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Vorteilsanrechnung - welche Vers. Leistungen sind anzurechnen?

Stratos123

Nicht aktive Mitglieder
high@ll

Wie ist die Gesetzeslage in Deutschland, wenn jemand durch einen Haftpflichtigen geschädigt wird und dadurch einen Erwerbsausfall erleidet. Muss er sich Versicherungsleistungen an den Erwerbsschaden anrechnen lassen? Wird unterschieden zwischen Leistungen privater Versicherungen und staatlicher Anstalten?

- Wie sieht es konkret aus bei Leistungen von sog. Versorgungsanstalten der Berufsverbände (vorgezogene Ruhegelder oder Berufsunfähigkeitsrenten)?


Ich habe im Internet nur das Urteil des Zahnarztes gefunden, bei dem die Leistungen einer "privaten Versicherung" nicht anzurechnen war (Beschluss des KG Berlin vom 21.06.2010 - 12 U 20/10).

Wer kann mir weiterhelfen, allenfalls mit entsprechenden Literatur- oder Urteilshinweisen?

Vielen Dank!

Gruss Stratos
 
Hallo,

oben rechts findest Du die Such-Funktion .... nur wer Ordnung hält, ist zu faul, um zu suchen!
Du musst verdammt ordentlich sein!

herzblut
 
Stratos123,

dein
Vorteilsanrechnung - welche Vers. Leistungen sind anzurechnen?

Anzurechnen ist Sozialleistungen z. B.: BG-Rente, Übergangsgelt, Arbeitslosengeld, DRV-Rente, Krankengeld usw.
Nicht übergangsfähig sind Ansprüche aus privaten Versicherungs, Versorgungsverträgen, (Ansprüche aus privaten
Unfallversicherungen, Betriebsrenten, private BUZ;)usw.)

(§ 67 VVG)

Die Leistungen hat der Geschädigte durch eigene/private Vorsorge erworben und kann deshalb nicht dem Schädiger zugute kommen.

Zugleich sind Leistungen aus Pensionskassen und ähnlichen
Einrichtungen;)
nicht anzurechnen und dies gilt auch in Fällen, wo
die Pensionkassen "körperschaften des öffentlichen Rechts" sind und
der Beitritt z. B. Pflicht über den Arbeitgeber ist.

Danach sind neben den o. g. Punkten z. B. ersparte berufsbedingte Aufwendungen (Fahrkosten-Arbeitskleidung-Mehrverpflegung) anzurechnen.
Zugleich Können "unfallbedingte Steuerersparnisse" den Schädiger entlasten.

(das v. g. gehört zum Allgemein bzw. Grundwissen bei Schadenersatzangelegenheiten)

Info:

KG Berlin vom 21.06.2010 - 12 U 20/10.

http://www.gerichtsentscheidungen.b...218142010&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint


http://books.google.de/books?id=qoJ...&resnum=1&ved=0CBwQ6AEwAA#v=onepage&q&f=false

http://docs.google.com/viewer?a=v&q...1WrFBA&sig=AHIEtbQMpmgTYb1N7zw9LxkXl_so1PRIyQ


Grüße

Siegfried21
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Siegfried21

Besten Dank für die Antworten! Angenommen jemand wird als Selbständigerwerbender geschädigt und bezieht sodann eine Rente der berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung.

Sind diese Versicherungsleistungen in Deutschland an den Schaden anzurechnen?

"Diese berufsständischen Versorgungswerke repräsentieren einen Versorgungstypus eigener Art, der der ersten Säule des gegliederten und auf drei Säulen ruhenden Alterssicherungssystems (gesetzliche Rentenversicherung/Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, private Renten- und Lebensversicherung) zugerechnet wird und in den Grundfunktionen eine Mittelstellung zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und privater Renten- und Lebensversicherung einnimmt."

(http://www.versorgungskammer.de/portal/page/portal/bvk/index.html)



@ Herzblut

Ich habe die Suchefunktion selbstverständlich bemüht, nur kam bei der Eingabe von "Vorteilsanrechnung" oder "anrechenbare Versicherungsleistungen" nichts Schlaues heraus...
 
Hallo Stratos123,

dein

Besten Dank für die Antworten! Angenommen jemand wird als Selbständigerwerbender geschädigt und bezieht sodann eine Rente der berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung.
Sind diese Versicherungsleistungen in Deutschland an den Schaden anzurechnen?
Ich meine es kommt auch drauf an, ob du eine Rente nach dem

"Vollversorgungssystem" oder "Zusatzversorgungssystem"

http://www.versorgungskammer.de/portal/page/portal/bvk/index.html

(Fragen und Antworten zu berufsständischen und kommunalen Versorgungswerken)

beziehst.

Wenn du z. B. eine Zusatzrente durch eigene/private Vorsorge erworben
hast, (auch Pflichtversorgungseinrichtung) besteht eher keine Anrechnung.

(Pensionkassen "körperschaften des öffentlichen Rechts" und
der Beitritt z. B. Pflicht ist)

Solltest du aber eine Rente nach dem "Vollversorgungssystem" beziehen,
z. B. wie eine DRV-Rente, dann wäre nach m. e., eine Anrechnung
event. zu bejahen.

ggf. einen Fachanwalt für Versicherungsrecht-Schadenersatzrecht konsultieren. (der eine Ahnung von der Materie hat)

Grüße

Siegfried21
 
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