Hallo Paro,
kenne es auch nur so, wie von seenixe beschrieben. Sofern der Vergleich (von beiden Parteien) widerrufen werden kann, steht dies im Gerichtsprotokoll und auch die Widerrufsfrist. Bei mir waren es 2 Wochen - weiß nicht was da üblich ist.
Eine Widerrufsmöglichkeit muss aber explizit vereinbart und protokolliert werden, sonst ist so ein Teil kaum mehr vom Tisch zu bringen.
Ich bin übrigens so frei deine Frage in die Rubrik "sozialrechtliche Gerichtsverfahren" zu verschieben, da sie nicht nur für Berufskrankheiten gilt.
Dennoch angenehme Festtage wünscht
Joker