oerni
Erfahrenes Mitglied
Wer am Ende haften muss
Innenregress des Unfallversicherungsträgers gegen Durchgangsarzt nach Behandlungsfehler mit Schmerzensgeldanspruch des Patienten
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Die Haftung des Beklagten als Durchgangsarzt ist nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,
weil Artikel 34 Satz 2 Grundgesetz (GG) auf Private in Form von Beliehenen und Verwaltungshelfern grundsätzlich keine Anwendung findet.
Es genügt also einfache Fahrlässigkeit, um eine Haftung zu begründen – so wie gegenüber dem Patienten auch.
Das Urteil des LG Bonn ist rechtskräftig geworden und wegweisend für weitere Innenregressklagen der Unfallversicherungsträger.
Da Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte regelmäßig über eine Haftpflichtversicherung verfügen, sind solche Ansprüche darüber gedeckt.