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Weiterzahlung EM-Rente: Begutachtung durch die DRV

Hallo Cindy & alle anderen,

Du hast Recht: Ich bin bei diesem Thema sehr angespannt, denn ich denke an die massiven Probleme, die ich hatte, um die Erstbewilligung durchzukriegen. Ich kam zwar gerade noch darum, vor das Sozialgericht ziehen zu müssen, aber es war auch so schon arg. Ich war psychisch so fertig als ich meinen ersten Ablehnungsbescheid erhielt, dass ich zeitweise nicht mehr weiterleben wollte. Ich fürchte, das hat bei mir ein richtiges Trauma hinterlassen, denn jetzt habe ich extreme Angst davor, erneut in eine vergleichbare Situation zu kommen...

Ich habe sogar meinem behandelnden Neurologen alle meine Gesundheitsstörungen ausführlich aufgeschrieben und überreicht, weil auch hier gilt (genauso wie beim Gutachter), dass ich mich nicht hinsetzen kann und soll dann auf Kommando von meinen tiefsten psychischen Problemen erzählen, das klappt nicht - daher schriftlich. Mein Neurologe sagte mir zumindest zu, er würde sich alles durchlesen und fand, dass es doch "o.k." sei, wenn ich mich eben besser schriftlich äußern kann...

Was und wie er die Befundanforderung ausfüllen wird, das hat er mir natürlich vorab nicht verraten. Aber ich denke, viel mehr konnte ich ihm nicht zuarbeiten als ich es getan habe.

Ich habe mich jetzt entschieden, dass wenn ich zum Gutachter müssen sollte, dass ich dann auf Nummer Sicher gehe, alles schriftlich mitnehme und mir das bestätigen lasse. Verweigert der Gutachter mir eine Bestätigung habe ich ja schonmal einen fundamentalen Grund, das Gutachten anzufechten.

Als ich zum Gutachten der DRV mußte, vertraute mir der Gutachter nicht und ich mußte mich sogar via Personalausweis identifizieren. - Ich vertraue zukünftig einem Gutachter der DRV genauso wenig! :cool:

Jetzt bleibt mir erstmal nichts anderes übrig als abzuwarten, wie die DRV auf den Befundbericht meines Facharztes reagiert...

Viele Grüße, Bernhard
 
Hallo Cindy,

die im Rahmen einer Gewährung einer gesetzlichen Rente vom ÄD der Ren-
tenversicherungsträger durchzuführende "sozialmedizinische Beguachtung"
muss eine prognostische medizinische Beurteilung im Hinblick zur Gewährung
der begehrten Rente enthalten. Die med. Diagnosen, die in die epikritische
Zusammenfassung mit einfliesen, müssen in einer Verhältnismässigkeit zum beruflichen Leistungsbild prognostisch beurteilt werden (z.B. in dem zuletzt
ausgeübten Beruf besteht vollschichtiges Leistungsvermögen, besteht nur
noch ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Std, unter der 3 Stunden).
Im Hinblick dessen - und aufgrund der Schwere der Krankheit und den kör-
perlichen und psychogenen Funktionsbeeinträchtigungen - wird in der soz.
med. Leistungsbeurteilung durch den ÄD für die Verwaltung ein Votum ab-
gegeben.

Danach entscheidet die Verwaltung, ob die begehrte Rente abgelehnt wird, ob es eine teilw. EM-Rente oder eine volle EM-Rente zeitlich befris-
tet oder auf Dauer gewährt wird.

Wenn eine zeitlich befristete Rente durch einen Weitergewährungsantrag
erneut überprüft wird, sind i.d.R. die Diagnosen, Befundberichte oder sons-
tige ärztliche Unterlagen nicht mehr erforderlich, daja in der eigens durch-
geführten sozialmedizinischen Begutachtung ein Votum ja schon abgege-
ben wurde, das zur Erlangung der Rente erforderlich war. Dies ist nachzu-
lesen in den "Richtlinien zur Sozialmedinischen Begutachtung" der DRV u.
des VDR.

Diese vorgenannten Richtlinien werden aber bundeseinheitlich nicht ange-wandt. Die DRV-Bund (ehem. BfA) und die einzelnen regionalen RV-Träger
(ehem. LVA´s) hebeln teilweise diese Richtlinien mit internen Dienstanwei-
ungen aus. Deswegen kann es zu den oben erwähnten Ausnahmefällen
kommen. Verfahrensrechtlich sind die weiteren Befundanforderungen nicht
zwingend rechtlich erforderlich, da die RV-Träger ja auch dem Amtsermit-
lungsgrundsatz unterliegen. Eine Verweigerung derselben durch den An-
tragsteller des Weitergewährungantrages ist deshalb auch nicht eine Ver-
letzung der Mitwirkungspflichten wegen des Verhältnismässigkeitsgrund-
satzes zu unterstellen. Deswegen sind die ärztlichen Befundberichte erst
dann erforderlich, wenn es zu einer gravierenden gesundheitlichen Ver-
änderung zuungunsten der Antragsteller während der zeitlich befristeten
Rente gekommen ist. Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt verständlich
darlegen.

@Bernhard L.,

das Auflisten der Befundberichte und ärztlichen Diagnosen ist kein Fehler.
Nur keiner von uns weis, was der jeweilige Gutachter oder Sachverstän-
dige damit anfängt. Aus meiner Sicht der Dinge und auch aus Erfahrungen
der letzten Jahre in einem langanhaltenden Sozialverwaltungsverfahren mit
der DRV ist es ratsamer, nicht schon im Feststellungsverfahren sich voll-
kommen innerlich preiszugeben. Denn auch bei den Gutachtern gilt das
Prinzip: "Wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing".


Gruss
kbi1989
 
Zuletzt bearbeitet:
Begleitperson zum GA

Hallo Bernhard,

Zitat:
Als ich zum Gutachten der DRV mußte, vertraute mir der Gutachter nicht und ich mußte mich sogar via Personalausweis identifizieren. - Ich vertraue zukünftig einem Gutachter der DRV genauso wenig! :cool:

Bei jeder Begutachtung von Kai-Uwe mußte er sich ausweisen. Ich glaube das muß so sein.

Wir denken ein gesundes Misstrauen ist bei GA immer angebracht, aber Du sollest Dich nicht zusehr reinsteigern (meine ich nicht böse;)), aber Du wirst so immer verkrampfter und unsicherer.

Einen Gutachter der Dir "Böses" will wirst Du sowieso nicht aufhalten, egal was Du machst.
Du kannst Dir aber auch den Weg zu einem "Guten-Neutralen" GA mit zuviel Vorbereitung verbauen.....so denken jedenfalls wir.

Damit meine ich aber nicht Deine ganzen Befunde und Unterlagen, die solltest Du auf jeden Fall mit zur Begutachtung nehmen, für den GA alles schön aufgelistet in Kopie (so hast Du es ja schon selber vorbereitet)

Nimm eine Begleitperson mit, wir finden das ist das sicherste und sprich mit dieser Begleitperson alles genau ab. So kann Deine Begleitung Dich erinnern und Dir einen Halt geben.
Melde die Person bei der Begutachtung mit an und laß es Dir bestätigen.

Liebe Grüße
Kai-Uwe´s Frau
 
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