Hallo@all!
Ich habe eine Frage zum obigen Thema.
Zur Zeit läuft ein Gerichtsverfahren - 2. Instanz.
Befangenheitantrag gg Sachverständigen + Anhörungsrüge abgelehnt.
Verfassungsbeschwerde eingereicht wg Verletzung des rechtlichen Gehörs - diese ist zur Entscheidung irgendwann in weiter Ferne angenommen worden.
Auf Grund des Verfahrensgangs habe meinen Anwalt gebeten wg Vorgreiflichkeit Antrag auf Verfahrensaussetzung bis Entscheid BVerfG einzureichen.
Soweit so gut.
Jetzt will aber das Gericht die Beschwerde zur Prüfung vorgelegt haben und zur Weiterleitung an die Gegenseite.
Mit der Begründung ohne Kenntnis des Inhalts an sich kann keine Stellungnahme abgegeben und beurteilt werden.
Soweit ich § 148 ZPO verstehe, besteht aber weder zur Vrrlage bei Gericht geschweige denn bei der Beklagten eine Rechtfertigung.
Vllt kann jmd der sich dazu auskennt - nach Isländer schiel - sich äußern.
Wenn möglich mit §§ oder Urteilsbezug.
Danke
Ich habe eine Frage zum obigen Thema.
Zur Zeit läuft ein Gerichtsverfahren - 2. Instanz.
Befangenheitantrag gg Sachverständigen + Anhörungsrüge abgelehnt.
Verfassungsbeschwerde eingereicht wg Verletzung des rechtlichen Gehörs - diese ist zur Entscheidung irgendwann in weiter Ferne angenommen worden.
Auf Grund des Verfahrensgangs habe meinen Anwalt gebeten wg Vorgreiflichkeit Antrag auf Verfahrensaussetzung bis Entscheid BVerfG einzureichen.
Soweit so gut.
Jetzt will aber das Gericht die Beschwerde zur Prüfung vorgelegt haben und zur Weiterleitung an die Gegenseite.
Mit der Begründung ohne Kenntnis des Inhalts an sich kann keine Stellungnahme abgegeben und beurteilt werden.
Soweit ich § 148 ZPO verstehe, besteht aber weder zur Vrrlage bei Gericht geschweige denn bei der Beklagten eine Rechtfertigung.
Vllt kann jmd der sich dazu auskennt - nach Isländer schiel - sich äußern.
Wenn möglich mit §§ oder Urteilsbezug.
Danke