danke für deine rechtsmeinung.
ich sammle noch argumente für die eine oder andere meinung; ich stehe nämlich mitten in der regulierung.
ich habe, weil ich keine deutsche rechtsprechung zu dem thema SUVA-Anrechnung gefunden habe (und keinen zugang zu dem angeblichen LG-München-urteil habe), weiter recherchiert.
voraussichtlich werde ich die frage in deutschland einer gerichtlichen klärung zuführen, weil auch die haftpflichtversicherung die meinung vertritt, dass anrechenbar sei.
ich teile deine meinung nicht, dass die integritätsentschädigung auf das schmerzensgeld anzurechnen sei.
Kongruent? nach meiner meinung evtl., aber nur teilweise.
die integritätsentschädigung der SUVA berechnet sich nach einer Prozentetabelle der Körperschäden multipliziert mit dem volksdurchschnittlichen Jahreseinkommen.
die genugtuungsverpflichtung des schädigers berechnet sich nach einem obergerichtsurteil im Regelfall wie folgt:
2/3 in Anlehnung an die Tabellensätze der SUVA
1/3 nach den Kriterien, die auch bei uns für die schmerzensgeldfestsetzung angewendet werden
insgesamt aber durch das Ermessen des Tatrichters abwandelbar.
da mag man von teilweiser kongruenz ausgehen.
anzurechnen ist es wohl trotzdem nicht.
das würde mit den deutschen gründsätzen kollidieren, dass versicherungsleistungen, die der geschädigte mit eigenen beiträgen "erwirtschaftet" hat, nicht angerechnet werden, egal ob privatversicherungsrechtlich oder staatlich-sozialversicherungsrechtlich.
verrechnung wird auch abgelehnt, wenn die versicherungsleistung nicht dazu bestimmt ist, den schädiger zu entlasten (vgl. Palandt) - das ist auch nicht zweck der SUVA-integritätsentschädigung (sonst gäbe es keinen forderungsübergang gegen den schädiger).
zwar wird in der schweiz nach schweizer rechtsauffassung die integritätsleistung mit der genugtuungsleistung verrechnet; es gibt nach schweizer recht aber einen gesetzlichen forderungsübergang der SUVA gegen den schädiger. den gibt es bezgl. SUVA-Leistungen in Deutschland (edit: besser: gegenüber deutschen schädigern) nicht; jedenfalls ist mir das nicht vorstellbar und nicht bekannt; so dass, anders als in der schweiz, der deutsche schädiger auch nicht befürchten muss, zwei mal zahlen zu müssen.
das schließt nach meiner auffassung eine verrechnung mit dem schmerzensgeld aus, selbst wenn man ganze oder teilweise kongruenz annähme.
wenn man die integritätsentschädigung dem schmerzensgeld ganz oder teilweise als kongruent bewertet, erhält der geschädigte zwar das schmerzensgeld/integritätsentschädigung zweimal, soweit sie sich nach den bewertungskriterien decken; das eine mal aber aufgrund seiner eigenen versicherungs-beiträge!
wie ist deine meinung unter diesen gesichtspunkten?
mfg
ffritzle