Christiane17
Erfahrenes Mitglied
- Registriert seit
- 29 März 2016
- Beiträge
- 1,218
.
Aus aktuellem Anlass:
https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/dsrdpat2.htm
MfG Christiane
Aus aktuellem Anlass:
Datenschutzrechte der Patienten
von Thilo Weichert
Abschnitt I bis IV | Abschitt V bis XIII
I. Die Wichtigkeit informationeller Patientenrechte
II. Rechtsgrundlagen
III. Allgemeines zu Patientenrechten
IV. Recht auf Auskunft
V. Recht auf Einsicht in Patientenakten
VI. Recht auf Benachrichtigung
VII. Anspruch auf Datenkorrektur (Berichtigung, Gegendarstellung)
VIII. Anspruch auf Datensperrung
IX. Anspruch auf Datenlöschung bzw. Aktenvernichtung
X. Recht auf Widerspruch/Einwand
XI. Schadensersatzanspruch
XII. Recht zur Inanspruchnahme fremder Hilfe
>>>>> XIII. Recht auf Strafanzeige
Verstöße gegen das Datenschutzrecht sind, soweit sie vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen wurden, i.d.R. als Ordnungswidrigkeit (§ 43 BDSG, § 44 LDSG SH) oder Straftat (§ 44 BDSG) sanktionierbar. Bei einer Verletzung des Patientengeheimnisses kommt zusätzlich ein Verstoß gegen § 203 Abs. 1, 3 StGB in Betracht. Der Patient hat das Recht einer Anzeige dieser Verstöße gegenüber der zuständigen Behörde. Dies ist bei Straftaten die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft. Sämtliche Straftatbestände sind als Antragsdelikte ausgestaltet (§ 44 Abs. 2 BDSG, § 205 StGB); d.h. die Tat wird nur auf Strafantrag verfolgt.
https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/dsrdpat2.htm
MfG Christiane