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Verjährungsbeginn bei Ansprüchen des Sozialversicherungsträgers (§116,119 SGB X)

Siegfried21

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
10 Sep. 2006
Beiträge
2,565
Ort
BW
Hallo,

Info BGH-Urteil vom 17. April 2012, VI ZR 108/11


Tatbestand:

Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung auf sie nach §§ 116, 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche ihres Versicherten aus einem Verkehrsunfall vom 23. Oktober 1987 geltend, für den der Beklagte allein haftet.
Bei dem Unfall wurde der Versicherte der Klägerin schwer verletzt. Mitte 1997 wurde deren Leistungsabteilung aufgrund eines von ihm gestellten Antrags auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Unfall befasst.

...............

BGB § 199
a) Im Deliktsrecht ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei den Ansprüchen der Sozialversicherungsträger auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit abzustellen.

b) Eine dem Sozialversicherungsträger zuzurechnende grob fahrlässige Un-kenntnis kann vorliegen, wenn die für den Regress zuständige Organisati-onseinheit ohne weiteres hätte erkennen können, dass ein Regress veran-lasst sein kann. Sie kommt ferner in Betracht, wenn diese Organisationsein-heit nicht in geeigneter Weise behördenintern sicherstellt, dass sie frühzeitig von Umständen Kenntnis erhält, die einen Regress begründen können.

c) Bei der Frage, ob eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im vorge-nannten Sinn gegeben ist, sind die Grundsätze der sekundären Darlegungs-last anwendbar.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts (OLG Hamm, r+s 2011, 225) sind auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1, § 119 SGB X übergegangene Scha-densersatzansprüche wegen erbrachter oder zu erbringender Sozialleistungen infolge des Unfalls aus dem Jahre 1987 spätestens Ende des Jahres 2008 ge-mäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.

..................

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bisherigen Feststellungen nicht davon ausgegangen:p werden, dass die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB verjährt sind.

Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...nt.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=60332&pos=0&anz=1


Info zu BGB §119:


http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html


Grüße

Siegfried21
 
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