Hallo Sabine,
Thema REHA-Tages-REHA.
Info:
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, § 15 SGB VI
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden in stationärer, teilstationärer oder ambulanter Form erbracht. Die Leistungen umfassen alle insofern erforderlichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, mit
Heilmitteln sowie die Ausstattung mit Hilfsmitteln.
Nach den gesetzlichen Vorschriften sollen stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen grundsätzlich für längstens drei Wochen erbracht werden. Eine längere Behandlungsdauer ist jedoch möglich, soweit diese erforderlich ist, um das angestrebte Rehabilitationsziel zu erreichen.
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind (§ 12 Abs. 2
Satz 2 SGB VI).
Besonderheiten der ambulanten/ganztägig ambulanten Rehabilitationsleistung
Ablauf:
Der Vorteil der ambulanten/ganztägig ambulanten Rehabilitation besteht im wesentlichen darin, dass diese Leistung wohnortnah durchgeführt wird; an den Wochenenden und Feiertagen sowie über Nacht ist der Patient zu Hause. Ob diese Form der Rehabilitation für Sie in Frage kommt, ist, neben Ihren eigenen Wünschen davon abhängig, ob Ihr Arzt zustimmt,
sich in der Nähe Ihres Wohnortes eine ambulant/ganztägig ambulant tätige Einrichtung befindet und der für sie zuständige Leistungsträger einverstanden ist.
Bei ausreichender Mobilität und Belastbarkeit sollten die Rehabilitanden grundsätzlich in der Lage sein, für das Erreichen der Reha-Einrichtung öffentliche Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe zu benutzen. Möglich wäre auch ein Transport durch einen privaten oder klinikeigenen Fahrdienst. Taxen zählen nicht als öffentliches Verkehrsmittel.
Um die Reisebelastung der Rehabilitanden in vertretbarem Rahmen zu halten, sollten die Reisedauer für die einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung und der Einrichtung jeweils 45 Minuten bei realistischen Verkehrsbedingungen nicht übersteigen.
Die Rehabilitationsbedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischen Gründen erheblich gefährdet oder gemindert ist. Ob im Einzelfall Rehabilitationsbedürftigkeit vorliegt, ergibt sich aus der zusammenfassenden Bewertung aller wesentlichen sozialmedizinischen Faktoren, wie
Der Versicherte muss auch rehabilitationsfähig sein. Der Begriff der Rehabilitationsfähigkeit bezieht sich auf eine geeignete somatische und psychische Verfassung des Rehabilitanden als Voraussetzung für die Teilnahme an einer in Aussicht genommenen Rehabilitation. Er muss in
der Lage sein, das Angebot aktiver und passiver therapeutischer Leistungen wahrnehmen zu können. Grundsätzlich gilt, dass der Versicherte mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein reisefähig sein soll. Er muss sich innerhalb der Rehabilitationseinrichtung selbst versorgen können, er darf also nicht pflegebedürftig sein. Indikationsbezogen gilt es natürlich dabei, Besonderheiten
angemessen zu berücksichtigen.
Das Gesetz fordert im § 10 SGB VI eine positive Reha-Erfolgsprognose. Die Stabilisierung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben, letztendlich die Vermeidung oder zumindest das Hinausschieben einer Berentung wegen Erwerbsminderung muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erreicht werden können: „Rehabilitation vor Rente“. Dies bedeutet, dass funktionelle Beeinträchtigungen, die einem rehabilitativen Behandlungsansatz gar nicht zugänglich sind, oder so gravierend sind, dass das Rehabilitationsziel der Rentenversicherung nicht erreicht werden kann, eine Rehabilitation zu Lasten der Rentenversicherung ausschließen.
Info DRV unter:
http://www.deutsche-rentenversicher...konzepte/Ambulante__Reha__node.html__nnn=true
Grüße
Siegfried21