oohpss
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
die Suche hat noch keinen Eintrag zum Begriff "Schweigepflichtentbindung" gefunden, deshalb hier eine Info die den einen oder anderen Interessieren kann.
(Hallo Mods: Sollte es diesen diesen Hinweis im Board bereits geben, bitte einfach löschen.)
Quelle: http://www.pv-anspruchshilfe.de/6901/6928.html
Urteil: BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 2027/02
"Da die Klausel in den Versicherungsbedingungen (unter Mitwirkungspflichten im Leistungsfall) unwirksam ist, kann der Versicherer nicht mehr so ganz einfach an Informationen kommen. Da diese Obliegenheit nicht mehr aus Vertrag besteht, ist sie nur aus der "Nebenpflicht" über Treu und Glauben, § 242 BGB, herleitbar. Da kann man dann trefflich argumentieren, was der Versicherer noch darf. Denn wenn es ja nur noch um den "Leistungsfall" geht, dann stellt sich die Frage, wozu benötigt der Versicherer da eine Krankenkassenauskunft ? Die behandelnden Ärzte, für alle Krankheiten, die im Leistungsfall eine Rolle spielen, soll er ja auch befragen dürfen, aber die "Schnüffelei" drumherum eben nicht. Anzeigepflichtverletzungsprüfung ist nicht beschränkt auf den Leistungsfall -das wurde zwar bisher so gemacht, aber jetzt dürfte Schluß damit sein! Lassen Sie sich also immer detailliert begründen, weshalb man eine Krankenkassenauskunft will und schreiben Sie Ihrer Krankenkasse, ohne gesonderte Einzeleinwiligung darf sie keine Auskunft geben - täte sie es doch, gäbe es den § 203 Strafgesetzbuch. Die weden sich hüten! Es ist noch nicht klar, was die Versicherer tun werden um das Desaster für sie zu mindern. Insoweit ist in der Zwischenzeit anzuraten, kundige Hilfe zu nutzen im Einzelfall, wenn man Ihnen einen "Vorschlag" macht. Die unter bu-claims.de vorgeschlagene Musterentbindung ist angepaßt an die Rechtslage, die sollten Sie im Zweifel verwenden, um sicher zu gehen.
Das Urteil hat aber noch einen anderen Aspekt für alle die, die gerade einen Rücktritt oder eine Anfechtung erhalten haben vom Versicherer. Da die zu Grunde liegende Info auf der Basis der unzulässigen Schweigepflichtentbindung erhoben worden sein dürfte, darf diese Info nicht verwendet werden (Beweisverwertungsverbot). Da steht das VU jetzt dumm da! Der Präsident des OLG Saarbrücken hat auf einer Veranstaltung mit über 90% Versicherungsbeteiligung den Versicherern das Problem "eröffnet". Die anwesenden Vertreter der VUs waren ziemlich geschockt. Klar, als Gastvor- tragender vor diesem Kreis hat Herr Prof. Dr. Rixecker auch die Chance auf eine versichererfreundliche Lösung angedeutet, diese aber ausdrücklich als "höchst strittig" erklärt. Wenn der erste Fall vor "seinen" Senat am OLG Saarbrücken kommt, wird er vermutlich die Streitfrage in einer bestimmten Richtung lösen, aber letztlich wird erst der BGH und dann wieder das BVerfG zu entscheiden haben, was geht. Über das "neue" VVG ab 1.1.2008 wird es ohnehin eine neue Situation geben. Aber bis dahin, weisen Sie Ihre Anwälte darauf hin -weil viele diese Möglichkeit übersehen könnten."
die Suche hat noch keinen Eintrag zum Begriff "Schweigepflichtentbindung" gefunden, deshalb hier eine Info die den einen oder anderen Interessieren kann.
(Hallo Mods: Sollte es diesen diesen Hinweis im Board bereits geben, bitte einfach löschen.)
Quelle: http://www.pv-anspruchshilfe.de/6901/6928.html
Urteil: BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 2027/02
"Da die Klausel in den Versicherungsbedingungen (unter Mitwirkungspflichten im Leistungsfall) unwirksam ist, kann der Versicherer nicht mehr so ganz einfach an Informationen kommen. Da diese Obliegenheit nicht mehr aus Vertrag besteht, ist sie nur aus der "Nebenpflicht" über Treu und Glauben, § 242 BGB, herleitbar. Da kann man dann trefflich argumentieren, was der Versicherer noch darf. Denn wenn es ja nur noch um den "Leistungsfall" geht, dann stellt sich die Frage, wozu benötigt der Versicherer da eine Krankenkassenauskunft ? Die behandelnden Ärzte, für alle Krankheiten, die im Leistungsfall eine Rolle spielen, soll er ja auch befragen dürfen, aber die "Schnüffelei" drumherum eben nicht. Anzeigepflichtverletzungsprüfung ist nicht beschränkt auf den Leistungsfall -das wurde zwar bisher so gemacht, aber jetzt dürfte Schluß damit sein! Lassen Sie sich also immer detailliert begründen, weshalb man eine Krankenkassenauskunft will und schreiben Sie Ihrer Krankenkasse, ohne gesonderte Einzeleinwiligung darf sie keine Auskunft geben - täte sie es doch, gäbe es den § 203 Strafgesetzbuch. Die weden sich hüten! Es ist noch nicht klar, was die Versicherer tun werden um das Desaster für sie zu mindern. Insoweit ist in der Zwischenzeit anzuraten, kundige Hilfe zu nutzen im Einzelfall, wenn man Ihnen einen "Vorschlag" macht. Die unter bu-claims.de vorgeschlagene Musterentbindung ist angepaßt an die Rechtslage, die sollten Sie im Zweifel verwenden, um sicher zu gehen.
Das Urteil hat aber noch einen anderen Aspekt für alle die, die gerade einen Rücktritt oder eine Anfechtung erhalten haben vom Versicherer. Da die zu Grunde liegende Info auf der Basis der unzulässigen Schweigepflichtentbindung erhoben worden sein dürfte, darf diese Info nicht verwendet werden (Beweisverwertungsverbot). Da steht das VU jetzt dumm da! Der Präsident des OLG Saarbrücken hat auf einer Veranstaltung mit über 90% Versicherungsbeteiligung den Versicherern das Problem "eröffnet". Die anwesenden Vertreter der VUs waren ziemlich geschockt. Klar, als Gastvor- tragender vor diesem Kreis hat Herr Prof. Dr. Rixecker auch die Chance auf eine versichererfreundliche Lösung angedeutet, diese aber ausdrücklich als "höchst strittig" erklärt. Wenn der erste Fall vor "seinen" Senat am OLG Saarbrücken kommt, wird er vermutlich die Streitfrage in einer bestimmten Richtung lösen, aber letztlich wird erst der BGH und dann wieder das BVerfG zu entscheiden haben, was geht. Über das "neue" VVG ab 1.1.2008 wird es ohnehin eine neue Situation geben. Aber bis dahin, weisen Sie Ihre Anwälte darauf hin -weil viele diese Möglichkeit übersehen könnten."