom Gericht beauftragte Gutachten in Frage zu stellen. Die BG handelt nicht im Auftrag von privaten Versicherungsgesellschaften, sondern im Gesetzlichen Auftrag und Herr des Verfahrens ist nun das Gericht. Und das was die BG, der Beratungsarzt vorbringt, ist reiner Parteienvortrag.
Viele werden jetzt sagen, aber das ist doch das Recht der BG und und und, der gesetzliche Auftrag der BG ist es nach Möglichkeit den Sozialleistungen zu entsprechen und nicht abzuwehren. Die BG verhält sich hier keinesfalls Ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend.

Hab Dir das Schreiben nochmal eingefügt

vg beutlers
 

Anhänge

  • BFDI ans BMAS und BAS.pdf
    227.1 KB · Aufrufe: 7
Hallo Bava,

das zum Datenschutz bei beratungsärztlichen Stellungnahmen / Beratungsärzten (von BG) steht in der nochmal von beutlers angehängten Datei.
- Dein RA sollte den Datenschutzverstoß dem Gericht melden.
- Er kann oder du kannst dich zusätzlich ans BFDI wenden und den Verstoß schriftlich bestätigen lassen. (Es wird dauern, bis diese Bestätigung vorliegt, die kann der RA dann bei Gericht nachreichen.)
So würde ich das machen, bin Laie.
Du schreibst, das Verfahren vor dem LSG zieht sich schon über zwei Jahre hin. Deswegen würde ich darauf achten, dass die Fragen des Datenschutzverstoßes jetzt möglichst nicht zu weiterer Verzögerung führt.

Ziel: Das Gutachten des Beratungsarztes zu löschen. Aber das wird dauern.
Ich würde deswegen das oben Geschriebene tun und parallel das Beratungsarztschreiben auseinandernehmen, also entkräften. Mit Tabelle, möglichst sachlich und knapp und aber gut verständlich, wäre am besten. Der Richter und auch ein Laienrichter muss erkennen können, dass erstens das Beratungsarztschreiben nicht rechtens erlangt wurde und zweitens fachlich nicht haltbar und damit nicht verwertbar ist. Wenn das Gericht das erkennt, muss nicht abgewartet werden, was das BfDI bescheinigt. Die Bescheinigung reicht man nach, denke ich, mir würde widerstreben, dieses Spiel der Verzögerung mitzuspielen.

Was sagt denn dein RA? Wie will er weiter vorgehen? Hat er schon reagiert auf das Schreiben des Beratungsarzts? Wie?

LG
 
es ist nicht die Aufgabe der BG hier vom Gericht beauftragte Gutachten in Frage zu stellen. Die BG handelt nicht im Auftrag von privaten Versicherungsgesellschaften, sondern im Gesetzlichen Auftrag und Herr des Verfahrens ist nun das Gericht. Und das was die BG, der Beratungsarzt vorbringt, ist reiner Parteienvortrag.
Hallo @beutlers,

was Du hier kritisierst, nennt sich Rechtsverteidigung und darf dem Beklagten ebensowenig versagt werden wie die Rechtsverfolgung dem Kläger. Gehört zum ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren. Wenn die Damen und Herren von der BG und ihre Beratungsärzte hier mitunter über die Stränge schlagen und den Kläger zum Simulanten oder Hypochonder herabwürdigen, sollte man sich darüber nicht aufregen, vielmehr das blödsinnige Gesabbel sachlich bloßzustellen versuchen, wenn die nicht so dämlich viel zu dick aufgetragen haben, dass die Richter gar nicht anders können, als es als Unsinn zu qualifizieren. Man sollte sich dann nicht reizen lassen und die Ungereimtheiten der Justitia mit zu viel Nachdruck "unter die Augenbinde zu schieben", das Verfahren nicht unnötig zu komplizieren.

Als Beispiel, dass Richter Übertreibungen selbst sehen können, mal einen Ausschnitt aus dem Urteil zu MdE 100 (Hess. LSG v. 12.12.2001 -L 3 U 96/98):

Die von Beklagter unter Hinweis auf die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. Freytag vom 21. Februar 2001 erhobenen Einwände überzeugen demgegenüber nicht.

...darf der Kläger nicht - wie Dr. Freytag meint - mit einem Apalliker oder durch Tetraplegie geschädigten Unfallverletzten verglichen werden, deren neurologische Befunde allein eine MdE von 100 v.H. rechtfertigen. Denn der Kläger weist neben besonders schwerwiegenden Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet noch eine gravierende, mit einer Einzel-MdE von 40 v.H. versehene Schädigung auf augenärztlichem Gebiet auf, die - auch von der Beklagten - zumindest mit einem MdE-Grad von 20 v.H. bei Schätzung der Gesamt-MdE Berücksichtigung gefunden hatte. Insofern steht eine MdE von 100 v.H. allein für das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet wie für die von Dr. Freytag aufgezeigten Verletzungsbilder beim Kläger nicht zur Diskussion.

LG

KoratCat
 
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