Hallo Santafee,
im Widerspruchsverfahren gibt es meines Wissens keine Verfahrensfehler. Wenn das Versorgungsamt Deine Daten an unberechtigt an Dritte weitergibt liegt „nur“ ein Verstoß gegen den Datenschutz vor.
Verfahrensfehler im sozialgerichtlichen Verfahren sind z.B.:
1.Ablehnung eines Beweisantrages ohne hinreichende Begründung,
2.Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einem Urteil,
3.Über die Ablehnung eines Sachverständigen wird überhaupt nicht entschieden,
4.Richter hat in der mündlichen Verhandlung durch Schnarchen deutlich vernehmbar geschlafen,
5.Ehrenamtlicher Richter wurde nicht vereidigt,
6.Beantragte Vereidigung eines Zeugen wurde unterlassen,
7.Verstoß gegen die Grundsätze freier Beweiswürdigung:
Werden Gutachten verschiedener medizinischer Fachrichtungen eingeholt, ist ein Gutachter mit der fachübergreifenden zusammenfassenden Einschätzung der quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit, auch mit Blick auf die ins Auge gefasste Verweisungstätigkeiten zu beauftragen, falls nicht auszuschließen ist, dass sich die festgestellte Leistungseinschränkung aus der Sicht der jeweiligen Fachgebiete überschneiden und möglicherweise potenzieren. Das Gericht überschreitet die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung, wenn es ohne Darlegung der eigenen Sachkompetenz die Gesamtbeurteilung selbst vornimmt.
8.Rechtliches Gehör wird nicht gewährt,
9.Verhandlung und Entscheidung zu einem anderen Termin als in der Ladung angegeben,
10.Gutachten wird von einem andren Arzt erstellt als der, der zum Sachverständigen bestellt wurde,
11.Entscheidung ergeht auf Grund eines nicht verwertbaren Gutachtens,
12.Erörterungstermin wird nach Zustimmung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung und die Öffentlichkeit der Verhandlung ist nicht hergestellt,
13.Übergangener Antrag auf Prozesskostenhilfe,
14.Termin zur mündlichen Verhandlung wird es einen Tag zuvor bekannt gegeben,
15.Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren.
Das ist nur ein kleiner Ausschnitt, dessen, was den Gerichten so alles „versehentlich“ passieren kann. Wichtig zu wissen, dass Verfahrensfehler grundsätzlich angreifbar sind und die Wertgrenze von 650 EUR zur Berufung hier unerheblich ist.
Gruß
tamtam