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Werden Versicherungsleistungen auf das Schmerzensgeld angerechnet?

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas ffritzle
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

ffritzle

Neues Mitglied
In einer Verkehrsunfallsache meint die "nicht unbekannte BGV" (um das höflich zu formulieren), Leistungen der schweizerischen SUVA, nämlich die "Integritätsentschädigung", werde auf das Schmerzensgeld angerechnet, weil diese Leistungen kongruent zum Schmerzensgeld seien.
Abwegig - möchte man denken.
Die BGV beruft sich aber auf Seite 12 eines Urteils des LG München
12 O 24981/86, ohne aber die Entscheidungsgründe zu offenbaren?
Weiß jemand was dazu?

ffritzle
 
Hallo guten Tag -willkommen ffritzle,

(so sagt man doch höflich)?

Dein Zitat:
"Integritätsentschädigung"


Bei der Integritätsentschädigung handelt es sich um eine Art „sozialversicherungsrechtliches Schmerzensgeld“ in der Schweiz.

SUVA oder andere Unfallversicherungen
Leistungen der Unfallversicherung
Die Unfallversicherung richtet an Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer Leistungen für Unfälle und Berufskrankheiten aus.

Die Suva ist ein selbständiges Unternehmen des öffentlichen Rechts und versichert rund 115 000 Unternehmen bzw. 2 Millionen Berufstätige und Arbeitslose gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten. Im Auftrag des Bundes führt sie auch die Militärversicherung. Die Dienstleistungen der Suva umfassen Prävention, Versicherung und Rehabilitation. Die Suva arbeitet selbsttragend, ohne Subventionen. Gewinne kommen den Versicherten zugute. Im Verwaltungsrat sind Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Bund vertreten.

Richtet die Suva auch eine Art Schmerzensgeld oder Genugtuung aus?
Die Integritätsentschädigung ist eine Art symbolische Wiedergutmachung für z.B. schlechtere Lebensqualität. Sie bemisst sich, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit und den persönlichen Verhältnissen, nach dem medizinischen Befund und wird in Form einer einmaligen Zahlung entschädigt. Dieser Betrag richtet sich nicht nach den persönlichen Verdienstmöglichkeiten der versicherten Person, sondern entspricht im Maximum dem am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes (aktuell CHF 126'000). Beispiel: Verlust einer Hand = 40% von CHF 126'000 = CHF 50'400 (Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung).

Für geringe Integritätsschäden (weniger als 5%) besteht kein Entschädigungsanspruch.


w. Info:
Integritätsentschädigung/-schaden
Ein Integritätsschaden besteht in der dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit einer versicherten Person. Im Gegensatz zur Invalidenrente ist die Integritätsentschädigung nicht dazu bestimmt, den Verdienstausfall wegen Invalidität auszugleichen; vielmehr soll sie der versicherten Person einen Ausgleich schaffen, wenn sie wegen einer Gesundheitsschädigung etwa unter Dauerschmerzen leidet oder in ihrem Lebensgenuss beeinträchtigt ist. Sie ist insofern mit der zivilrechtlichen Genugtuung (Schmerzensgeld) vergleichbar, welche ebenfalls den Verlust immaterieller Güter aufwiegen soll. Integritätsentschädigungen werden im Rahmen der Sozialversicherung (Unfallversicherung, Militärversicherung) und der Privatversicherung ausgerichtet.
In der Unfallversicherung beträgt die maximale Integritätsentschädigung 106800 Franken (Stand 2001). Deren Höhe wird nach der Schwere des Integritätsschadens zwischen 100 Prozent (etwa bei vollständiger Blindheit) und 5 Prozent (etwa beim Verlust einer Großzehe) abgestuft.


Dein Zitat:
Diese Leistungen kongruent zum Schmerzensgeld?

Ich meine, dass die "Integritätsentschädigung" sehr wohl z. B. auf das
Schmerzengeld von einer privaten Haftpflichtversicherung anrechenbar sind, weil u. a. Leistungen bzw. das Verletztengeld der BG (Suva Schweiz vergleichbar) welches der Geschädigte in Deutschland erhält, mit dem von ihm geltend gemachten Erwerbsschaden z. B. bei einer PHV kongruent ist.


etc.

Grüße

Siegfried21
 
Zuletzt bearbeitet:
danke für deine rechtsmeinung.
ich sammle noch argumente für die eine oder andere meinung; ich stehe nämlich mitten in der regulierung.

ich habe, weil ich keine deutsche rechtsprechung zu dem thema SUVA-Anrechnung gefunden habe (und keinen zugang zu dem angeblichen LG-München-urteil habe), weiter recherchiert.

voraussichtlich werde ich die frage in deutschland einer gerichtlichen klärung zuführen, weil auch die haftpflichtversicherung die meinung vertritt, dass anrechenbar sei.

ich teile deine meinung nicht, dass die integritätsentschädigung auf das schmerzensgeld anzurechnen sei.

Kongruent? nach meiner meinung evtl., aber nur teilweise.

die integritätsentschädigung der SUVA berechnet sich nach einer Prozentetabelle der Körperschäden multipliziert mit dem volksdurchschnittlichen Jahreseinkommen.

die genugtuungsverpflichtung des schädigers berechnet sich nach einem obergerichtsurteil im Regelfall wie folgt:
2/3 in Anlehnung an die Tabellensätze der SUVA
1/3 nach den Kriterien, die auch bei uns für die schmerzensgeldfestsetzung angewendet werden
insgesamt aber durch das Ermessen des Tatrichters abwandelbar.

da mag man von teilweiser kongruenz ausgehen.

anzurechnen ist es wohl trotzdem nicht.

das würde mit den deutschen gründsätzen kollidieren, dass versicherungsleistungen, die der geschädigte mit eigenen beiträgen "erwirtschaftet" hat, nicht angerechnet werden, egal ob privatversicherungsrechtlich oder staatlich-sozialversicherungsrechtlich.
verrechnung wird auch abgelehnt, wenn die versicherungsleistung nicht dazu bestimmt ist, den schädiger zu entlasten (vgl. Palandt) - das ist auch nicht zweck der SUVA-integritätsentschädigung (sonst gäbe es keinen forderungsübergang gegen den schädiger).

zwar wird in der schweiz nach schweizer rechtsauffassung die integritätsleistung mit der genugtuungsleistung verrechnet; es gibt nach schweizer recht aber einen gesetzlichen forderungsübergang der SUVA gegen den schädiger. den gibt es bezgl. SUVA-Leistungen in Deutschland (edit: besser: gegenüber deutschen schädigern) nicht; jedenfalls ist mir das nicht vorstellbar und nicht bekannt; so dass, anders als in der schweiz, der deutsche schädiger auch nicht befürchten muss, zwei mal zahlen zu müssen.

das schließt nach meiner auffassung eine verrechnung mit dem schmerzensgeld aus, selbst wenn man ganze oder teilweise kongruenz annähme.

wenn man die integritätsentschädigung dem schmerzensgeld ganz oder teilweise als kongruent bewertet, erhält der geschädigte zwar das schmerzensgeld/integritätsentschädigung zweimal, soweit sie sich nach den bewertungskriterien decken; das eine mal aber aufgrund seiner eigenen versicherungs-beiträge!

wie ist deine meinung unter diesen gesichtspunkten?

mfg
ffritzle
 
Hallo ffritzle,

wie sich mit den Überschneidungen von SUVA-Leistungen Deutschland/Schweiz verhält, kann ich dir nicht sagen.

:confused:

Ich meine, die Suva (selbständiges Unternehmen des öffentlichen Rechts) ist eine Sozialversicherung- Pflichtversicherung (Unfall) in der Schweiz bzw. somit auch vergleichbar wie die GUV-BG bei uns.

Wird ein Arbeiter etc. bei der Tätigkeit oder auf dem Arbeitsweg von einer
z. B. fremden Person etc. geschädigt wird, erbringt die BG erstmals Leistungen
(Medizinisch- Verletztengeld usw.) Diese werden wiederum dem Fremdschädiger (dessen Versicherung) je nach Haftungsquote und Abkommen in Regress gestellt.

Das gleiche Prozedere gilt bei der DRV, hinsichtlich z. B. EMR-Übergansgeld, unfallkausale Anschussbehandlungen etc. Aussgenommen, sprich nicht anrechenbar sind in Deutschland, ( wie s. g.) Leistungen Dritter aufgrund Persönlicher oder kollektiver Schadensvorsorge, die Leistungen sollten nur ihm, nicht aber im Wege der Vorteilsausgleichung dem Schädiger zugute kommen.

Ich meine, dass die SUVA im Rahmen gesetzmässigen Verwaltungshandelns Regress auf haftpflichtige Dritte nimmt, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Ab Seite 46.
http://www.suva.ch/olten_2008.ppt#333,46,Regress

http://webcache.googleusercontent.c...aMV.doc+suva+regress&cd=3&hl=de&ct=clnk&gl=de

Grüße

Siegfried21
 
hallo,

da sind wir mitten drin.

die legalzession der schweizer gesetze greift sicherlich nicht für deutsche haft- oder schadensersatzpflichtige und umgekehrt auch nicht.

der deutsche ...-pflichtige muss deshalb sicherlich nicht zweimal zahlen, weshalb für mich kein grund mehr ersichtlich ist, warum die integritätsentschädigung auf das schmerzensgeld anrechenbar sein soll.

lieber hat für den fall der überschneidung der geschädigte einen vorteil (für den er die beiträge gezahlt hat), als der schädiger (billigkeitserwägung).

weiß sonst noch jemand jemand was Zuverlässiges?

mfg
ffritzle
 
Hallo ffritzle,

da ich zurzeit das selbe Problem habe, würde es mich sehr interessieren, wie Deine Sache weiter verlaufen ist. Vielleicht hast Du ja sogar ein Urteil erwirkt, dass mir bei der Regulierung meines Schadens weiterhelfen könnte.

Über eine kurze Mitteilung würde ich mich sehr freuen.

Tausend Dank!

LG
DerFranz
 
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