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Unzulässigkeit der üblichen Schweigepflichtentbindung

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas oohpss
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

oohpss

Erfahrenes Mitglied
Hallo,
die Suche hat noch keinen Eintrag zum Begriff "Schweigepflichtentbindung" gefunden, deshalb hier eine Info die den einen oder anderen Interessieren kann.
(Hallo Mods: Sollte es diesen diesen Hinweis im Board bereits geben, bitte einfach löschen.)

Quelle: http://www.pv-anspruchshilfe.de/6901/6928.html
Urteil: BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 2027/02

"Da die Klausel in den Versicherungsbedingungen (unter Mitwirkungspflichten im Leistungsfall) unwirksam ist, kann der Versicherer nicht mehr so ganz einfach an Informationen kommen. Da diese Obliegenheit nicht mehr aus Vertrag besteht, ist sie nur aus der "Nebenpflicht" über Treu und Glauben, § 242 BGB, herleitbar. Da kann man dann trefflich argumentieren, was der Versicherer noch darf. Denn wenn es ja nur noch um den "Leistungsfall" geht, dann stellt sich die Frage, wozu benötigt der Versicherer da eine Krankenkassenauskunft ? Die behandelnden Ärzte, für alle Krankheiten, die im Leistungsfall eine Rolle spielen, soll er ja auch befragen dürfen, aber die "Schnüffelei" drumherum eben nicht. Anzeigepflichtverletzungsprüfung ist nicht beschränkt auf den Leistungsfall -das wurde zwar bisher so gemacht, aber jetzt dürfte Schluß damit sein! Lassen Sie sich also immer detailliert begründen, weshalb man eine Krankenkassenauskunft will und schreiben Sie Ihrer Krankenkasse, ohne gesonderte Einzeleinwiligung darf sie keine Auskunft geben - täte sie es doch, gäbe es den § 203 Strafgesetzbuch. Die weden sich hüten! Es ist noch nicht klar, was die Versicherer tun werden um das Desaster für sie zu mindern. Insoweit ist in der Zwischenzeit anzuraten, kundige Hilfe zu nutzen im Einzelfall, wenn man Ihnen einen "Vorschlag" macht. Die unter bu-claims.de vorgeschlagene Musterentbindung ist angepaßt an die Rechtslage, die sollten Sie im Zweifel verwenden, um sicher zu gehen.
Das Urteil hat aber noch einen anderen Aspekt für alle die, die gerade einen Rücktritt oder eine Anfechtung erhalten haben vom Versicherer. Da die zu Grunde liegende Info auf der Basis der unzulässigen Schweigepflichtentbindung erhoben worden sein dürfte, darf diese Info nicht verwendet werden (Beweisverwertungsverbot). Da steht das VU jetzt dumm da! Der Präsident des OLG Saarbrücken hat auf einer Veranstaltung mit über 90% Versicherungsbeteiligung den Versicherern das Problem "eröffnet". Die anwesenden Vertreter der VUs waren ziemlich geschockt. Klar, als Gastvor- tragender vor diesem Kreis hat Herr Prof. Dr. Rixecker auch die Chance auf eine versichererfreundliche Lösung angedeutet, diese aber ausdrücklich als "höchst strittig" erklärt. Wenn der erste Fall vor "seinen" Senat am OLG Saarbrücken kommt, wird er vermutlich die Streitfrage in einer bestimmten Richtung lösen, aber letztlich wird erst der BGH und dann wieder das BVerfG zu entscheiden haben, was geht. Über das "neue" VVG ab 1.1.2008 wird es ohnehin eine neue Situation geben. Aber bis dahin, weisen Sie Ihre Anwälte darauf hin -weil viele diese Möglichkeit übersehen könnten."
 
Hallo Luise,

ganz so einfach ist es nach dem Urteil des Verfassungsgerichts für die Versicherungen nicht. Natürlich werden sie erst einmal ablehnen und selbst in der ersten Instanz darauf beharren, aber spätestens wenn sie dafür mehrere "Watschen" bekommen haben, dann werden sie auch dieses aufgeben.
Ich mache damit ja zur Zeit selbst meine Erfahrungen. Da wird Krankenhaustagegeld für BGSW-Maßnahmen einfach nicht bezahlt, weil Rehabilitationseinriichtungen ja als "Kur" durch die PUV eingestuft wird, obwohl es eindeutige Urteile gegen diese Einstufung gibt. Aber bei 50% klappt diese Masche ja vielleicht.

Gruß von der Seenixe
 
... aber spätestens wenn sie dafür mehrere "Watschen" bekommen haben, dann werden sie auch dieses aufgeben ....
und ist es nicht die gleiche Taktik, die auch die Versicherungen anwenden: Mit endlosen Nadelstichen die UO zermürben.

Also ich würde es begrüßen, dass, wenn es zu einem Prozess kommen würden, mein Anwalt ausführen könnte, dass die herangezogenen Unterlagen nicht verwertet werden dürfen, da ...

Das wird die Versicherungen nicht abhalten, andere Gründe zu finden, aber zumindest stört es sie.

Und ich weiß ja nicht, aber irgendwie ... Jedenfalls hatte die BUV meiner FraU zunächst geschrieben, dass sie der Aufassung sei, dass sie die Anzeigepflicht verletzt habe. Das kann sie ja nur aus den Unterlagen haben, die sie laut diesem Urteil nicht verwenden dürfte. Der letzte Ablehungsbescheid kam dann mit der Begründung, dass es kein Unfall gewesen sei, also kein Wort mehr von der Anzeigepflichtverletzung. Möglicherweise haben die ja schon die Proritäten bei der Suche nach Ablehnungsgründen verschoben ...

grüße
oohpss
 
Hallo Seenixe,

schon der erste Satz des von oohpss eingestellten Kommentars verheißt für das auf eine schnelle Schadensregulierung bedachte UO nichts Gutes:

Da die Klausel … unwirksam ist, kann der Versicherer nicht mehr so ganz einfach an Informationen kommen.

„… nicht mehr so ganz einfach …“ bedeutet: Die Schadensregulierung verzögert sich. Also: Finger weg von diesem Urteil!


Gruß
Luise
 
... Die Schadensregulierung verzögert sich. Also: Finger weg von diesem Urteil! ...
Wo du Recht hast, hast Du Recht.
Und wer das urteil für seine Angelegeheit nicht braucht, sollte es nicht gebrauchen.

Einer schnellen Schadensregulierung kann das Urteil tatsächlich abträglich sein.

Aber wer Zeit hat, oder - vielmehr - wer eine Versicherung hat, die durch die Schnüffelei zu Erkentnissen gelangt ist, die sie gegen den Versicherten einsetzt um die Leistungspflicht nicht anzuerkennen - der also möglicherweise überhaupt nichts bekommt - für den kann es hilfreich sein.

Welches Urteil, welcher Kommentar in welchem Fall zitiert wird, muss ja ohnehin für jeden Einzelfall individuell entschieden werden.

Aber Danke für den berechtigten Hinweis.

Grüße
oohpss
 
Hallo oohpss,

mich würde mal interessieren, aus welcher Rechtskenntnis Du deinen Kommentar zu dem Beschluss der BVerfG ziehst, bezüglich der Schweige-
pflichtsentbindung im Leistungsfall.

Und weiter würde mich interessieren, welche versichererfreundliche Lösung
hat denn der Präsident des Saarländischen OLG, Herr Prof. Dr. Roland
Rixecker, bei der GenRe den Versicherer angeboten, wenn sein Senat mit
einem solchen Fall sich zu beschäftigen hat?

Gruss
kbi1989
 
Hallo oohpss,
mich würde mal interessieren, aus welcher Rechtskenntnis Du deinen Kommentar zu dem Beschluss der BVerfG ziehst, bezüglich der Schweige-
pflichtsentbindung im Leistungsfall.
Welchen Kommentar meinst Du?
Und weiter würde mich interessieren, welche versichererfreundliche Lösung hat denn der Präsident des Saarländischen OLG, Herr Prof. Dr. Roland
Rixecker, bei der GenRe den Versicherer angeboten, wenn sein Senat mit
einem solchen Fall sich zu beschäftigen hat?
?
Ich versteh nur Bahnhof.:o

Grüße
oohpss
 
Hallo oohpss,


Das scheint mir auch so!


Aber wer Zeit hat, oder - vielmehr - wer eine Versicherung hat, die durch die Schnüffelei zu Erkentnissen gelangt ist, die sie gegen den Versicherten einsetzt um die Leistungspflicht nicht anzuerkennen - der also möglicherweise überhaupt nichts bekommt - für den kann es hilfreich sein.

Welcher Versicherte hat nach 5 Jahren ohne Einkommen, ohne Krankentagegeld und bei gekündigten Bankkonten noch Zeit eine Regulierung abzuwarten?

Wie sollte das Urteil einem Versicherten hilfreich sein?

Gruß
Luise
 
Welcher Versicherte hat nach 5 Jahren ohne Einkommen, ohne Krankentagegeld und bei gekündigten Bankkonten noch Zeit eine Regulierung abzuwarten?
Wie schon angedeutet, hilft es sicher den Versicherten derren Versicherungen in den Unterlagen herumgeschnüffelt haben um die Leistungspflicht nicht anerkennen zu können.
(Ich impliziere dabei, dass die diesbezüglich Informationen suchenden nach Informationen suchen, weil sie die Informationen gebrauchen können. Dazu gehört auch, aber nicht ausschließlich, dass sie noch leben, dass sie in der Lage sind deutsche Schirdt zu lesen und zu verstehen, dass sie dieses Portal mit seinen Informationsangeboten gefunden haben etc. Ausdrücklich, aber nicht ausschließlich, nicht angesprochen sind alle jene, die keine Möglichkeiten mehr sehen gegen eine Versicherung im relevaten Themenumfald vorzugehen, die bereits verstorben sind oder die sich aufgegeben haben. Insbesondere sind nicht jene gemeint, die das ganze Thema ohnehin nicht interessiert, weil es Ihnen zwecklos erscheint sich zu informieren.)

Grüße
oohpps
 
na,..... da haben sich ja zwei Seelenverwandte gefunden ........Gott sei´s gedankt, dass es dieses Forum gibt.........., ohne weiteren Kommentar......
 
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